Duz-Urteil des BGH - Gameforge legt Einspruch ein

Gameforge fechtet das Urteil des Bundesgerichtshofs an, der dem Unternehmen untersagt hat, in Runes of Magic mit der Du-Anrede und lockeren Formulierungen für Shop-Angebote zu werben. Das Gericht berief seine Entscheidung darauf, dass damit speziell Kinder angesprochen würden.

Gameforge fechtet das Urteil des Bundgerichtshofs zur Werbung in Runes of Magic an. Gameforge fechtet das Urteil des Bundgerichtshofs zur Werbung in Runes of Magic an.

Schon im Juli 2013 sorgte ein Urteil des Bundesgerichtshofs für Aufsehen, laut dem die Du-Anrede in Verkaufsangeboten und Shops von Onlinespielen zusammen mit lockeren Formulierungen unzulässig sein kann. Verbraucherschützer hatten schon 2009 den mittlerweile von Gameforge übernommenen Anbieter Frogster verklagt, der Spielern von Runes of Magic Mikrotransaktionen im Shop des MMORPGs mit Sätzen wie »Schnapp die die günstige Gelegenheit …« oder »Pimp deinen Charakter« schmackhaft machen wollte.

Die Ansicht der Verbraucherschützer war, dass solche Aufforderungen speziell an Kinder gerichtet waren. Dem stimmte auch das Gericht zu, das sich auf § 3 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb berief, laut dem »die in eine Werbung einbezogene unmittelbare Aufforderung an Kinder, selbst die beworbene Ware zu erwerben oder die beworbene Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene dazu zu veranlassen« untersagt ist.

Der Bundesgerichtshof hat Gameforge diese Art der Werbung in Runes of Magic also verboten. Bei einem Verstoß droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder sechsmonatige Haft für den Vorstand des Unternehmens.

Nach eigenen Angaben hat Gameforge gegen das Urteil jetzt Einspruch eingelegt. Der Prozess muss also neu aufgerollt werden.

Dass die Tragweite der Gerichtsentscheidung weit über Runes of Magic und Gameforge hinaus reichen dürfte, hatte erst kürzlich der G.A.M.E. Bundesverband der Computerspieleindustrie betont, der das ursprüngliche Urteil als ein Präzedenzfall für die Geschäftsmodelle von Onlinespielen kritisch betrachtet.

Laut G.A.M.E. hätte das Urteil im Juli gezeigt, »wie wenig Bezug Richter, die über diese Materie in letzter Instanz zu entscheiden haben, mitunter zu Computerspielen haben«. Laut dem Bundesverband könne in Runes of Magic nämlich keine Rede davon sein, dass »gerade Minderjährige, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Kinder im rechtlichen Sinn), gezielt angesprochen würden«.

G.A.M.E. berief sich auf Studien, laut denen »rund 85 Prozent aller Spieler von Computerspielen keine Kinder sind«. Das Durchschnittsalter liege bei 32 Jahren. Entsprechend würde auch bei Runes of Magic greifen, dass das Gesetz eben nicht die werbende Ansprache »an jedermann« verbiete, »von der sich Kinder lediglich auch angesprochen fühlen könnten«.

Schon im Vorfeld des Einspruchs hatte G.A.M.E. die Hoffnung ausgedrückt, dass der ursprüngliche »Richterspruch nicht in dieser Form Bestand haben wird«.

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