Gewerbliche Anbieter müssen Ebay-Kunden ein Widerrufsrecht einräumen. Das entschied heute der Bundesgerichtshof. Somit sind gewerbliche Ebay-Auktionen dem normalen Fernabsatzhandel gleichgestellt. Das Gericht begründet dies damit, dass Ebay-Auktionen nicht Versteigerungen im gesetzlichen Sinne seien und von ihrer rechtlichen Ausgestaltung eher normalen Verkaufstransaktionen ähneln. Außerdem müsse der private Käufer wie in den Gesetzen zum Fernabsatzhandel besonders geschützt werden. Dies bedeutet für Ebay-Käufer, dass sie ersteigerte Artikel innerhalb von vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen zurückgeben können, wenn sie von einem gewerblichen Anbieter stammen.
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