Update, 14.06.2018: Nachdem die Welt Online gestern, am 13.06.2018 darüber berichtet hatte, dass die Auskunftspraxis der Schufa den Vorgaben der DSGVO widersprechen könnte, regt sich von Seiten der Schufa Widerstand gegen die Berichterstattung. Wie der Autor des Welt-Artikels, Benedikt Fuest, via Twitter meldete, drohte der Sprecher der Schufa, Ingo Koch, der Zeitung mit juristischen Konsequenzen und verlangte eine Richtigstellung.
Man habe sich längst mit der hessischen Datenschutzbehörde geeinigt, behauptete Koch. Daraufhin kontaktierte Fuest erneut die Behörde und erhielt die folgende Stellungnahme:
"Die Schufa ist der Auffassung, dass diese Frage bereits mit den Aufsichtsbehörden für den Datenschutz abgestimmt worden sei. Ich halte die Frage dagegen für nicht abschließend geklärt und habe daher die Prüfung eingeleitet."
Die Welt hat den Artikel mittlerweile in aktualisierter Form wieder online gestellt. Übrigens versuchte die Schufa offenbar nicht nur hier, die mediale Berichterstattung zum Thema zu beeinflussen: Auch Netzpolitik.org erhielt nach eigenen Angaben Anwaltspost zum Beitrag »Schufa-Scoring: Regierung stellt Geschäftsinteressen über Datenschutz«.
Originalmeldung: Neben diversen europäischen Unternehmen bekommt jetzt auch ein Konzern die Auswirkungen der DSGVO zu spüren, mit dem deutsche Verbraucher eher negative Assoziationen verbinden: die Schufa. Denn obwohl die Plattform Auskünfte auf dem Postweg kostenlos erteilt, müssen Nutzer für die elektronische Abfrage der über sie gespeicherten Daten Geld bezahlen - genauer gesagt: 9,95 Euro Einrichtungsgebühr plus für mindestens ein Jahr weitere 3,95 Euro pro Monat.
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Doch wie Heise berichtet, widersprechen diese Kosten möglicherweise der kürzlich in Kraft getretenen DSGVO. Sie besagt, dass Firmen, die unter die Bestimmungen der DSGVO fallen, verarbeitete und gespeicherte personenbezogene Daten auf Antrag in Kopie zur Verfügung stellen müssen.
Ein Entgelt für eine derartige Leistung dürfe erst bei wiederholten Anträgen verlangt werden. Elektronisch erfolgte Anträge müssen wiederum auch in elektronischer Form beantwortet werden.
Heise zufolge hat die hessische Datenschutzbehöre die Schufa in Bezug auf diese Problematik bereits zu einer Stellungnahme aufgefordert. Die Schufa selbst erklärte, nur beim Postversand sei garantiert, dass die Daten den richtigen Adressaten erreichten.
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Daneben erweist sich aber auch die mangelnde Auskunftsbereitschaft der Schufa zum von ihr genutzten Bonitätsalgorithmus als möglicher Reibungspunkt mit der DSGVO: Denn laut der Verordnung müssen Betroffene das Verfahren bei der Speicherung ihrer Daten nachvollziehen können.
Inwiefern die Schufa den entsprechenden Notwendigkeiten der DSGVO nachkommt, bleibt offen - die hessische Datenschutzbehörde hat aber zumindest in Bezug auf die Auskunftskosten eine Prüfung der entsprechenden Vorgehensweise der Schufa angekündigt.
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