Endlich hat das Geoblocking ein Ende, wenigstens in der EU und wenigstens zum Teil. Mit einer neu verabschiedeten Verordnung verbietet die EU künftig das Geoblocking bei Online-Einkäufen. Einzig digitale Inhalte wie e-Books, Filme, Musik und Online-Spiele sind von dem Verbot ausgenommen.
Bislang konnten in der EU angesiedelte Online-Händler ihr Shopping-Angebot mit bestimmten Restriktionen versehen: Per Zwangsumleitung auf die Shop-Seite des jeweiligen Landes, in dem sich der Käufer befindet oder dass Kreditkarten aus anderen EU-Ländern nicht akzeptiert werden – das sogenannte Geoblocking. Die Händler sperren Käufer aus dem EU-Ausland auf diese Weise von ihrem Angebot aus und verhinderten eine potenzielle Schnäppchenjagd in anderen Ländern.
Mehr Gleichheit beim Online-Shopping
Damit soll jetzt Schluss sein: Mit einer deutlichen Mehrheit von 557 Ja-Stimmen (89 Nein-Stimmen und 33 Enthaltungen) verabschiedete das EU-Parlament laut Winfuture und Tagesschau.de eine Verordnung, die es Händlern künftig verbietet, Kunden aus anderen EU-Ländern den Einkauf zu verweigern. Gegenüber der Tagesschau erklärte der CDU-Europaabgeordnete Andreas Schwab:
"Diese Benachteiligung ist künftig nicht mehr zulässig. Es muss ein Preis für alle Europäer in gleicher Weise gebildet werden. Der kann dann hoch oder niedrig sein, aber es kann nicht sein, dass ein Italiener mehr bezahlt als ein Franzose oder ein Spanier."
Allerdings müssen die Händler nicht unter allen Umständen ihr gesamtes Warenangebot an Kunden im EU-Ausland liefern. Bei nachvollziehbaren Gründen – wie beispielsweise übermäßig hohen Versandkosten - darf ein Händler die Lieferung dennoch ablehnen.
Streaming-Geoblocking adé
Gute Neuigkeiten gibt es aber auch für Nutzer kostenpflichtiger Streamingdienste wie Sky GO oder Spotify. Innerhalb der EU gilt auch für diese Leistungen: Geoblocking ist unzulässig, bestimmte Inhalte dürfen nicht auf ein Land innerhalb der EU beschränkt bleiben, wie es unter anderem bei Sky GO derzeit noch der Fall ist.
Eine Einschränkung gibt es allerdings: Sogenannte digitale urheberrechtlich geschützte Einzelwerke wie e-Books, Musik und Online-Spiele sind von der Verordnung ausgenommen. In der Verordnung heißt es dazu: Händler dürfen diese Inhalte künftig auch weiterhin mit regionalen Beschränkungen belegen.
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