BGH-Urteil - Google nicht zur Vorabkontrolle verpflichtet

Google muss Sucheinträge vor der Veröffentlichung im Index nicht separat prüfen, urteilt jetzt der BGH. Eine derartige Kontrolle sei nicht umsetzbar.

Google muss Sucheinträge vor der Veröffentlichung nicht gesondert prüfen, entschied jetzt der Bundesgerichtshof. Google muss Sucheinträge vor der Veröffentlichung nicht gesondert prüfen, entschied jetzt der Bundesgerichtshof.

Google muss vor der Veröffentlichung eines Eintrags im Index der eigenen Suchmaschine keine Prüfung des Inhalts auf Verletzungen des Persönlichkeitsrechts durchführen. Das urteilte kürzlich der deutsche Bundesgerichtshof. Eine allgemeine Kontrollpflicht sei für Google »praktisch kaum zu bewerkstelligen«, heißt es in der Pressemitteilung des BGH.

Zuvor hatte ein Ehepaar, das als IT-Dienstleister tätig ist, gegen Google eine Unterlassungsklage eingereicht. Gegenstand der Klage waren diffamierende Äußerungen der Nutzer eines Forums (A-Internetforum), die sich mit den Nutzern eines anderen, von den IT-Dienstleistern mit aufgesetzten Forums (F-Internetforum), in einer Auseinandersetzung befanden.

Im Suchindex von Google tauchten demnach Beiträge auf, in denen behauptet wurde, die Kläger seien »für die Handlungen von Mitgliedern des F-Internetforums (unter anderem angebliches Stalking) verantwortlich«. In der Folge überhäuften die Nutzer des A-Internetforums die Kläger mit diversen Schimpfwörtern und Beleidigungen (darunter »A***kriecher«, »Schwerstkriminelle« und »Stalker«).

BGH-Urteil: Keine Kontrollpflicht seitens Google

Nachdem das Landgericht Köln im August 2015 der Klage teilweise stattgegeben hatte (Aktenzeichen 28 O 14/14), wies das Oberlandesgericht Köln als Berufungsgericht die Klage im Oktober 2016 insgesamt ab (Aktenzeichen 15 U 173/15). Die darauffolgende Revision vor dem BGH blieb ebenso erfolglos.

In seiner Urteilsbegründung erklärte der VI. Zivilsenat des BGH: Google könne zwar »als mittelbare Störerin haften, wenn sie zu der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts willentlich« beitrage. Allerdings könne von dem Suchmaschinenbetreiber nicht erwartet werden, sich einer allgemeinen Kontrollpflicht zu unterziehen und entsprechende Inhalte vor der Veröffentlichung im Suchindex auf entsprechende Verstöße hin zu prüfen.

Konkreter Hinweis notwendig

Stattdessen müsse Google erst dann handeln, »wenn [der Betreiber] durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen [...] Rechtsverletzung erlangt« habe. Allerdings seien die Voraussetzungen für einen solchen Fall bei den Klägern nicht erfüllt gewesen: Die Kläger konnten dem BGH zufolge keine ausreichenden, »belastbaren[n] Indizien für die Haltlosligkeit der [...] gemachten Vorwürfe« vorbringen. Demzufolge habe für Google auch keine Pflicht bestanden, die Inhalte aus dem Suchindex zu entfernen, da keine offensichtliche Rechtsverletzung (siehe oben) erkennbar gewesen sei.

Das BGH-Urteil kommt wenig überraschend: Bereits im September 2017 hatte der BGH in einem anderen Fall geurteilt, dass Google nicht dafür hafte, wenn im Suchindex illegal im Internet veröffentlichte Inhalte auftauchten (Aktenzeichen I ZR 11/16). Damals hatte die US-Seite perfect10.com auf Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung geklagt, weil urheberrechtlich geschützte Bilder des Webseitenbetreibers über die Bildersuche auffindbar waren. Auch in diesem Fall begründete der BGH die Entscheidung damit, dass von Google keine Prüfung der in einem automatisierten Verfahren im Suchindex angezeigte Inhalte erwartet werden könne.

zu den Kommentaren (13)

Kommentare(12)
Kommentar-Regeln von GameStar
Bitte lies unsere Kommentar-Regeln, bevor Du einen Kommentar verfasst.

Nur angemeldete Benutzer können kommentieren und bewerten.