Recht auf Vergessen im Internet - Weltweiter Geltungsbereich oder nur innerhalb der EU?

Soll das vom EuGH bekräftigte Recht auf Vergessen weltweit oder nur innerhalb der EU gelten? Darüber sind sich Frankreich und der EU-Generalanwalt uneins.

Derzeit herrscht in der EU Uneinigkeit über die Auslegung des Rechts auf Vergessen im Internet. Derzeit herrscht in der EU Uneinigkeit über die Auslegung des Rechts auf Vergessen im Internet.

Seitdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Mai 2014 urteilte, dass Privatpersonen die Veröffentlichung persönlicher Daten über Suchmaschinen und entsprechende Verlinkungen untersagen dürfen, ist die Rede vom allgemeinen Recht auf Vergessen im Internet. Doch während innerhalb der EU infolge des Urteils Klarheit über das Vorhandensein dieses Rechts besteht, herrscht noch immer Uneinigkeit über die genaue Interpretation desselben.

Denn wie ComputerBase berichtet, ist unklar, ob das Urteil einen Anspruch auf Löschung entsprechender Daten weltweit rechtfertigt oder sich nur auf EU-Staatsgebiet bezieht. Frankreich etwa hatte bereits im September 2015 eine Strafzahlung gegen Google verhängt, um die Suchmaschine zur globalen Löschung von EU-Inhalten zu zwingen. Französische Datenschützer bemühen sich dementsprechend um eine weltweite Löschung und geben zu bedenken, dass das Recht auf Vergessen nicht vom Standort des Suchmaschinen-Nutzers abhängen dürfe.

Recht auf Vergessen vs. Recht auf Information

Demgegenüber will EU-Generalanwalt Maciej Szpunar die beantragte Löschung auf die EU beschränkt wissen. Seiner Ansicht nach müsse das Recht auf Vergessen immer mit dem Recht auf Information abgewogen werden. Szpunar äußerte sich zu dem Thema, da Google gegen die von Frankreich verhängte Strafzahlung vor einem französischen Verwaltungsgericht Einspruch eingelegt hatte, das die Klage wiederum an den Europäischen Gerichtshof verwies.

Google selbst begrüßte die Stellungnahme Szpunars und verwies auf die eigenen Bemühungen zur Umsetzung des Rechts auf Vergessen innerhalb der EU. Insgesamt habe man bislang 2,9 Millionen Links basierend auf 776.000 Anträgen entfernt.

Der EuGH wird voraussichtlich bis Ende Mai 2019 ein Urteil über die Klage von Google fällen. Normalerweise orientiert sich das Gericht dabei an den Empfehlungen des EU-Generalanwalts, auch wenn es nicht an diese gebunden ist.

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