Rundfunkbeitrag - Laut EuGH-Urteil ist die Abgabe rechtens

Der EuGH folgt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts: Die gesetzliche Regelung zum Rundfunkbeitrag ist auch nach EU-Recht zulässig.

Im Streit um den Rundfunkbeitrag der Öffentlich-Rechtlichen hat jetzt auch der EuGH sein Urteil gefällt. Im Streit um den Rundfunkbeitrag der Öffentlich-Rechtlichen hat jetzt auch der EuGH sein Urteil gefällt.

Update, 13.12.2018: Nach dem Bundesverfassungsgericht hat jetzt auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) sein Urteil über den deutschen Rundfunkbeitrag gesprochen (via Heise). Der Tenor: Die Abgabe ist rechtens und stellt keine unerlaubte staatliche Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV - Art. 108 Abs. 3 AEUV dar.

Zuvor hatte das Landgericht Tübingen in Bezug auf einen Rechtsstreit mehrerer Bundesbürger mit dem Südwestrundfunk (SWR) den EuGH um eine Vorabentscheidung ersucht. Der Rechtsstreit drehte sich um Vollstreckungstitel gegen die benannten Bürger wegen nicht entrichteter Rundfunkbeiträge.

Der EuGH hatte nun zu entscheiden, ob das Rundfunkbeitragsgesetz mit EU-Recht vereinbar sei und ob der erhobene Beitrag eine »gegen Unionsrecht verstoßende bevorzugende Beihilfe zugunsten ausschließlich dieser öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gegenüber privaten Rundfunkanstalten darstellt«.

In ihrem Urteil folgten die EU-Richter dem Gutachten eines EU-Sachverständigen, der die Erhebung des Rundfunkbeitrags im September 2018 bereits für rechtens erklärt hatte. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ARD und ZDF äußerten sich positiv über die Entscheidung. Es bestehe für den Rundfunkbeitrag jetzt »Rechtssicherheit auf allen Ebenen«, konstatierte ZDF-Intendant Thomas Bellut.

Update, 18.07.2018: Die große Überraschung blieb aus - das Bundesverfassungsgericht hat die aktuelle Regelung zum Rundfunkbeitrag größtenteils für rechtmäßig und mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt. Allein die Bestimmung zur Zweitwohnung befanden die Richter für unzulässig.

Wie die Welt und die Tagesschau berichten, erklärte das Gericht während der Urteilsverkündung, dass Personen, die für zusätzliche Wohnungen weitere Beiträge entrichten müssten, nach Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unangemessen benachteiligt würden. Bis zum 30. Juni 2020 habe der Gesetzgeber Zeit, die Regelung anzupassen. Bis dahin können Betroffene einen Antrag auf Befreiung vom zusätzlichen Beitrag stellen.

Darüber hinaus stellte der Erste Senat des BVerfG fest, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer handele, weshalb die Zuständigkeit zu Recht bei den Bundesländern liege. Weil außerdem jeder die Möglichkeit habe, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu nutzen, müsse sich auch jeder an der Finanzierung beteiligen. Die Höhe des Beitrags sei »angesichts des Angebots von fast 90 bundesweiten Rundfunkprogrammen, die meist rund um die Uhr ausgestrahlt werden, offensichtlich zutreffend«.

Das Vorhandensein einer Ungerechtigkeit der Beiträge durch die Zahlung nach Haushalten und nicht nach Anzahl der Geräte bestätigte das Gericht im Sinne des im Grundgesetz festgeschriebenen Gleichheitsgrundsatz, wog ihn aber gegen den Schutz von Familien nach dem GG ab. Außerdem sei die Höhe der Beträge verhältnismäßig gering, merkte Ferdinand Kirchhof, der Vizepräsident des BVerfG bei der Urteilsverkündung an.

Originalmeldung: Der Rundfunktbeitrag ist ungerecht und viel zu teuer, sagen die einen. Der Rundfunkbeitrag ist notwendig, damit die öffentlich rechtlichen Fernsehsender ihrem demokratischen Auftrag nachkommen können, sagen die anderen. Seit Jahren tobt die Debatte zwischen Befürwortern und Kritikern der umstrittenen Abgabe - doch in wenigen Tagen könnte das Bundesverfassungsgericht den Streit mit einem Urteil verändern.

Denn am Mittwoch 18. Juli 2018 will das BVerfG sein Urteil zur Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags verkünden. Zuvor hatte sich die Autovermietung Sixt zusammen mit drei Privatleuten mit der Begründung durch die Instanzen bis zum BVerfG geklagt, beim Rundfunkbeitrag handele es sich um eine Steuer, die eine unangemessene Belastung darstelle (via Heise).

Das Gericht muss in seinem Urteil die Frage klären, ob es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht tatsächlich um eine Steuer handelt - denn dann wären die Länder, die den entsprechenden Vertrag aufgesetzt haben, gar nicht zuständig. Darüber hinaus muss es über die Art der Erhebung entscheiden.

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Bei letzterem Streitpunkt geht es den Klägern vornehmlich um die Tatsache, dass der Rundfunkbeitrag pro Haushalt und Wohnung erhoben wird - und nicht (wie vor 2013) pro Gerät. Dies führe dazu, dass Personen mit Zweitwohnsitz massiv benachteiligt würden, so die Kläger. Sixt moniert außerdem, dass der Beitrag für gewerblich genutzte Fahrzeuge bezahlt werden müsse, private Fahrzeuge aber davon ausgenommen seien.

Die Öffentlich-Rechtlichen verteidigen demgegenüber die gegenwärtige Fassung des Rundfunkbeitrags als »ungeheuer einfach« und nicht stärker belastend als früher.

Keine Grundsatz-Diskussion

Das Gericht erklärte bereits während der Verhandlung, dass man einer grundsätzlichen Debatte um die Zulässigkeit eines Rundfunkbeitrags keinen Raum geben werde - dies sei nicht Gegenstand des Verfahrens.

Ob das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil die gegenwärtige Form des Rundfunkbeitrags respektive dessen Erhebungsmodus angreifen wird, bleibt abzuwarten: In der Vergangenheit stellte sich das Gericht stets auf die Seite der Öffentlich-Rechtlichen und betonte ihre wichtige Rolle für die Demokratie sowie die grundsätzliche Notwendigkeit von Rundfunkgebühren.

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