Hartz IV in derzeitiger Form verfassungswidrig

Dieses Thema im Forum "Smalltalk" wurde erstellt von OnlyToast, 9. Februar 2010.

  1. http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/414/502646/text/


    Kurzform: Zu pauschal berechnet, keine realistischen Statistiken zur Grundlage.
    Langform als Pressemitteilung, da die Seite des BVerfG gerade stark belastet ist:
    Code:
    Bundesverfassungsgericht – Pressestelle -
    
    Pressemitteilung Nr. 5/2010 vom 9. Februar 2010
    
    Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 –
    
    Regelleistungen nach SGB II (“Hartz IV- Gesetz”) nicht verfassungsgemäß
    
    I. Sachverhalt
    
    1. Das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom
    24. Dezember 2003 (sog. „Hartz IV-Gesetz“) führte mit Wirkung vom 1.
    Januar 2005 die bisherige Arbeitslosenhilfe und die bisherige
    Sozialhilfe im neu geschaffenen Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)
    in Form einer einheitlichen, bedürftigkeitsabhängigen Grundsicherung für
    Erwerbsfähige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden
    Personen zusammen. Danach erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige
    Arbeitslosengeld II und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft
    lebenden, nicht erwerbsfähigen Angehörigen, insbesondere Kinder vor
    Vollendung des 15. Lebensjahres, Sozialgeld. Diese Leistungen setzen
    sich im Wesentlichen aus der in den §§ 20 und 28 SGB II bestimmten
    Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts und Leistungen für
    Unterkunft und Heizung zusammen. Sie werden nur gewährt, wenn
    ausreichende eigene Mittel, insbesondere Einkommen oder Vermögen, nicht
    vorhanden sind. Die Regelleistung für Alleinstehende legte das SGB II
    zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens für die alten Länder einschließlich
    Berlin (Ost) auf 345 Euro fest. Die Regelleistung für die übrigen
    Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bestimmt es als prozentuale Anteile
    davon. Danach ergaben sich zum 1. Januar 2005 für Ehegatten,
    Lebenspartner und Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft ein Betrag von
    gerundet 311 Euro (90%), für Kinder bis zur Vollendung des 14.
    Lebensjahres ein Betrag von 207 Euro (60%) und für Kinder ab Beginn des
    15. Lebensjahres ein Betrag von 276 Euro (80%).
    
    Im Vergleich zu den Regelungen nach dem früheren Bundessozialhilfegesetz
    (BSHG) wird die Regelleistung nach dem SGB II weitgehend pauschaliert;
    eine Erhöhung für den Alltagsbedarf ist ausgeschlossen. Einmalige
    Beihilfen werden nur noch in Ausnahmefällen für einen besonderen Bedarf
    gewährt. Zur Deckung unregelmäßig wiederkehrenden Bedarfs ist die
    Regelleistung erhöht worden, damit Leistungsempfänger entsprechende
    Mittel ansparen können.
    
    2. a) Bei der Festsetzung der Regelleistung hat sich der Gesetzgeber an
    das Sozialhilferecht, das seit dem 1. Januar 2005 im Sozialgesetzbuch
    Zwölftes Buch (SGB XII) geregelt wird, angelehnt. Nach dem SGB XII und
    der vom zuständigen Bundesministerium erlassenen Regelsatzverordnung
    erfolgt die Bemessung der sozialhilferechtlichen Regelsätze nach einem
    Statistikmodell, das bereits in ähnlicher Form unter der Geltung des
    Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) entwickelt worden war. Grundlage für
    die Bemessung der Regelsätze ist eine Sonderauswertung der Einkommens-
    und Verbrauchsstichprobe, die vom Statistischen Bundesamt alle fünf
    Jahre erhoben wird. Für die Bestimmung des Eckregelsatzes, der auch für
    Alleinstehende gilt, sind die in den einzelnen Abteilungen der
    Einkommens- und Verbrauchsstichprobe erfassten Ausgaben der untersten
    20% der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Einpersonenhaushalte
    (unterstes Quintil) nach Herausnahme der Empfänger von Sozialhilfe
    maßgeblich. Diese Ausgaben gehen allerdings nicht vollständig, sondern
    als regelsatzrelevanter Verbrauch nur zu bestimmten Prozentanteilen in
    die Bemessung des Eckregelsatzes ein.
    
    Die seit dem 1. Januar 2005 geltende Regelsatzverordnung fußt auf der
    Einkommens- und Verbrauchsstichprobe aus dem Jahre 1998. Bei der
    Bestimmung des regelsatzrelevanten Verbrauchs in § 2 Abs. 2
    Regelsatzverordnung wurde die Abteilung 10 der Einkommens- und
    Verbrauchsstichprobe (Bildungswesen) nicht berücksichtigt. Weiterhin
    erfolgten Abschläge unter anderem in der Abteilung 03 (Bekleidung und
    Schuhe) zum Beispiel für Pelze und Maßkleidung, in der Abteilung 04
    (Wohnung etc.) bei der Ausgabenposition „Strom“, in der Abteilung 07
    (Verkehr) wegen der Kosten für Kraftfahrzeuge und in der Abteilung 09
    (Freizeit, Unterhaltung und Kultur) zum Beispiel für Segelflugzeuge. Der
    für das Jahr 1998 errechnete Betrag wurde nach den Regelungen, die für
    die jährliche Anpassung der Regelleistung nach dem SGB II und der
    Regelsätze nach dem SGB XII gelten, entsprechend der Entwicklung des
    aktuellen Rentenwertes in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. § 68
    SGB VI) auf den 1. Januar 2005 hochgerechnet.
    
    b) Bei der Festsetzung der Regelleistung für Kinder wich der Gesetzgeber
    von den Prozentsätzen, die unter dem BSHG galten, ab und bildete nunmehr
    nur noch zwei Altersgruppen (0 bis 14 Jahre und 14 bis 18 Jahre). Eine
    Untersuchung des Ausgabeverhaltens von Ehepaaren mit einem Kind, wie sie
    unter dem BSHG erfolgt war, unterblieb zunächst.
    
    3. Die Sonderauswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe aus dem
    Jahre 2003 führte zwar zum 1. Januar 2007 zu Änderungen beim
    regelsatzrelevanten Verbrauch gemäß § 2 Abs. 2 Regelsatzverordnung,
    jedoch nicht zu einer Erhöhung des Eckregelsatzes und der Regelleistung
    für Alleinstehende. Eine erneute Sonderauswertung bezogen auf das
    Ausgabeverhalten von Ehepaaren mit einem Kind veranlasste den
    Gesetzgeber zur Einführung einer dritten Alterstufe von
    haushaltsangehörigen Kindern im Alter von 6 Jahren bis zur Vollendung
    des 14. Lebensjahres. Diese erhalten ab dem 1. Juli 2009 nach § 74 SGB
    II 70% der Regelleistung eines Alleinstehenden. Seit dem 1. August 2009
    erhalten schulpflichtige Kinder nach Maßgabe von § 24a SGB II zudem
    zusätzliche Leistungen für die Schule in Höhe von 100 Euro pro
    Schuljahr.
    
    4. Über eine Vorlage des Hessischen Landessozialgerichts (1 BvL 1/09)
    und über zwei Vorlagen des Bundessozialgerichts (1 BvL 3/09 und 1 BvL
    4/09) zu der Frage, ob die Höhe der Regelleistung zur Sicherung des
    Lebensunterhalts für Erwachsene und Kinder bis zur Vollendung des 14.
    Lebensjahres im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 nach §
    20 Abs. 1 bis 3 und nach § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Alt. 1 SGB II mit dem
    Grundgesetz vereinbar ist, hat der Erste Senat des
    Bundesverfassungsgerichts am 20. Oktober 2009 verhandelt. Die diesen
    Vorlagen zugrundeliegenden Ausgangsverfahren sind in der
    Pressemitteilung zur mündlichen Verhandlung (Nr. 96/2009 vom 19. August
    2009) im Einzelnen dargestellt.
    
    II. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
    
    Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die
    Vorschriften des SGB II, die die Regelleistung für Erwachsene und Kinder
    betreffen, nicht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung
    eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in
    Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG erfüllen. Die Vorschriften bleiben bis
    zur Neuregelung, die der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2010 zu
    treffen hat, weiter anwendbar. Der Gesetzgeber hat bei der Neuregelung
    auch einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines
    unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs für
    die nach § 7 SGB II Leistungsberechtigten vorzusehen, der bisher nicht
    von den Leistungen nach §§ 20 ff. SGB II erfasst wird, zur
    Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums jedoch zwingend
    zu decken ist. Bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber wird
    angeordnet, dass dieser Anspruch nach Maßgabe der Urteilsgründe
    unmittelbar aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG zu
    Lasten des Bundes geltend gemacht werden kann.
    
    Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
    
    1. a) Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen
    Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
    Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen
    diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische
    Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen,
    kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind. Dieses Grundrecht
    aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung
    mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1
    Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung.
    Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf
    aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den
    Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen
    Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen
    auszurichten hat. Der Umfang des verfassungsrechtlichen
    Leistungsanspruchs kann im Hinblick auf die Arten des Bedarfs und die
    dafür erforderlichen Mittel nicht unmittelbar aus der Verfassung
    abgeleitet werden. Die Konkretisierung obliegt dem Gesetzgeber, dem
    hierbei ein Gestaltungsspielraum zukommt.
    
    Zur Konkretisierung des Anspruchs hat der Gesetzgeber alle
    existenznotwendigen Aufwendungen folgerichtig in einem transparenten und
    sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf, also
    realitätsgerecht, zu bemessen.
    
    b) Dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Bemessung des
    Existenzminimums entspricht eine zurückhaltende Kontrolle der
    einfachgesetzlichen Regelung durch das Bundesverfassungsgericht. Da das
    Grundgesetz selbst keine exakte Bezifferung des Anspruchs erlaubt,
    beschränkt sich bezogen auf das Ergebnis die materielle Kontrolle
    darauf, ob die Leistungen evident unzureichend sind. Innerhalb der
    materiellen Bandbreite, welche diese Evidenzkontrolle belässt, kann das
    Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums
    keine quantifizierbaren Vorgaben liefern. Es erfordert aber eine
    Kontrolle der Grundlagen und der Methode der Leistungsbemessung
    daraufhin, ob sie dem Ziel des Grundrechts gerecht werden. Um eine der
    Bedeutung des Grundrechts angemessene Nachvollziehbarkeit des Umfangs
    der gesetzlichen Hilfeleistungen sowie deren gerichtliche Kontrolle zu
    gewährleisten, müssen die Festsetzungen der Leistungen auf der Grundlage
    verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren tragfähig zu
    rechtfertigen sein.
    
    Das Bundesverfassungsgericht prüft deshalb, ob der Gesetzgeber das Ziel,
    ein menschenwürdiges Dasein zu sichern, in einer Art. 1 Abs. 1 GG in
    Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG gerecht werdenden Weise erfasst und
    umschrieben hat, ob er im Rahmen seines Gestaltungsspielraums ein zur
    Bemessung des Existenzminimums im Grundsatz taugliches
    Berechnungsverfahren gewählt hat, ob er die erforderlichen Tatsachen im
    Wesentlichen vollständig und zutreffend ermittelt und schließlich, ob er
    sich in allen Berechnungsschritten mit einem nachvollziehbaren
    Zahlenwerk innerhalb dieses gewählten Verfahrens und dessen
    Strukturprinzipien im Rahmen des Vertretbaren bewegt hat. Zur
    Ermöglichung dieser verfassungsgerichtlichen Kontrolle besteht für den
    Gesetzgeber die Obliegenheit, die zur Bestimmung des Existenzminimums im
    Gesetzgebungsverfahren eingesetzten Methoden und Berechnungsschritte
    nachvollziehbar offen zu legen. Kommt er ihr nicht hinreichend nach,
    steht die Ermittlung des Existenzminimums bereits wegen dieser Mängel
    nicht mehr mit Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG in
    Einklang.
    
    2. Die in den Ausgangsverfahren geltenden Regelleistungen von 345, 311
    und 207 Euro können zur Sicherstellung eines menschenwürdigen
    Existenzminimums nicht als evident unzureichend angesehen werden. Für
    den Betrag der Regelleistung von 345 Euro kann eine evidente
    Unterschreitung nicht festgestellt werden, weil sie zur Sicherung der
    physischen Seite des Existenzminimums zumindest ausreicht und der
    Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der sozialen Seite des
    Existenzminimums besonders weit ist.
    
    Dies gilt auch für den Betrag von 311 Euro für erwachsene Partner einer
    Bedarfsgemeinschaft. Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass durch
    das gemeinsame Wirtschaften Aufwendungen gespart werden und deshalb zwei
    zusammenlebende Partner einen finanziellen Mindestbedarf haben, der
    geringer als das Doppelte des Bedarfs eines Alleinlebenden ist.
    
    Es kann ebenfalls nicht festgestellt werden, dass der für Kinder bis zur
    Vollendung des 14. Lebensjahres einheitlich geltende Betrag von 207 Euro
    zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums offensichtlich
    unzureichend ist. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass dieser
    Betrag nicht ausreicht, um das physische Existenzminimum, insbesondere
    den Ernährungsbedarf von Kindern im Alter von 7 bis zur Vollendung des
    14. Lebensjahres zu decken.
    
    3. Das Statistikmodell, das für die Bemessung der sozialhilferechtlichen
    Regelsätze gilt und nach dem Willen des Gesetzgebers auch die Grundlage
    für die Bestimmung der Regelleistung bildet, ist eine
    verfassungsrechtlich zulässige, weil vertretbare Methode zur
    realitätsnahen Bestimmung des Existenzminimums für eine alleinstehende
    Person. Es stützt sich auch auf geeignete empirische Daten. Die
    Einkommens- und Verbrauchsstichprobe bildet in statistisch zuverlässiger
    Weise das Verbrauchsverhalten der Bevölkerung ab. Die Auswahl der
    untersten 20 % der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten
    Einpersonenhaushalte nach Herausnahme der Empfänger von Sozialhilfe als
    Referenzgruppe für die Ermittlung der Regelleistung für einen
    Alleinstehenden ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der
    Gesetzgeber konnte auch vertretbar davon ausgehen, dass die bei der
    Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998 zugrunde
    gelegte Referenzgruppe statistisch zuverlässig über der
    Sozialhilfeschwelle lag.
    
    Es ist verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die in
    den einzelnen Abteilungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe
    erfassten Ausgaben des untersten Quintils nicht vollständig, sondern als
    regelleistungsrelevanter Verbrauch nur zu einem bestimmten Prozentsatz
    in die Bemessung der Regelleistung einfließen. Der Gesetzgeber hat aber
    die wertende Entscheidung, welche Ausgaben zum Existenzminimum zählen,
    sachgerecht und vertretbar zu treffen. Kürzungen von Ausgabepositionen
    in den Abteilungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe bedürfen zu
    ihrer Rechtfertigung einer empirischen Grundlage. Der Gesetzgeber darf
    Ausgaben, welche die Referenzgruppe tätigt, nur dann als nicht relevant
    einstufen, wenn feststeht, dass sie anderweitig gedeckt werden oder zur
    Sicherung des Existenzminimums nicht notwendig sind. Hinsichtlich der
    Höhe der Kürzungen ist auch eine Schätzung auf fundierter empirischer
    Grundlage nicht ausgeschlossen; Schätzungen „ins Blaue hinein“ stellen
    jedoch keine realitätsgerechte Ermittlung dar.
    
    4. Die Regelleistung von 345 Euro ist nicht in verfassungsgemäßer Weise
    ermittelt worden, weil von den Strukturprinzipien des Statistikmodells
    ohne sachliche Rechtfertigung abgewichen worden ist.
    
    a) Der in § 2 Abs. 2 Regelsatzverordnung 2005 festgesetzte regelsatz-
    und damit zugleich regelleistungsrelevante Verbrauch beruht nicht auf
    einer tragfähigen Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe
    1998. Denn bei einzelnen Ausgabepositionen wurden prozentuale Abschläge
    für nicht regelleistungsrelevante Güter und Dienstleistungen (zum
    Beispiel Pelze, Maßkleidung und Segelflugzeuge) vorgenommen, ohne dass
    feststand, ob die Vergleichsgruppe (unterstes Quintil) überhaupt solche
    Ausgaben getätigt hat. Bei anderen Ausgabepositionen wurden Kürzungen
    vorgenommen, die dem Grunde nach vertretbar, in der Höhe jedoch
    empirisch nicht belegt waren (zum Beispiel Kürzung um 15% bei der
    Position Strom). Andere Ausgabepositionen, zum Beispiel die Abteilung 10
    (Bildungswesen), blieben völlig unberücksichtigt, ohne dass dies
    begründet worden wäre.
    
    b) Zudem stellt die Hochrechnung der für 1998 ermittelten Beträge auf
    das Jahr 2005 anhand der Entwicklung des aktuellen Rentenwerts einen
    sachwidrigen Maßstabswechsel dar. Während die statistische
    Ermittlungsmethode auf Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und
    Lebenshaltungskosten abstellt, knüpft die Fortschreibung nach dem
    aktuellen Rentenwert an die Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter,
    den Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung und an einen
    Nachhaltigkeitsfaktor an. Diese Faktoren weisen aber keinen Bezug zum
    Existenzminimum auf.
    
    5. Die Ermittlung der Regelleistung in Höhe von 311 Euro für in
    Bedarfsgemeinschaft zusammenlebende Partner genügt nicht den
    verfassungsrechtlichen Anforderungen, weil sich die Mängel bei der
    Ermittlung der Regelleistung für Alleinstehende hier fortsetzen, denn
    sie wurde auf der Basis jener Regelleistung ermittelt. Allerdings beruht
    die Annahme, dass für die Sicherung des Existenzminimums von zwei
    Partnern ein Betrag in Höhe von 180 % des entsprechenden Bedarfs eines
    Alleinstehenden ausreicht, auf einer ausreichenden empirischen
    Grundlage.
    
    6. Das Sozialgeld für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres von
    207 Euro genügt nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben, weil es von
    der bereits beanstandeten Regelleistung in Höhe von 345 Euro abgeleitet
    ist. Darüber hinaus beruht die Festlegung auf keiner vertretbaren
    Methode zur Bestimmung des Existenzminimums eines Kindes im Alter bis
    zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Der Gesetzgeber hat jegliche
    Ermittlungen zum spezifischen Bedarf eines Kindes, der sich im
    Unterschied zum Bedarf eines Erwachsenen an kindlichen
    Entwicklungsphasen und einer kindgerechten Persönlichkeitsentfaltung
    auszurichten hat, unterlassen. Sein vorgenommener Abschlag von 40 %
    gegenüber der Regelleistung für einen Alleinstehenden beruht auf einer
    freihändigen Setzung ohne empirische und methodische Fundierung.
    Insbesondere blieben die notwendigen Aufwendungen für Schulbücher,
    Schulhefte, Taschenrechner etc. unberücksichtigt, die zum existentiellen
    Bedarf eines Kindes gehören. Denn ohne Deckung dieser Kosten droht
    hilfebedürftigen Kindern der Ausschluss von Lebenschancen. Auch fehlt
    eine differenzierte Untersuchung des Bedarfs von kleineren und größeren
    Kindern.
    
    7. Diese Verfassungsverstöße sind weder durch die Auswertung der
    Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2003 und die Neubestimmung des
    regelsatzrelevanten Verbrauchs zum 1. Januar 2007 noch durch die Mitte
    2009 in Kraft getretenen §§ 74 und 24a SGB II beseitigt worden.
    
    a) Die zum 1. Januar 2007 in Kraft getretene Änderung der
    Regelsatzverordnung hat wesentliche Mängel, wie zum Beispiel die
    Nichtberücksichtigung der in der Abteilung 10 (Bildungswesen) der
    Einkommens- und Verbrauchsstichprobe erfassten Ausgaben oder die
    Hochrechnung der für 2003 ermittelten Beträge entsprechend der
    Entwicklung des aktuellen Rentenwertes, nicht beseitigt.
    
    b) Das durch § 74 SGB II eingeführte Sozialgeld für Kinder ab Beginn des
    7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres in Höhe von 70 % der
    Regelleistung für einen Alleinstehenden genügt den
    verfassungsrechtlichen Anforderungen bereits deshalb nicht, weil es sich
    von dieser fehlerhaft ermittelten Regelleistung ableitet. Zwar dürfte
    der Gesetzgeber mit der Einführung einer dritten Altersstufe und der §
    74 SGB II zugrunde liegenden Bemessungsmethode einer realitätsgerechten
    Ermittlung der notwendigen Leistungen für Kinder im schulpflichtigen
    Alter näher gekommen sein. Den Anforderungen an die Ermittlung des
    kinderspezifischen Bedarfs ist er dennoch nicht gerecht geworden, weil
    die gesetzliche Regelung weiterhin an den Verbrauch für einen
    erwachsenen Alleinstehenden anknüpft.
    
    c) Die Regelung des § 24a SGB II, die eine einmalige Zahlung von 100
    Euro vorsieht, fügt sich methodisch nicht in das Bedarfssystem des SGB
    II ein. Zudem hat der Gesetzgeber den notwendigen Schulbedarf eines
    Kindes bei Erlass des § 24a SGB II nicht empirisch ermittelt. Der Betrag
    von 100 Euro pro Schuljahr wurde offensichtlich freihändig geschätzt.
    
    8. Es ist mit Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG zudem
    unvereinbar, dass im SGB II eine Regelung fehlt, die einen Anspruch auf
    Leistungen zur Sicherstellung eines zur Deckung des menschenwürdigen
    Existenzminimums unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen,
    besonderen Bedarfs vorsieht. Ein solcher ist für denjenigen Bedarf
    erforderlich, der deswegen nicht schon von den §§ 20 ff. SGB II
    abgedeckt wird, weil die Einkommens- und Verbrauchsstatistik, auf der
    die Regelleistung beruht, allein den Durchschnittsbedarf in üblichen
    Bedarfssituationen widerspiegelt, nicht aber einen darüber
    hinausgehenden, besonderen Bedarf aufgrund atypischer Bedarfslagen.
    
    Die Gewährung einer Regelleistung als Festbetrag ist grundsätzlich
    zulässig. Wenn das Statistikmodell entsprechend den
    verfassungsrechtlichen Vorgaben angewandt und der Pauschalbetrag
    insbesondere so bestimmt worden ist, dass ein Ausgleich zwischen
    verschiedenen Bedarfspositionen möglich ist, kann der Hilfebedürftige in
    der Regel sein individuelles Verbrauchsverhalten so gestalten, dass er
    mit dem Festbetrag auskommt; vor allem hat er bei besonderem Bedarf
    zuerst auf das Ansparpotential zurückzugreifen, das in der Regelleistung
    enthalten ist.
    
    Da ein pauschaler Regelleistungsbetrag jedoch nach seiner Konzeption nur
    den durchschnittlichen Bedarf decken kann, wird ein in Sonderfällen
    auftretender Bedarf von der Statistik nicht aussagekräftig ausgewiesen.
    Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG gebietet
    allerdings, auch diesen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen,
    besonderen Bedarf zu decken, wenn es im Einzelfall für ein
    menschenwürdiges Existenzminimum erforderlich ist. Dieser ist im SGB II
    bisher nicht ausnahmslos erfasst. Der Gesetzgeber hat wegen dieser Lücke
    in der Deckung des lebensnotwendigen Existenzminimums eine
    Härtefallregelung in Form eines Anspruchs auf Hilfeleistungen zur
    Deckung dieses besonderen Bedarfs für die nach § 7 SGB II
    Leistungsberechtigten vorzugeben. Dieser Anspruch entsteht allerdings
    erst, wenn der Bedarf so erheblich ist, dass die Gesamtsumme der dem
    Hilfebedürftigen gewährten Leistungen – einschließlich der Leistungen
    Dritter und unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten des
    Hilfebedürftigen – das menschenwürdige Existenzminimum nicht mehr
    gewährleistet. Er dürfte angesichts seiner engen und strikten
    Tatbestandsvoraussetzungen nur in seltenen Fällen in Betracht kommen.
    
    9. Die verfassungswidrigen Normen bleiben bis zu einer Neuregelung, die
    der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2010 zu treffen hat, weiterhin
    anwendbar. Wegen des gesetzgeberischen
    
    Gestaltungsspielraums ist das Bundesverfassungsgericht nicht befugt,
    aufgrund eigener Einschätzungen und Wertungen gestaltend selbst einen
    bestimmten Leistungsbetrag festzusetzen. Da nicht festgestellt werden
    kann, dass die gesetzlich festgesetzten Regelleistungsbeträge evident
    unzureichend sind, ist der Gesetzgeber nicht unmittelbar von Verfassungs
    wegen verpflichtet, höhere Leistungen festzusetzen. Er muss vielmehr ein
    Verfahren zur realitäts- und bedarfsgerechten Ermittlung der zur
    Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums notwendigen Leistungen
    entsprechend den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Vorgaben
    durchführen und dessen Ergebnis im Gesetz als Leistungsanspruch
    verankern.
    
    Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG verpflichtet den
    Gesetzgeber nicht dazu, die Leistungen rückwirkend neu festzusetzen.
    Sollte der Gesetzgeber allerdings seiner Pflicht zur Neuregelung bis zum
    31. Dezember 2010 nicht nachgekommen sein, wäre ein pflichtwidrig später
    erlassenes Gesetz schon zum 1. Januar 2011 in Geltung zu setzen.
    
    Der Gesetzgeber ist ferner verpflichtet, bis spätestens zum 31. Dezember
    2010 eine Regelung im SGB II zu schaffen, die sicherstellt, dass ein
    unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf gedeckt
    wird. Die nach § 7 SGB II Leistungsberechtigten, bei denen ein
    derartiger Bedarf vorliegt, müssen aber auch vor der Neuregelung die
    erforderlichen Sach- oder Geldleistungen erhalten. Um die Gefahr einer
    Verletzung von Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG in
    der Übergangszeit bis zur Einführung einer entsprechenden
    Härtefallklausel zu vermeiden, muss die verfassungswidrige Lücke für die
    Zeit ab der Verkündung des Urteils durch eine entsprechende Anordnung
    des Bundesverfassungsgerichts geschlossen werden.

    Bis zum 1.1.2011 muss also eine neue Regelung her, eine nachfolgende Neuregelung ist aber in jedem Fall ab diesem Datum gültig.
    Mögliche Implikation: Da durch die (abzuwarten wie stark) nun ab der Neuregelung erhöhten Sätze der Abstand zum Niedriglohnsektor stark schrumpfen wird, das Lohnabstandsgebot somit nicht mehr gilt, muss sich unsere Regierung wohl oder übel Gedanken zum Thema flächendeckender Mindestlöhne machen.

    /cast greater fire resistance :ugly:
     
  2. acer palmatum

    acer palmatum
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    19.201
    Ort:
    Meddlfranken (tatsächlich)
    Habe ich nicht gestern erst gehört das nichts geändert wird und die Regierung das GG entsprechend anpassen will, weil Hartz IV ja angeblich alle Erwartungen erfüllt (bei Hunderttausenden Klagen jedes Jahr gegen die ARGEn von denen mehr als 30% gewonnen werden)? :ugly:
     
  3. iii

    iii
    Registriert seit:
    26. Januar 2008
    Beiträge:
    3.540
    Ort:
    CatsPaw
    Das trifft sich ja perfekt mit meinem Uniabschlusszeugnis, welches ich in 2 Monaten in meinen Händen halten werde!

    BVerfGFTW:ugly:
     
  4. Dysth

    Dysth
    Registriert seit:
    10. Juli 2009
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    4.882
    Ich seh die Inflation kommen.
     
  5. Die Medien waren in letzter Zeit ja voll von H4-Kampfansagen. Ich denke mal, dass die anlaufende Entscheidung in dieser Sache vor dem BVerfG nicht der kleinste Grund dafür war.
     
  6. Timber.wulf BERGBÜFFEL Moderator

    Timber.wulf
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    Dachte die GG-Änderung wäre wegen den ARGEn? :huh:

    Das Problem der ARGEn ist, dass sie zwar formal ein Laden sind, unterschiedliche Dinge aber immer noch von der jeweils richtigen Person entschieden werden müssen. Passiert das nicht, hat ein Widerspruch oder ein mögliche Gang vors SG eine Erfolgsquote von 100%.
     
  7. acer palmatum

    acer palmatum
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    Gut, das mag sein (hab da gestern nur so am Rande diesbezüglich im Radio gehört). Wäre ja auch bitter wenn alle in den letzten 5 Jahren ausgestellten Bescheide und Schriftstücke nichtig wären, so im Nachhinein. :ugly:
     
  8. Cpt.Rhino

    Cpt.Rhino
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    So ohne alles im Detail gelesen kurz 2 Punkte zu haben:

    Pro: Natürlich ist es wünschenswert, dass vor allem die Kinder nicht durch das scheitern der Eltern leiden, mehr Geld für Schulsachen und womöglich Freizeitaktivitäten, die soziale Abgrenzung verhindern ist sicher nötig um den Kindern nicht schon früh die Zukunft zu verbauen.


    Kontra: Unterm Strich bekommen dann die Eltern mehr und ob in allen Fällen die Mehreinnahmen den Kindern zu Gute kommen ist fraglich.

    Sollten alle Familienmitglieder das Gleiche bekommen, wäre das ca. 1500 Euro bei 2 Kindern + Miete ca. 400-500 Euro, also 1900 Netto, evtl kommen sich dann Menschen im Niedriglohnsektor verarscht vor.
     
  9. Timber.wulf BERGBÜFFEL Moderator

    Timber.wulf
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    Es ist erstaunlich, wie schnell ein Verwaltungsakt nichtig wird, allerdings muss sich da der Empfänger auch ein bisschen auskennen. Reicht schon, wenn versehentlich ein alter Briefkopf oder Stempel genommen wird, auf dem noch Arbeitsamt steht. Nur Widerspruch muss eingelegt werden, sonst ist der VA dennoch gültig.
     
    Zuletzt bearbeitet: 9. Februar 2010
  10. Den Art. 1 und 20 GG? :ugly:
     
  11. acer palmatum

    acer palmatum
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  12. Wenn ich das richtig verstehe, werden die aktuellen Sätze ja durchaus so eingeschätzt, daß damit zumindest ein "physisches Existenzminimum" (sprich: "überleben" statt "leben") erreicht wird. Ungeachtet der Tatsache, daß im Urteil schon eine Art wertender Unterton der Regelsatzhöhe erkennbar ist und daß die aktuellen Sätze nur als "Deckungsbeitrag der Existenz" angesehen werden, weil es keinen "Gegenbeweis" (daß es also evident ist, daß sie nicht ausreichen) gibt, bezieht sich das Urteil also ausdrücklich nicht auf die Regelsatzhöhe bzw. dessen Angemessenheit, sondern auf die Verfassungswidrigkeit des Verfahrens, durch das die Regelsätze bestimmt worden sind. Nur um das schon mal denjenigen vorwegzunehmen, die jetzt schon kommen sehen, daß der gemeine Hartzer ab jetzt richtig abkassiert. :ugly:
     
  13. Akuma From Helli Moderator

    Akuma
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    Fixed, das triffts aktuell wohl eher :ugly:
     
  14. Dieses Urteil setzt einen flächendeckenden Mindestlohn voraus, sofern man nicht riskieren will, dass nahezu alle Niedriglohnstellen vom Kollektiv Ostblock besetzt werden.
     
    Zuletzt von einem Moderator bearbeitet: 9. Februar 2010
  15. Auf faz.net geht soeben das Abendland unter. Ahahahahaha!
     
  16. Bei dem z.B.?

    "Das Wochenende ist um, ich muß wieder zur Arbeit. "Warum?" fragt mein vierjähriger Sohn. Ich sage ihm, wir müßten für die Wohnung zahlen, für seine Kleidung, für das Essen, für seine CDs. Und ich bekomme ein schlechtes Gewissen, denn es ist gelogen. All das und dazu viel Zeit mit ihm, nach der er sich so sehnt, könnte ich haben, wenn ich meinem Chef nur sagte "Ich kündige". Es sind diese Momente, in denen ich mich von unserem Staat und von allen, die das Hilfesystem ausnutzen, beraubt und betrogen fühle."

    Sollen sie sich ruhig einnässen. Juckt mich bei keiner Person die an den entscheidenen Hebeln sitzt.
     
  17. Also ein durchschnittlicher Student in Deutschland hat deutlich weniger als ein H4ler. Die kommen auch sehr gut klar. Ich verstehe diese Aufregung nicht.
     
  18. Als Student hat man zumeist vorher auch kein richtiges Einkommen bezogen, einen Lebensstandard erreicht der Aufrecht erhalten werden möchte und macht sich für gewöhnlich auch noch keine Sorgen um eine Altersvorsorge.
     
  19. Und man kann ihnen unterstellen, dass sie nach dem Studium aufgrund ihrer Qualifikation eine lebensbejahende Perspektive haben. Was man ebenfalls erwähnen sollte sind die zahllosen Vergünstigungen die ein Student bekommt.
     
  20. Ich finde die Kommentare drollig. Gerade die in anekdotisierter Form, wenn beispielsweise der kleine Sohn seinem Papi am Hemd zupft und mit glasigen Augen fragt, warum sein Vater denn arbeiten gehen müsse. Sehen wir es endlich ein: Die arbeitende Bevölkerung ist wieder mal das wahre Opfer! :D
     
  21. abelian grape Normalteiler

    abelian grape
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    Zumal man als Student voll unter Seinesgleichen und da auch ohne großen Lebensstandard akzeptiert ist; vor allem hat man aber auch eine um Welten bessere Perspektive als der durchschnittliche Hartz-IV Empfänger, so dass man diesen Zustand ohne viel Geld deutlich leichter erträgt.
     
  22. Da hast du aber schön in meinen Post geschaut, was?:D
     
  23. Lilias unfuckable

    Lilias
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    Eh, _nichtig_ ist ein VA nur in ganz seltenen Faellen, und die Einlegung eines Widerspruchs (die dank Buerokratieabbaugesetz nur noch selten ueberhaupt moeglich ist) hat damit schon gar nichts zu tun. Im Uebrigen wird der VA auch nicht erst nichtig, sondern ist es von Anfang an. Was Du wohl eher meinst sind fehlerhafte/ rechtswidrige VAe, die aber auch solange wirksam bleiben, bis sie aufgehoben werden/ sich anders, bspw. durch Zeitablauf, erledigen.
    Soviel zum Thema "muss sich ein bisschen auskennen". :ugly:
     
  24. Fairerweise muss ich aber sagen, dass es noch genug Kommentare gibt, die auf die - ich paraphrasiere - mal wieder unfähigen und faulen Politiker schimpfen. Aber spätestens am Abend wird das Orchester hohe Steuern und die ausblutende Mittelschicht auf dem Programm haben. :ugly:
     
  25. Balduin2001 Wenig Schreiber

    Balduin2001
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    Als Student hat man Perspektiven und weiss das man in einigen Jahren eine sinnvolle Tätigkeit und ein ordentliches Einkommen haben wird, als Hartz IV Empfänger fühlt man sich nutzlos, ausgegrenzt und darf seinen Kindern erklären, warum sie kein guten Klamotten, keine Hobbys und keine neuen Spielsachen haben dürfen von Schülernachhilfe und Musikinstrument lernen mal ganz abgesehen.
     
  26. Akuma From Helli Moderator

    Akuma
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    Sinnlose vergleichsdisskusion incoming:ugly:

    Du vergleichst nicht ernst studenten mit H4, wenn es vorallem bei Leuten die arbeiten waren und sich dabei einen lebensstandart aufgebaut haben und diese dann ins H4 geraten und ihren Lebensstandart nicht mehr halten können.

    Am besten noch mit 2 Kindern, wo dann das H4 erst recht hinten wie vorne nicht reicht.

    Gestern kam so ein spaß glaub ich auf ARD oder so, hat meine mutter geguckt, da ging man von grob 2000€ für Allein erziehenden H4-Empfänger+2 Kinder aus insgesamt mit Miete. Ich glaub auch Eltern+2 Kinder war ebenfalls 2000€, bin ich mir nicht sicher ich habs nur zufällig mitbekommen.
     
  27. Weshalb interessiert dich eigentlich die deutsche Politik so dermaßen?
     
  28. Nee, der ist mir nur direkt aufgefallen. Stach aus den obersten Kommentaren ein bißchen heraus. Stilistisch deutlich wertvoller als die üblichen Forderungen des Arbeitszwangs und die Auffroderung zur Niederlegung der Arbeit, damit man endlich mal wieder Zeit fürs Kino hat. :D
     
  29. Ich freue mich schon auf das erste Treffen mit den CDUlern in meinem Freundeskreis. :D
     
  30. 2000 netto im monat oder was?
     
  31. ob die harz4-regelsätze jetzt höher oder sogar niedriger werden is doch völlig unklar, ich schätze mal, dass sich schlussendlich nahezu nichts verändert (der staat ist nun mal pleite), sondern, dass diesmal die berechnung nicht ganz so offensichtlich auf die summe zugeschneidert sein wird, damit man sie net ankreiden kann. schlussendlich man dann aber doch wieder auf die 360€ kommt.
     
  32. Ich verstehe deinen Standpunkt. Aber ich halte das für falsch was du sagst. Der Staat soll doch nicht den Lebensstandart eines Menschen unterstützen so wie er war als dieser noch Arbeit hatte. Nach der Logik hätte jedes Vorstandsmitglied deiner Meinung nach anrecht auf Unterstützung die den gewohnten Standart erhält.
    Ich sehe in H4 nunmal eine Hilfe die einen Bürger nicht hängen läßt. Und dafür reicht es auch dicke. Das davon kein 2t Auto, das Feierabendbier und jeden 2ten Tag McDonalds finanziert werden kann sollte sich von selbst verstehen.
     
  33. Akuma From Helli Moderator

    Akuma
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    Kein plan ich habs nur nebenbei mitbekommen, wie die drauf gekommen sind weiß ich nicht.

    Ich denke mal eher das ist was aufs konto kommt, sowie die miete, etc alles zusammen.

    Wieviel dann bei den abzügen übrig bleibt ist da eher das interessantere. Das es eh nicht hinhaut dürfte wohl klar sein.
     

  34. Aua, hier hat aber jemand die Richter und das GG gut verstanden...
    :rolleyes::uff:
     
  35. Und nach welchen Kriterien soll diese "einzelfallspezifischere Betrachtung" vorgehen? Es ist ja sogar möglich, dass ein bestimmter Prozentsatz der HIV-Empfänger "dumm" ist; würdest du sie aber für etwas, das sie nicht zu verantworten haben bestrafen?
     
  36. Akuma From Helli Moderator

    Akuma
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    Der Vergleich H4 und Student hingt einfach hinten wie vorne. H4 sollte einen gewissen Lebensstandart erhalten, nicht den Bürger am Existenzminimum festnageln wo sachen wie Waschmachine defekt,whatever ein sofortiges Problem dastellt und eben dies macht H4 derzeit trotz allem ;)

    Es gibt genug Familien die dank H4 ihren Kinder nichts bieten können und da ist in meinen Augen mit ein Problem. Ist vorallem nachteilig wenn die Eltern keinen Job bekommen mit welchen gründen auch immer.

    Edit: Und ja von den ARGEn ist in Sachen Waschmachine bei defekt ersetzen oder ähnlichem z.b. größeres Bett/en für Kind/er nicht sonderlich viel zu erwarten, da die über eine vollkommen stumpfsinnige Pauschale rechnen, die im vergleich zu den Preisen nicht stimmen.

    Es gibt genug Junge leute die arbeiten wollen,nicht können, weil sie mit begründung zu wenig erfahrung nicht eingestellt werden, oder auch einfach keinen job bekommen.
    Nichts verstandenm, disqualifizierst dich selbst da du jeden H4-Empfänger als faul oder dumm abstempelst. Gratuliere zum nicht über Tellerrand schauen können. :rolleyes::uff:
     
    Zuletzt bearbeitet: 9. Februar 2010
  37. Killer007a

    Killer007a
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    genau 7 mio arbeitslose sind zu dumm.... mag zwar auf ein paar zutreffen aber mit gesundheitlichen einschränkungen usw hat mann nicht wirklich gute chancen in den Arbeitsmarkt zu kommen
     
  38. acer palmatum

    acer palmatum
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    7 Millionen zu dumm... mmh... wie hoch sind jetzt gleich noch mal die Zuschauerzahlen von DSDS? :ugly:
     
  39. Sollen wir die BILD extra berechnen oder pauschal eine Schnittmenge bestimmen?
     
  40. acer palmatum

    acer palmatum
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    Naja wenigstens im Sportteil ist die BILD der "seriösen" Tagespresse oftmals einen Tag voraus. :D
     
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