Die Verwertungsgesellschaft GEMA klagte gegen Youtube um eine Abgabe für von Nutzern hochgeladene Inhalte. Sobald ein privater Nutzer ein Video mit GEMA-berechtigter Musik hochgeladen hat, sollte die Verwertungsgesellschaft durch Youtube dafür entschädigt werden.
Das Landgericht München allerdings sah den Fall anders als die Verwertungsgesellschaft: Youtube gelte als Hoster und haftet daher nicht für eventuelle Urheberrechtsverstöße seiner Nutzer.
Allerdings ändert dieser für Youtube entschiedene Gerichtsstreit nichts an den bereits seit 2009 währenden Streitigkeiten zwischen GEMA und Youtube um einen Lizenzvertrag für Vergütungen.
Die GEMA fordert von Youtube Zahlungen für Musik, deren Künstler bei der GEMA organisiert sind - und auf Verdacht auch für jede andere Musik, da in Deutschland mit der GEMA-Vermutung theoretisch erst einmal jedes Musikstück vergütungspflichtig ist. Der Verwertungsgesellschaft muss im Anschluss das Gegenteil bewiesen werden. Während Youtube eine Beteiligung an den Werbeeinnahmen anbietet, verlangt die GEMA eine Vergütung pro angesehenem Video.
Youtube einigte sich in den vergangenen Jahren mit zahlreichen europäischen Verwertungsgesellschaften, mit der GEMA allerdings ist keine Einigung in Sicht. Stattdessen sperrt der Videohoster Videos, die potentielles GEMA-Material enthalten könnten
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