Private Drohnenabwehr - Abschuss filmender Drohnen kann legitim sein

Wer eine filmende Drohne über einem Wohngebiet fliegen lässt, muss damit rechnen, dass Anwohner diese abschießen. Das ist in bestimmten Fällen erlaubt.

Wer eine Fotodrohne in die Luft steigen lässt, muss auf die Vorschriften der Luftverkehrsordnung Rücksicht nehmen. Bild: Yuneec Wer eine Fotodrohne in die Luft steigen lässt, muss auf die Vorschriften der Luftverkehrsordnung Rücksicht nehmen. Bild: Yuneec

Update, 28.06.2019: Mittlerweile hat das Amtsgericht Riesa die Entscheidung im Drohnenfall (Az: 9 Cs 926 Js 3044/19) als Volltext veröffentlicht (via Heise).

Dort sind weitere Details zum Tathergang zu lesen: Der Angeklagte befand sich demzufolge im Garten des eigenen, von einer Hecke abgegrenzten Grundstücks.

Seine Ehefrau und Kinder bemerkten die Drohne, die über das Grundstück flog, und fühlten sich von ihr bedroht. Daraufhin schoss der Angeklagte diese mit einem Luftgewehr über seinem Grundstück ab.

Weil der Drohnenpilot nicht ausschließen konnte, das Grundstück des Nachbarn überflogen und damit gegen die Persönlichkeitsrechte des Schützen verstoßen zu haben, zeigte er sich selbst an. Ihm droht ein Bußgeld.

Besitzt eine Drohne eine Kamera, gelten zusätzlich auch die Regeln der DSGVO. Besitzt eine Drohne eine Kamera, gelten zusätzlich auch die Regeln der DSGVO.

Originalmeldung: Der Gebrauch von fliegenden Drohnen erhitzt zuweilen ganz ordentlich die Gemüter - erst 2018 hatte ein Mann die über seinem Grundstück schwebende Foto-Drohne eines Nachbarn mit einem Luftgewehr abgeschossen, weil er seine Persönlichkeitsrechte bedroht sah.

Nachdem der Besitzer des Fluggeräts den Schützen wegen Sachbeschädigung angezeigt hatte, entschied das Amtsgericht aber zugunsten des Angeklagten. Wie Golem mit Bezugnahme auf einen Bericht des MDR Sachsen erklärt, befand das Gericht den Abschuss der Drohne in diesem Fall als zulässig im Sinne der Selbsthilfe nach § 229 BGB.

Nicht automatisch legitim

Der Anwalt des Schützen hatte im Vorfeld argumentiert, sein Mandant habe davon ausgehen müssen, dass die Drohne Fotos schieße und damit tatsächlich seine Persönlichkeitsrechte verletzen könne. Das Gericht folgte dieser Argumentation und befand den Abschuss der Drohne als verhältnismäßig.

Die Verhältnismäßigkeit des Abschusses ist dabei der entscheidende Punkt, denn nicht jeder darf eine über dem eigenen Grundstück schwebende Drohne einfach zerstören.

Hier muss im Einzelfall entschieden werden, ob dem Betroffenen zur Wahrung seiner Rechte andere Möglichkeiten als die Beschädigung der Sache zur Verfügung stehen - wenn er etwa denjenigen direkt ausfindig machen kann, der die Drohne steuert.

Drohnenbetreiber müssen Gesetze beachten

Die Datenschutzkonferenz (DSK), bestehend aus dem Bundesdatenschutzbeauftragten sowie den Datenschutzbeauftragten der Bundesländer, hat in Bezug auf den Gebrauch von Fotodrohnen mittlerweile ein Positionspapier veröffentlicht (via Heise).

Darin hält die DSK fest, dass sich Drohnenbetreiber an die Vorschriften der Luftverkehrsordnung sowie der DSGVO zu halten haben.Dementsprechend dürfen Drohnen mit Foto- oder Videofunktion nur dort zum Einsatz kommen, wo die Verletzung von Rechten Dritter ausgeschlossen ist.

Laut der DSK droht bei Verstößen die Verhängung eines Bußgeldes gegen den Drohnenbetreiber. Außerdem besäßen Betroffene einen Abwehranspruch - dieser kam dann auch im Fall des Luftgewehr-Schützen zum Tragen.

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