Eine alltägliche Situation: Man fragt einen Freund, ob er einem mal Spiel XYZ ausleiht. Sobald man aber das Programm auch nur installiert, verstößt man bereits gegen das Gesetz. Hätten Sie das gewusst? Was verboten und was noch erlaubt ist, mit welchen Strafen Software-Piraten rechnen müssen und wie die Polizei arbeitet, klären wir im dritten Teil unserer Report-Reihe.
Ab in den Knast!
Das Strafmaß für Delikte im Bereich Software-Piraterie ergibt sich aus dem »Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte«, kurz UrhG (siehe Kasten). Raubkopieren für private Zwecke kann mit einer Geldstrafe oder Gefängnis bis zu drei Jahren belegt werden. Beim Handel mit Kopien steigt die mögliche Gefängnisstrafe sogar auf bis zu fünf Jahre. Das gilt auch für den bloßen Versuch, also etwa das Verschicken von Angebotslisten an potenzielle Kunden.
Seltsamerweise ist dagegen der Besitz von Raubkopien theoretisch legal. Erst wenn Sie ein solches Programm installieren, verstoßen Sie gegen das Gesetz. Wer aber glaubt, er könne sich auf das »Sammeln« von Raubkopien rausreden, liegt falsch. Sven Seelig, Kriminaloberkommissar beim Landeskriminalamt Berlin: »Die Annahme, jemand würde seine Raubkopien nicht nutzen, wird allgemein als lebensfremd eingestuft«. Gegen solche »Sammlerfreunde« werden also ebenfalls Verfahren eingeleitet.
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