Filesharing-Urteil - BGH erleichtert Abmahnungen bei bestimmten DSL-Anbietern

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden: Eine einzige richterliche Genehmigung ist ausreichend, um die Identität eines File-Sharing-Nutzers zu ermitteln.

Der Bundesgerichtshof hat geschädigten Firmen mit einem Urteil die Verfolgung von Filesharing-Nutzern erleichtert. Der Bundesgerichtshof hat geschädigten Firmen mit einem Urteil die Verfolgung von Filesharing-Nutzern erleichtert.

Wer illegales Filesharing betreibt und Inhalte wie Spiele, Filme oder Musik auf einer Internettauschbörse zum Download anbietet, hat es in Zukunft wohl ein wenig schwerer. Der Bundesgerichtshof (BGH) erleichtert Geschädigten in einem neuen Urteil nämlich die Verfolgung und Ahndung illegaler Uploads.

Um Abmahnungen oder Schadensersatzklagen zu initiieren, benötigen geschädigte Firmen unbedingt die Identität des illegalen Uploaders. Grundlage dafür ist die (richtige) IP-Adresse des Täters und eine richterliche Genehmigung für die Identitätsermittlung. Probleme gab es in der Vergangenheit jedoch, wenn der Filesharer nicht direkt beim Netzbetreiber, sondern bei einem anderen Anschluss-Endanbieter Kunde war. Offenbar war unklar, ob die richterliche Genehmigung dann für beide Anbieter gelten würde.

Vorausgegangen war dem BGH-Urteil eine rechtliche Auseinandersetzung durch mehrere Instanzen.

Filesharing-Nutzerin wehrt sich zunächst erfolgreich

Im Jahr 2011 hatte eine Internet-Nutzerin den Zombie-Shooter Dead Island über eine Tauschbörse zum Download angeboten. Die Verwertungsgesellschaft Koch Media holte sich die vorgeschriebene Richtererlaubnis, um über die Netzbetreiberin Telekom den Namen und die Adresse der Dame zu ermitteln. Die war jedoch Kundin beim DSL-Anschluss-Endanbieter 1&1.

Die Telekom teilte also die Kenndaten des Benutzers mit und 1&1 konnte darauf basierend den Namen und die Adresse der betreffenden Person ermitteln und weitergeben.

Koch Media verlangte von der Beklagten anschließend die Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 859,80 Euro und Schadensersatz in Höhe von 500 Euro. Die Beklagte wehrte sich erfolgreich dagegen: Das Amtsgericht wies die Klage ab und verwies darauf, dass 1&1 die Daten ohne weitere Genehmigung herausgegeben habe. Auch ein Berufungsverfahren blieb ohne Erfolg.

Eine richterliche Genehmigung reicht aus

In seinem Urteil stellte der BGH jetzt klar, dass eine Genehmigung für beide Anfragen ausreicht - also keine zweite Genehmigung für die Preisgabe der Daten durch 1&1 hätte eingeholt werden müssen. Anders als Auskünfte wie IP-Adressen oder der genaue Upload-Zeitpunkt dürfen Bestandsdaten wie die Anschrift eines Nutzers laut BGH ohne einen erneuten richterlichen Beschluss weitergegeben werden.

Das Berufungsverfahren wird nun neu eröffnet. Mit deutlich verringerten Chancen für die Beklagte.

Geschädigte Firmen können ihre Rechtsansprüche durch das BGH-Urteil in Zukunft generell leichter geltend machen.

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