Seite 3: PlayStation 4-EULAs rechtlich geprüft - Kein Weiterverkauf, kein Eigentum, keine Beleidigungen!

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Alles, was ihr erstellt, gehört Sony

Während es sicher im Sinne aller Nutzer ist, den Anstand im PSN zu wahren, findet sich in Ziffer 11 wieder eine eher problematische Bestimmung. Der Punktwidmet sich noch einmal ausführlich den »User Generated Media«:

11. Inhalte erstellen und online teilen
11.1. UGM, die von Ihnen erstellt und geteilt wurden, gehören zwar Ihnen, aber wir und, sofern geltend, der entsprechende Software-Herausgeber behalten uns das Recht auf dieses geistige Eigentum vor. Es ist daher untersagt, UGM für kommerzielle Zwecke zu nutzen, ohne dass hierfür unsere Zustimmung oder die des Software-Herausgebers vorliegt.

11.2. Sie autorisieren uns und andere PSN-Nutzer zur Verbreitung, Kopie, Modifizierung und Veröffentlichung Ihrer UGM sowie Ihrer PSN Online ID (und Ihres Namens, sofern Sie diesen genutzt haben) im PSN, dem Sony Entertainment Network und weiteren damit verbundenen Diensten wie Websites, die mit der Software in Verbindung stehen. Auch autorisieren Sie uns, Ihre UGM zu lizenzieren, zu verkaufen oder auf andere Weise kommerziell zu nutzen, ohne Ihnen dafür eine Zahlung zu leisten (zum Beispiel durch das Verkaufen von Zugriff auf Ihre UGM (ohne, oder in Verbindung mit anderen UGM) und/oder das Erhalten von Werbeeinnahmen in Verbindung mit UGM) und uns Ihrer UGM für Werbemaßnahmen von PlayStation®-Produkten, -Software oder -Dienstleistungen zu bedienen.

Die Behandlung von nutzergenerierten Inhalten wie Kommentaren, Screenshots, Videos, gestaltete Level etc. ist eine spannende Sache. In den allermeisten Fällen geht es bei solchen Inhalten sicherlich nicht um echte Werte, etwa wenn ein Spieler einen Kommentar postet wie »Boah, voll getroffen den Typen!« oder den ganz normalen Screenshot einer Spielszene anfertigt, wie ihn jeder andere Nutzer ebenso hätte erstellen können.

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Es ist aber durchaus denkbar, dass bestimmte Softwareprodukte kreative Leistungen der Nutzer ermöglichen, denen ein eigener (wirtschaftlicher) Wert zukommt. Etwa, wenn man mithilfe der Software künstlerische Bilder herstellen oder Musikstücke komponieren kann. Auch selbst designte Spiellevel und Mods können dazugehören.

Da stellt sich dann die Grundsatzfrage, wer von diesen Leistungen profitieren können soll. Der Spieler hat sie gemacht und ist insoweit der Urheber. Der Spielentwickler hingegen hat überhaupt erst den Rahmen für die Folgewerke geschaffen, ohne sein Spiel gäbe es keine nutzergenerierten Inhalte und diese Inhalte verwenden ja in der Regel gerade die vom Entwickler ursprünglich geschaffenen Komponenten. Sony macht es sich einfach und bestimmt, dass alle Rechte an derartigen Inhalten dem Konzern gehören. Dazu behält sich Sony »das Recht auf dieses geistige Eigentum vor«.

Welches Recht das genau sein soll, verrät uns Sony indes nicht. Da das Urheberrecht als solches in Deutschland grundsätzlich nicht übertragbar und nur die Einräumung von Nutzungsrechten möglich ist, die wiederum auf ganz verschiedene Arten eingeräumt werden können, ist diese Klausel schon von daher zu unbestimmt und damit unwirksam.

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Sodann wird in Ziffer 11.2. festgelegt, dass Sony die vom Spieler kreierten Inhalte frei verkaufen und anderweitig nutzen darf, ohne dass der Spieler dafür etwas bekommen soll. Ein solcher totaler »Buy Out« ohne jegliche Bezahlung geht eindeutig zu weit, damit muss der Spieler nicht rechnen, die Klausel ist daher überraschend und ebenfalls unwirksam. In Ordnung ist es, dass man derartige Inhalte nicht überbewertet und dass sich die Spieler damit einverstanden erklären, dass ihre Spielinhalte vom Spielbetreiber und von allen Mitspielern innerhalb des Spieles frei benutzt werden dürfen. Sobald diese Inhalte aber so besonders sind, dass sich damit außerhalb des normalen Spielbetriebes Geld verdienen lässt, muss der Spieler auch angemessen beteiligt werden (was das Urheberrecht im Übrigen ohnehin so vorsieht).

Wo exakt hier die Grenze verläuft, ist jedoch eine ganz andere Frage. Würde ein Spieler in einem Titel wie Rocksmith einen Charthit komponieren, stünde ihm sicher eine Beteiligung an allen Einnahmen zu, die Sony oder ein anderer Hersteller dadurch erlangt. Wer aber davon überzeugt ist, dass sich mindestens die Hälfte aller Käufer eines neuen Little Big Planet das Spiel nur gekauft haben, um seine selbst erstellten Level zu spielen, muss nicht hoffen, von Sony einen Teil des Spielumsatzes einfordern zu können - allein schon, weil er es kaum beweisen könnte.

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Abschaltung von Spielen

In einer Zeit, in der immer mehr Spiele ausufernde Online-Komponenten mitbringen, stellen sich immer mehr Nutzer die Frage, ob sie ein Anrecht auf die Nutzung solcher Features haben. Aus Sicht der Hersteller ist die attraktivste Antwort natürlich: Nein, haben sie nicht. Sony behält sich daherdie nachträgliche Änderung von Spielinhalten sowie die Abschaltung ganzer Spiele vor. Dies ist grundsätzlich in Ordnung, wenn etwa Updates erfolgen oder Onlinespiele nach vielen Jahren irgendwann einmal ein gnädiges Ende finden. Auch wenn das viele Spieler sicher anders empfinden, wäre sogar die Umstellung eines MMOs vom Abo-Modell auf Free-2-Play mit allen einhergehenden Eingriffen in das Spielprinzip noch zulässig.

Problematisch könnte es aber werden, wenn ein wichtiges Spielfeature, etwa der Multiplayermodus, kurz nach dem Kauf deaktiviert oder ein aktuelles MMORPG schon nach kurzer Zeit vom Server genommen wird. Sobald das, was man gekauft hat, nicht mehr dem entspricht, was man bekommt, könnte ein Gewährleistungsfall vorliegen. Die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften können durch AGB nicht abbedungen werden, im worst case erhält der Spieler sein Geld zurück. Wie lange ein Onlinespiel betrieben werden muss, dazu gibt es allerdings keine klaren Vorgaben.

Wird das neue MMO schon nach zwei Monaten vom Netz genommen, kann man wohl mit Fug und Recht zum Beispiel zum Saturn zurückmarschieren und dort einen Mangel geltend machen, um zumindest einen Teil des Kaufpreises zurück zu verlangen. Nach einigen Jahren hingegen muss man wohl damit rechnen das der Kaufpreis als "abgespielt" gilt.

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Fazit

Stephan Mathé: »Nur weil es in der Zeitung steht, muss es nicht wahr sein« gilt auch beim Spielekauf: Nur weil es in den AGB steht, muss es noch lange nicht wirksam sein!Wie für die AGB internationaler Konzerne leider heutzutage üblich, entsprechen insbesondere die Regelungen zum Datenschutz und zur Gewährleistung nicht den Vorgaben der deutschen Gesetze, und auch an anderer Stelle räumt sich Sony Rechte ein, die so nicht möglich sind. In der Konsequenz sind einige Klauseln unwirksam. Aber wer will es Sony verdenken, zu versuchen, für sich eine möglichst komfortable Position zu formulieren?

Für mich, als jemand der beruflich mit Dutzenden solcher AGBs zu tun hat, wirken die Nutzungsbedingungen des PSN insgesamt relativ normal. AGB-Bestimmungen, in denen sich die Hersteller sehr weitgehende Rechte einräumen wollen, können vielleicht auf den ersten Blick bösen Willen vermuten lassen. In der Regel ist dies aber nicht der Fall. Tatsächlich wollen es sich die Firmen in der Regel nur ersparen, ihre AGBs an die Rechtslage in jedem einzelnen Land anzupassen. Immerhin würde das Zeit und Anwaltsgebühren kosten. Hier liegt es am Spieler, die einzelnen Regelungen zu hinterfragen.

Noch wichtiger dürfte es aber sein, über das Reglement überhaupt informiert zu sein. Denn auch wenn einzelne Passagen unwirksam sind: Wer will im Zweifel wegen eines gesperrten PSN-Accounts gegen Sony vor Gericht ziehen? Recht haben und Recht bekommen - das sind leider im Zweifelsfalle zwei Paar Schuhe.

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