Windows 7: Lizenzbestimmungen - Was den Anwalt stört

Bei den Lizenzbestimmungen von Windows 7 handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedinungen. Der Rechtsanwalt Stephan Mathe hat für uns den EULA-Text durchgearbeitet.

Windows 7 muss wie alle Windows-Versionen seit Windows XP über das Internet aktiviert werden (in den Lizenzbestimmungen heißt das »Obligatorische Aktivierung«). Über die Jahre hat Microsoft diesen Mechanismus verschärft. Bei Windows 7 nimmt sich der Hersteller das Recht heraus, die Aktivierung über geheim eingespielte Updates nachträglich weiter zu sichern beziehungsweise zu verschärfen. Dabei soll der Nutzer akzeptieren, dass bestimmte Software möglicherweise vom Rechner entfernt wird, falls Sie aus der Sicht von Microsoft die Kontrolle der Lizenz gefährden. Die Formulierungen in den Lizenzbestimungen sind allerdings sehr vage und könnten zumindest theoretisch auch missbraucht werden, um andere unliebsame Software zu entfernen.
Die Wiederverkaufsrechte schränkt die so genannte EULA in einem Maße ein, der vermutlich wie bei vielen PC-Spielen gegen deutsches Recht verstößt. Endgültige juristische Entscheidungen zu diesem Sachverhalt fehlen aber bislang - mangels Kläger.

Stephan Mathé ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Partner der Hamburger Wirtschafts- und Medienkanzlei Rode + Mathé Rechtsanwälte. Für uns hat er die Lizenzbestimmungen von Windows 7 unter die Lupe genommen. Seine Meinung lesen Sie im Anschluss.

Stephan Mathé, 36, Rechtsanwalt. Stephan Mathé, 36, Rechtsanwalt.

Microsoft hat bei seinen Lizenzbestimmungen für Windows 7 dazugelernt und diese rechtlich sicherer formuliert, als dies noch bei Vista der Fall war. Aber auch das aktuelle End User License Agreement (EULA) ist nicht perfekt.

Das erste Problem ist der Zeitpunkt, zu dem das EULA geschlossen werden soll. Wenn der Nutzer die Software nicht per Download sondern herkömmlich über den Handel bezieht, ist der rechtliche Vorgang des Kaufvertragsschlusses schon an der Ladenkasse erledigt. Nachträgliche Nutzungsbedingungen, die man bei der Installation durch Mausklick akzeptiert, kommen dann eigentlich zu spät – man hat die Ware ja bereits gekauft. Diese Diskrepanz zwischen Sachkauf einerseits und Nutzungsrecht an der Software (Lizenz) andererseits ist juristisch noch immer nicht ganz geklärt. Microsoft löst dies Problem nun so, dass der Käufer dann, wenn er das EULA nicht akzeptieren will, die Ware im Laden zurückgeben kann und den Kaufpreis zurückerhält. Dies halte ich für eine faire Lösung.

EULA: Durch die Verwendung der Software erkennen Sie diese Bestimmungen an. Falls Sie die Bestimmungen nicht akzeptieren, sind Sie nicht berechtigt, die Software zu verwenden. Geben Sie diese stattdessen dem Einzelhändler gegen Rückerstattung oder Gutschrift des Kaufpreises zurück.

Das zweite Problem ist, dass das EULA naturgemäß von Microsoft einseitig vorformuliert und für alle Nutzer verwendet wird. Es handelt sich daher um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), für welche in Deutschland besondere Vorschriften gelten, die den Verbraucher schützen. So sind insbesondere derartige Vertragsklauseln, die ungewöhnlich sind und mit denen der Käufer nicht zu rechnen braucht, unwirksam. Dasselbe gilt für jene Klauseln, die den Käufer unangemessen benachteiligen.

So ist – wie bereits bei Vista – aus meiner Sicht die Regelung unwirksam, dass der Weiterverkauf der Software nur dem ersten Nutzer erlaubt sein soll. Hier gilt der sogenannte Erschöpfungsgrundsatz, der einen freien Handel mit einmal verkauften Waren und auch Software gewährleistet.

EULA: Der erste Nutzer der Software ist berechtigt, die Software mit diesem Vertrag einmalig zu übertragen, indem er die Originalmedien, das Echtheitszertifikat (Certificate of Authenticity), den Product Key und den Kaufnachweis direkt an Dritte überträgt.

Etwas befremdlich finde ich die Vertragspassagen, die sich mit automatischen Updates und Überprüfungen befassen. Nicht nur, dass diese Updates unbemerkt vom Nutzer vorgenommen werden können, wobei auch Informationen zum Computer an Microsoft gesendet werden. Das gehört wohl schon zum Medienalltag und man kann diese Funktion ja deaktivieren. Darüber hinaus wird jedoch vereinbart, dass »nicht autorisierte Änderungen« an Windows 7 ungefragt von Microsoft entfernt werden können, ebenso wie damit zusammenhängende »bösartige oder nicht autorisierte Software« auf dem Computer. Microsoft verschafft sich somit Zugriff auf den Nutzer-PC, was ich für sehr bedenklich halte. Und diese Funktion lässt sich auch nicht deaktivieren.

EULA: Zur Aktivierung der Aktivierungsfunktion und von Überprüfungen erfordert die Software möglicherweise von Zeit zu Zeit Updates oder zusätzliche Downloads der Überprüfungs-, Lizenzierungs- oder Aktivierungsfunktionen der Software. Die Updates oder Downloads sind für die ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit der Software erforderlich und können ohne weitere Benachrichtigung an Sie heruntergeladen und installiert werden. Während oder nach einer Überprüfung sendet die Software möglicherweise Informationen zur Software, zum Computer und zum Ergebnis der Überprüfung an Microsoft. Zu diesen Informationen gehören z. B. die Version und der Product Key der Software, an den Überprüfungs-, Lizenzierungs- oder Aktivierungsfunktionen der Software vorgenommene nicht autorisierte Änderungen, gefundene damit zusammenhängende bösartige oder nicht autorisierte Software sowie die Internetprotokolladresse des Computers.

Ferner soll es bestimmte geographische Einschränkungen geben, das heißt, die Software darf gegebenenfalls nur in bestimmten Ländern aktiviert werden. Zumindest innerhalb der EU dürften solche Beschränkungen wohl ebenfalls unzulässig sein. Das aktuelle EULA hat am Ende eine Haftungsbeschränkung. Diese muss deutsche Käufer aber nicht schrecken, da hier wiederum das AGB-Recht greift und derartige Beschränkungen verbietet. Dies hat auch Microsoft erkannt und eigens für Deutschland besondere Bestimmungen hinzugefügt. Dasselbe gilt für die beschränkte Garantie, die Microsoft seinen Nutzern für 1 Jahr ab Erwerb von Windows 7 gewährt. Nach deutschem Recht haben die Käufer einen Gewährleistungsanspruch für 2 Jahre, den man ihnen nicht nehmen kann.

» Mehr Informationen zu Windows 7 lesen im Windows-7-Themenkanal

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