DSL-Anschluss - Umzug laut BGH kein Kündigungsgrund

Der Bundesgerichtshof sieht in einem Umzug keinen wichtigen Grund zur Kündigung eines DSL-Vertrages.

Im Mai 2007 hatte ein Kunde eines Internet-Providers einen zwei Jahre laufenden Vertrag zur Bereitstellung eines DSL-Anschlusses abgeschlossen, zog jedoch im November des gleichen Jahres in einen anderen Ort im gleichen Landkreis. Da dort jedoch laut Provider kein DSL-Anschluss möglich war, berief sich der Kunde auf ein »Sonderkündigungsrecht« des Vertrages.

Der Provider hingegen forderte weiterhin die vereinbarte Grundgebühr. Gegen diese Forderung hatte der Kunde geklagt, jedoch nun in allen Instanzen gegen den Provider verloren. Auch der Bundesgerichtshof sieht in einem Umzug aus beruflichen oder familiären Gründen grundsätzlich keinen wichtigen Grund zur Kündigung eines langfristigen Vertrages. Der Kunde trage grundsätzlich das Risiko, die vereinbarte Leistung aufgrund einer Änderung der persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können.

Allerdings spielte im vorliegenden Fall auch die Tatsache eine Rolle, dass der Provider im Gegenzug für die lange Laufzeit eine entsprechend geringe monatliche Grundgebühr vereinbart hatte und auch Verträge mit kürzeren Laufzeiten und höheren Kosten möglich gewesen wären. Die Kosten für den Router und einen WLAN-USB-Stick, die der Kunde erhalten hatte, würden beim abgeschlossenen Vertrag erst im zweiten Vertragsjahr gedeckt.

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