Die Betreiber offener WLANs können bislang für das Verhalten der Nutzer als sogenannte »Mitstörer« verantwortlich gemacht werden, beispielsweise bei Urheberrechtsverstößen. Dieses Risiko wollen nur wenige private Anbieter eingehen. Doch im März 2016 hatte dann der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshof in einem entsprechenden Fall erklärt, dass Betreiber eines ungesicherten WLANs nicht für Urheberverletzungen verantwortlich gemacht werden können. Eine Unterscheidung zwischen privaten und gewerblichen WLAN-Anbietern nahm der Generalanwalt dabei nicht vor.
Dieses Gutachten hatte zu einem Umdenken in der Regierung geführt. Die Vertreter von CDU, CSU und SPD gaben bekannt, dass die Störerhaftung komplett abgeschafft werden soll. Doch der nun vorgelegte Gesetzestext erfüllt laut Experten diese Ankündigung nicht. Es fehlt die wichtige Aussage, dass sich die Nicht-Verantwortlichkeit für das Handeln der Nutzer auch auf das Zivilrecht und damit auf Abmahnungen bezieht.
Der Hinweis, dass die neue Regelung auch einer Verurteilung des WLAN-Anbieters »zur Tragung der Abmahnkosten und der gerichtlichen Kosten im Zusammenhang mit der von einem Dritten durch die Übermittlung von Informationen begangenen Rechtsverletzung« entgegensteht, befindet sich nicht im Text des Gesetzes, sondern nur in der Begründung für das Gesetz.
Damit ist diese Aussage rechtlich nicht bindend und das Gesetz für den Fachanwalt Thomas Stadler daher auch nur eine Mogelpackung. »Das eigentliche Ziel, Rechtssicherheit für Betreiber öffentlicher W-LANs zu schaffen, wird auf diesem Weg aber nicht erreicht.« Laut Heise wird aber vor dem EuGH aktuell die Rechtmäßigkeit der in Deutschland noch immer geltenden Störerhaftung grundsätzlich verhandelt. Es könnte also sein, dass die Rechtsicherheit für private Anbieter freier WLANs auf diese Weise erreicht wird.
Quelle: Heise
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