In einem Fall, der sich schon seit dem Jahr 2008 hinzieht, gibt es nun eine höchstrichterliche Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs. Ein Franzose hatte 2008 ein Sony-Notebook mit Windows Vista und vorinstallierter Software gekauft, beim ersten Einsatz des Rechners aber die anzeigten Nutzungsbedingungen abgelehnt. Er wollte ein eigenes Betriebssystem und eigene Software installieren und hatte deswegen von Sony eine Erstattung der Kosten für die mitgelieferte Software und Windows Vista gefordert.
Sony hingegen hatte dem Kunden nur angeboten, den Kaufpreis von 549 Euro zu erstatten und das Notebook zurückzunehmen. Damit war der Kunde aber nicht einverstanden und zog vor Gericht. Er forderte nicht nur eine pauschale Entschädigung von 450 Euro für die vorinstallierte Software, sondern auch noch einen Schadensersatz von 2.500 Euro wegen unlauterer Geschäftspraktiken von Sony, weil Software- und Hardware nur zusammen erhältlich waren. In Frankreich gibt es ein Gesetz, das untersagt, dass ein Produkt nur dann erhältlich ist, wenn zuvor ein anderes gekauft wird.
Nach mehreren Instanzen, die der Kläger veloren hatte, hat das zuständige französische Gericht den Fall dann an den Europäischen Gerichtshof weitergegeben. Dessen Urteil stellt nun fest, dass Sony den Anforderungen der Sorgfaltspflicht entsprochen habe und Kunden beim Kauf normalerweise erwarten, dass ein PC mit einem Betriebssystem ausgestattet ist. Der Kunde sei vor dem Kauf über den Umfang der vorinstallierten Software informiert gewesen. Das Gesetz in Frankreich schreibe nur vor, dass der Kunde über den Gesamtpreis informiert wird und das reiche für eine Kaufentscheidung aus.
Quelle: InfoCuria
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