Online-Händler müssen Kunden bei Bestellungen stets einen konkreten Liefertermin angeben, auch wenn ein konkretes Produkt (noch) nicht lieferbar, aber trotzdem bestellbar ist. Eine vage Angabe wie »bald« genüge nicht, urteilte das Oberlandesgericht München am 17. Mai 2018 (AZ 6 U 3815/17).
Zuvor hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen ein Internetangebot auf mediamarkt.de geklagt. Dort bewarb der Händler das Samsung Galaxy S6 zum Preis von 499 Euro. Einen konkreten Liefertermin nannte Mediamarkt allerdings nicht - stattdessen erhielten Kunden während des Bestellprozesses lediglich die Mitteilung, »Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt ein Exemplar«.
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Wie die Verbraucherzentrale in einer aktuellen Pressemitteilung erklärt, habe das OLG München ihrer Klage stattgegeben, da »eine unbestimmte Angabe zur Lieferung bei Warenbestellungen im Internet gegen die gesetzliche Informationspflicht der Anbieter« verstoße. Eine Aussage wie »bald verfügbar« liefere dem Kunden keinerlei Information darüber, wann die Lieferung tatsächlich eintreffe. Zu einer derartigen Angabe sei der Online-Anbieter aber verpflichtet, wenn dem Kunden auf der Webseite ein Kauf-Button offeriert werde.
Das OLG München bestätigte mit dem Urteil die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts München I vom 17. Oktober 2017 (AZ 33 O 20488/16). Eine Revision ist nicht zugelassen, Media Markt kann allerdings noch Beschwerde einlegen. Daher ist das Urteil aktuell noch nicht rechtskräftig.
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