Das Internet in Deutschland könnte vor einem weiteren großen Problem stehen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Fall, der nicht direkt mit dem Web in Verbindung steht, entschieden, dass einzelne Bilder aus einem Video dem Leistungsschutzrecht in Paragraf 72, Absatz 1, des Urheberrechts unterliegen. Das bedeutet, dass jedes Frame eines Films wie ein Lichtbild behandelt wird.
Bei der Klage ging es darum, dass die Rundfunkanstalt Berlin-Brandenburg am 13. August 2010 Bilder aus Aufnahmen gezeigt hatte, die vom 17. August 1962 stammen. Darauf war der letztlich tödlich verlaufende Fluchtversuch des DDR-Bürgers Peter Fechter zu sehen, der angeschossen und dabei tödlich verletzt worden war. Ob der Kläger überhaupt Rechte an dem Film hatte, muss erst noch geklärt werden. Doch da es sich jedoch um ein Grundsatzurteil des BGH zu den Rechten an einzelnen Frames handelt, könnten nun zumindest auf deutschen Internetseiten veröffentlichte Screenshots aus Videos Probleme bereiten.
Die beliebten Internet-Memes beispielsweise, die oft auf Screenshots aus Filmen basieren, könnten nun für deutsche Webseiten teuer werden, da es in Deutschland kein »Fair-Use«-Gesetz gibt wie beispielsweise in den USA. Für viele kommerzielle Web-Angebote dürfte diese Entscheidung ebenfalls Schwierigkeiten bereiten und selbst bei Screenshots aus Videospielen könnte sich die Leistungsschutzrecht-Frage stellen. Eine neue Abmahnwelle ist ebenso vorstellbar, wie auch der Versuch, durch Screenshots unterlegte Kritik an einem Film oder Spiel durch den Umweg Urheberrecht zu unterbinden.
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