Rapidshare - Oberlandesgericht Köln ändert Urteil ab

Im Rechtsstreit mit der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) kann der Webhoster Rapidshare einen Erfolg verzeichnen. So änderte das Oberlandesgericht Köln nun das Urteil des Landgerichts Köln ab und setzte den eingeforderten Sorgfaltspflichten Rapidshares klare Grenzen.

Der offiziellen Pressemitteilung des Webhosting-Providers zufolge müssen zukünftig »bestimmte Dateien gelöscht werden, die auf einer vom Gericht definierten Webseite [...] öffentlich zugänglich gemacht werden.« Als Begründung hätten die Richter unter anderem das Versäumen der GEMA genannt, »die Maßnahmen zu nennen, mit denen RapidShare Rechtsverletzungen verhindern könne.« Laut dem Oberlandesgericht Köln tue der Webhoster »bereits sehr viel« und »möglicherweise mehr als das Gesetz verlange«, »um die Veröffentlichung von urheberrechtlich geschützten Werken zu unterbinden.«

»Wie das Gericht bestätigte, ergreifen wir weit reichende Maßnahmen, um das geistige Eigentum Dritter zu schützen. Allerdings gibt es Grenzen – vor allem technische – mit denen sich Urheber in der heutigen Zeit auseinandersetzen müssen. Das Hauptsacheverfahren wird dazu beitragen, die Problematik zu verdeutlichen«, kommentierte Rapidshare-Geschäftsführer Bobby Chang die nun gefällte Entscheidung. Man freue sich über das Urteil des Oberlandesgerichts, »denn nur wenn die Prüfpflichten der Hoster klar umrissen sind, wird es weiterhin Unternehmen geben, die in Infrastruktur investieren und Innovationen für die breite Masse erschließen«, so Chang.

Im Januar 2007 hatte die GEMA eine einstweilige Verfügung gegen Rapidshare wegen der »rechtswidrigen Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires« erwirkt. Grund hierfür war der von Rapidshare angebotene Service. So stellt der Webhoster Anwendern Speicherplatz für beliebige Daten zur Verfügung, unter denen sich mitunter auch urheberrechtlich geschützte Inhalte befinden. Trotz angekündigter Rechtsmittel Rapidshares gegen die »Fehlentscheidung« des Landgerichts Köln wurde der einstweiligen Verfügung der GEMA im März zunächst stattgegeben.

Nachdem der Rechtsstreit mit dem Oberlandesgericht Köln daraufhin die zweite Instanz erreicht hatte, dürfte er nun ein Ende gefunden haben. So ist eine Revision gegen das jetzt gefällte Urteil laut Rapidshare nicht möglich.

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