Wie Gulli berichtet, wird der Paragraf 101 des neuen Urheberrechtsgesetzes in Deutschland, der Rechteinhabern einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch gegenüber Dienstanbietern erteilt, nun auch gegenüber One-Click-Hostern genutzt. Eine Abmahnung an einen Uploader bei Rapidshare, die Gulli vorliegt, nennt die Anwendung dieses Paragrafen gegenüber den Providern 1&1 und Deutsche Telekom sowie den Filehoster Rapidshare AG als Informationsquellen.
Filehoster gelten bei vielen Internet-Nutzern als mögliche Alternative für die immer stärker unter Druck geratenden P2P-Netze. Zumindest in Deutschland scheint sich diese Annahme als falsch herauszustellen, sofern die verwendeten Server in der Bundesrepublik stehen.
Rapidshare gibt Uploader-Daten weiter - Auskunftsanspruch bei One-Click-Hostern
Auch One-Click-Hoster wie Rapidshare müssen Verbindungsdaten von Uploadern an Rechteinhaber herausgeben - zumindest ein Fall ist nun bestätigt.
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