Wie der Rechtsanwalt Thomas Stadler in seinem Blog schreibt, hat der Europäische Gerichtshof mit seinem neuen Urteil bestätigt, was Internetnutzer eigentlich für eine Selbstverständlichkeit halten. Inhalte, die im Internet frei zugänglich sind, können auch ohne Erlaubnis eines Rechteinhabers verlinkt werden. Laut EU-Gerichtshof handelt es sich dabei nicht um eine »öffentliche Wiedergabe«, die sich an ein neues Publikum richten müsste.
»Das Zielpublikum der ursprünglichen Wiedergabe waren nämlich alle potenziellen Besucher der betreffenden Seite; da feststeht, dass der Zugang zu den Werken auf dieser Seite keiner beschränkenden Maßnahme unterlag, war sie demnach für sämtliche Internetnutzer frei zugänglich«, so das Urteil. Neben dem Verlinken sahen die Richter auch kein Problem beim Einbetten der Anzeige des Artikels in die Webseite des Dienstes. Anders würde ein Fall liegen, in dem durch einen Link eine Paywall umgangen wird, da hier der Anbieter die durch den Link hervorgerufenen neuen Besucher nicht »als potenzielles Publikum hätten erfassen wollen, als sie die ursprüngliche Wiedergabe erlaubten«.
Im aktuellen Fall wollte ein Journalist von einem Artikelsammeldienst bezahlt werden, da dieser Dienst auch Links auf seine Artikel veröffentlichte. Das hielt der Journalist für eine »öffentliche Wiedergabe«, die er hätte erlauben müssen. Der EU-Gerichtshof hat dies nun anders entschieden und zudem festgestellt, dass die EU-Staaten den Begriff der »öffentlichen Wiedergabe« nicht zu Gunsten von Rechteinhabern erweitern und verschärfen dürfen.
Laut Spiegel könnte das Urteil auch Auswirkungen auf Fotos und Videos haben, wenn diese im Internet frei zugänglich sind. Ein Urteil zu einem YouTube-Video, das dort nicht vom Urheber eingestellt und von einer dritten Webseite eingebunden wurde, steht noch aus. Hier dürfte vor allem die Frage geklärt werden, wie erlaubtes Einbetten von frei zugänglichen Inhalten möglich sein soll, wenn nicht klar ist, ob diese Inhalte vom Rechteinhaber verfügbar gemacht wurden oder nicht.
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