Whatsapp - Diskussion um AGB zu Nutzer-Inhalten (Update 2)

Nutzer von Whatsapp stimmen bei der Annahme der ABG zu, dass die Betreiber alle ihre Inhalte ohne Einschränkung verwenden dürfen.

Whatsapp will sich angeblich in den AGB alle Rechte an Nutzerinhalten zusichern - gebührenfrei. Whatsapp will sich angeblich in den AGB alle Rechte an Nutzerinhalten zusichern - gebührenfrei.

Update: Im Internet gibt es inzwischen viele Analysen zu den AGB von Whatsapp, bei denen teilweise auch bezweifelt wird, ob nicht sogar die englische Version in Deutschland gültig sein kann. Als Grund gibt der Experte Christoph Kappes beispielsweise an, dass die AGB nur dann ungültig seien, wenn sie »überraschend« seien. Ansonsten sei Englisch wegen der vielen Fachbegriffe besser geeignet, da sie sich nicht 1:1 übersetzen ließen.

Andererseits sei es dann aber auch »absurd davon auszugehen, dass solche Klauseln normale Menschen verstehen, weil es sich um kalifornisches Recht handelt und das auch noch in typischen Rechtssprachverknotungen«, so Kappes. Das zu ändern, sei Sache des Gesetzgebers oder einer freiwilligen Änderung der Unternehmen,

Whatsapp selbst brauche aber Rechte an den Statuseinträgen für den Betrieb des Dienstes schon deswegen, damit deren Inhalte gespeichert, zwischen Servern transferiert, an andere Nutzer oder an andere soziale Netzwerke weitergegeben und dort angezeigt werden können oder um Apps von Drittanbietern zu ermöglichen. Da dies nur in der Verbindung zum Betrieb des Dienstes geschehen darf, sind aber auch Zwecke wie Screenshots in Werbeanzeigen laut der Analyse durchaus erlaubt. Auch Kappes betont, dass nur die Profilbilder und der Status der Nutzer von dieser Regelung betroffen sind.

Update: Wie Tim Hoesmann, ein anderer, ebenfalls auf Medien- und Urheberrecht spezialisierter Rechtsanwalt gegenüber andreasrickmann.de erklärt, soll sich der kritisierte Absatz in den AGB nur auf die Profilbilder bei Statusmeldungen beziehen. »Es ist falsch, aus Punkt 5 der Nutzungsbedingungen abzuleiten, dass dies auch für versendete Bilder in Privatnachrichten und Gruppenchats gilt. Aufgrund seines Geschäftsmodells hat WhatsApp zudem kein Interesse, in Privat-Chats versendete Bilder zu nutzen«. Der Journalist Andreas Rickmann bezeichnet die Meldungen zu den Whatsapp-AGB daher als "Märchen".

In den AGB ist ständig von »Status Submissions« die Rede, für die die gewährte Lizenz gelten soll. Es ist nicht klar, warum sich Whatsapp ausgerechnet für die Profilbilder von Statusmitteilungen eine Lizenz einfordert, die auch die Weitergabe, Lizenzen an Dritte und Rechte für alle Medienformate und Medienkanäle gewährt. Das wäre nur für den Gebrauch innerhalb des Dienstes für das Anzeigen von Profilen wohl nicht notwendig. An den Vorwürfen der Verbraucherschützer hinsichtlich der englischen ABG ändert sich aber weiterhin nichts.

Originalmeldung: In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Whatsapp, denen ein Nutzer bei der Installation zustimmt, versteckt sich laut Handelsblatt eine Klausel, die den Betreibern die gebührenfreien Rechte an allen Nutzerinhalten zusichert. Dies geht aus einer Analyse des auf Internetrecht spezialisierten Rechtsanwalts Rolf Becker hervor. Demnach stimmen die Kunden in den AGB zu, dass »WhatsApp alle Inhalte, Bilder und ähnliches ohne Einschränkung und in allen Medienformaten und über alle Kanäle weiterverbreiten kann«.

Das bedeutet zwar nicht unbedingt, dass dies auch so gehandhabt wird, kann aber trotzdem weitreichende Konsequenzen haben. So sei es durch die Erteilung dieser Rechte durchaus denkbar, dass ein Nutzer ein Bild hochlädt, Whatsapp dies anschließend an eine Werbeagentur verkauft und diese eine ganze Stadt damit plakatiert. Da die Klausel die Rechte gebührenfrei an Whatsapp überträgt, gibt es für einen betroffenen Nutzer auch keine Möglichkeit, sich über so einen Vorgang zu beschweren.

Verbraucherschützer halten solche AGBs, die einfach ohne Übersetzung von den englischen Versionen übernommen werden, für ungültig. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat laut dem Bericht deswegen bereits Klage gegen Whatsapp eingereicht, da die AGB nur in Deutsch gültig seien. Ein ähnlicher Fall, bei dem es um Facebook geht, hat inzwischen den Bundesgerichtshof erreicht. Auch das soziale Netzwerk will sich in den AGB eine »nichtexklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, unentgeltliche, weltweite Lizenz für die Nutzung« aller Inhalte sichern, die ein Nutzer bei Facebook postet und an denen er die Rechte hält. Vorherige Instanzen hatten den Verbraucherschützern Recht gegeben.

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