In einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof, bei dem ein Urheber das Einbetten seines YouTube-Videos auf einer anderen Webseite verbieten lassen will, deutete sich gestern ein mögliches Urteil mit großen Konsequenzen an.
Laut dem Vorsitzenden Richter Joachim Bornkamm haben einbettete Videos, auch wenn sie ganz legal auf YouTube stehen, eine andere Qualität als reine Links. Der Anwalt der Beklagten hingegen betonte, dass jeder, der Videos auf YouTube einstelle, auch mit deren Einbindung auf anderen Seiten rechnen müsse.
Es ist möglich, dass der BGH die Entscheidung an den Europäischen Gerichtshof weitergibt, da EU-Recht zur Anwendung kommen muss, dessen Auslegung unklar ist. Eine Entscheidung darüber fällt am 16. Mai. Beobachter sind laut tagesschau.de der Ansicht, dass bei einem Urteil zu Gunsten des Klägers »ein neues Geschäftsfeld für Abmahnanwälte« entstehen würde, »da auf Facebook und in Blogs millionenfach Videos im Wege des Framings geteilt werden.«
Seltsamerweise scheint bei dem Gang durch alle Instanzen keine Rolle gespielt zu haben, dass es jedem YouTube-Nutzer in den "Verbreitungsoptionen" in den erweiterten Einstellungen zu seinen Videos möglich ist, das Einbetten zu verhindern.
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