Die anlasslose Speicherung von Vorratsdaten, wie sie die Bundesregierung im Oktober 2015 beschlossen hat, ist laut des europäischen Gerichtshofes (EuGH) nicht zulässig. Wie das Gericht jetzt mitteilte, überschreite eine solche Speicherung die Grenzen des absolut Notwendigen und kann daher in einer demokratischen Gesellschaft nicht als gerechtfertigt angesehen werden. Erlaubt sei nur eine gezielte Vorratsdatenspeicherung, die hinsichtlich der betroffenen Personen, der Speicherdauer und der erfassten Kommunikationsmittel nur auf das absolut Notwendigste beschränkt sein darf.
Zudem dürfen Behörden erst nach einer Erlaubnis von richterlicher oder einer anderen unabhängigen Stelle Zugriff auf diese Daten erhalten, führten die Richter weiterhin aus. Anlass waren laufende Verfahren in Großbritannien und Schweden.
Deutsche Vorratsdatenspeicherung hinfällig
Die eindeutigen Worte des EuGH machen allerdings auch die im Oktober 2015 beschlossene Lösung der deutschen Bundesregierung hinfällig, nach der die Telekommunikationsanbieter die Daten ihrer Kunden über zehn Wochen anlasslos speichern müssen. Einzige Einschränkungen sind in dieser Regelung die Ausnahme bestimmter Berufsgruppen wie Rechtsanwälte oder Journalisten von der Speicherung. Das EuGH stellt nun jedoch klare Regelungen für die Mitgliedsstaaten auf:
"Jede nationale Regelung, die derartiges vorsieht, muss klar und präzise sein und hinreichende Garantien enthalten, um die Daten vor Missbrauchsrisiken zu schützen."
Schon im Jahr 2014 hat das EuGH strenge Forderungen an eine Vorratsdatenspeicherung gestellt, Kritiker gingen daher schon nicht davon aus, dass die von der Bundesregierung beschlossene Vorratsdatenspeicherung überhaupt rechtmäßig war. Die ergänzenden Ausführungen des EuGH nun dürften den Gesetzgeber unter Zugzwang setzen. Zudem herrscht Eile: Bis Juli 2017 sollten die deutschen Telekommunikationsanbieter einen Forderungskatalog der Bundesnetzagentur zur Vorratsdatenspeicherung umsetzen.
Quelle: EuGH
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