YouTube vs. GEMA - Hinweis auf fehlende Musikrechte war wettbewerbswidrig

Der seit Jahren schwelende Streit zwischen der GEMA und YouTube hat nun zu einem Urteil des Oberlandesgerichts München geführt.

YouTube hat vor Gericht erneut gegen die GEMA verloren. YouTube hat vor Gericht erneut gegen die GEMA verloren.

YouTube-Nutzer aus Deutschland kennen den ärgerlichen Hinweis aus vergangenen Jahren, mit dem das Videoportal begründete, warum ein Video hierzulande nicht zu sehen war: »Leider ist dieses Video in Deutschland nicht verfügbar, da es Musik enthalten könnte, für die die GEMA die erforderlichen Musikrechte nicht eingeräumt hat. Das tut uns leid.« Gegen diese Aussage war die GEMA vor Gericht gezogen und hat nun auch in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht (OLG) München Recht erhalten. Das OLG München hat ein Unterlassungsurteil bestätigt, das YouTube solche und ähnliche Formulierungen untersagt, weil diese bei den Nutzern einen falschen Eindruck erwecken und wettbewerbswidrig seien.

Schon die vorherige Instanz hatten den Hinweis von YouTube als »absolut verzerrte Darstellung der rechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien« bezeichnet. Es werde der Eindruck erweckt, dass die GEMA YouTube die erforderlichen Rechte nicht einräumen wolle, obwohl YouTube die notwendigen Lizenzen jederzeit erwerben könne. Tatsächlich kann die GEMA niemandem, der die üblichen Tarife bezahlt, eine Lizenz verweigern. Der Streit zwischen der Verwertungsgesellschaft und dem Videoportal dreht sich allerdings darum, dass YouTube diesen Tarif für überteuert hält. Verhandlungen sind unter anderem daran gescheitert, dass die GEMA für jedes abgespielte Video Gebühren fordert, selbst wenn YouTube daran nichts verdient. In anderen Ländern hat sich YouTube durch Zahlung einer Beteiligung an den tatsächlichen Werbeeinnahmen mit den dortigen Verwertungsgesellschaften einigen können.

Laut GEMA könnte YouTube aber trotzdem Videos in Deutschland abspielen, da das Gesetz in so einem Fall die Hinterlegung umstrittener Gebühren auf einem »neutralen Sperrkonto« vorsehe. YouTube lehnt dies allerdings ab und will nun die schriftliche Begründung des OLG-Urteils abwarten. Für die Nutzer, die schon seit längerer Zeit nun den Text »Dieses Video ist in Deutschland leider nicht verfügbar, da es Musik enthalten könnte, über deren Verwendung wir uns mit der GEMA bisher nicht einigen konnten« sehen, wird sich auf absehbare Zeit also nichts ändern.

Quelle: Heise

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