Nur Einfluss oder Gefahr?
Für die Altersfreigabe und Indizierung unterscheidet das neue Gesetz nicht wie bisher nur zwischen Jugendgefährdung (etwa übertriebene Gewaltdarstellung) und schwerer Jugendgefährdung (strafrechtlich relevante Inhalte wie Volksverhetzung), sondern führt auch den Begriff Jugendbeeinträchtigung ein. Dieser bezieht sich auf alle Angebote, die für unter 16-Jährige bedenklich sein können und betrifft zukünftig auch die CDs und DVDs von Zeitschriften wie Game- Star: Laut Gesetz dürfen die Datenträger keine jugendbeeinträchtigenden Inhalte aufweisen. Im Klartext: Demo-Versionen von Ego-Shootern gibt's zukünftig wohl nur noch per Download aus dem Internet und nicht in Verbindung mit Zeitschriften.
Während es für die beiden alten Schlagworte seitens der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) klar formulierte Kriterien gibt, müssen die für Jugendbeeinträchtigung noch geklärt werden. Im Moment erarbeitet die Bundesprüfstelle zusammen mit den obersten Landesjugendbehörden Richtlinien, deren praktischer Wert sich erst nach Inkrafttreten des Gesetzes zeigen wird. Allerdings dürfte allein der Begriff Jugendbeeinträchtigung immer wieder Grundsatzdiskussionen zwischen Behörden und Herstellern auslösen. Ohne klare Vorgaben besteht die Gefahr, dass auch ein axtschwingender Ork oder das Bett-Gefummel der Sims als Jugendbeeinträchtigung gilt!
Abwarten und weitermachen
Die meisten Hersteller erwarten das neue Gesetz mit sehr gemischten Gefühlen: Ei- nerseits erhöht es gerade bei Action-Spielen die Planungssicherheit. Bisher konnte die BPjS bei einem entsprechenden Antrag ein Indizierungsverfahren einleiten, unabhängig von der USK-Freigabe des Spiels und selbst Jahre nach dem Erscheinen. Bisher sind jedoch nur sieben Titel mit der Einstufung »ab 16« später indiziert worden. Regierungsdirektorin Elke Monnsen-Engberding von der BPjM bestätigte: »Die BPjM darf zukünftig all diejenigen Filme und Computerspiele nicht mehr indizieren, die von einer anerkannten Selbstkontrolle-Einrichtung geprüft wurden und von den Ländern gekennzeichnet sind«. (GV)
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