BGH-Urteil: Eigentümer muss für Schäden auch bei Nachbar haften

Dieses Thema im Forum "Smalltalk" wurde erstellt von MuSu, 9. Februar 2018.

  1. legal Der Zufall und die Zeit Moderator

    legal
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    Siehe meinen Beitrag von gestern: Meine Haftpflicht würde das in der Fall übernehmen.
     
  2. das_opa Aushilfs Student

    das_opa
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    Und das sie sich im Anschluss das Geld von dir wiederholen ist ausgeschlossen?
     
  3. Xaviar Mr. Pain

    Xaviar
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    Äh ja, alles andere würde dem Sinn und Zweck einer Haftpflichtversicherung komplett entgegenlaufen. Wenn meine eigene Haftpflicht von mir nach einem Schadensfall den entstandenen Schaden ersetzt verlangen könnte, bräuchte ich ja keine Haftpflicht. :ugly:

    Diese existiert ja genau für den Fall, dass ich eine (nicht vorsätzliche) schadensersatzpflichtige Handlung bzw. Unterlassung vornehme.
     
  4. das_opa Aushilfs Student

    das_opa
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    Ich habe es so verstanden das legal in seinem Haus zu haften hat weil er nicht sorgfältig genug war. Wieso sollte die Versicherung sich da das Geld nicht wiederholen? Macht sie zB beim Auto doch auch.
     
  5. legal Der Zufall und die Zeit Moderator

    legal
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    Versichert ist Fahrlässigkeit und ich glaube sogar auch grobe Fahrlässigkeit. Solange ich meine Bude nicht absichtlich anzünde, müssen die bei einem angesengten Nachbarhaus zahlen.
     
  6. Xaviar Mr. Pain

    Xaviar
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    Ähm nein, macht sie nicht. Wenn mein Auto z.B. vollkaskoversichert ist und ich (fahrlässig) einen Unfall verursache, zahlt die Versicherung auch den Schaden, der an meinem Auto entstanden ist. Das ist doch gerade der Sinn und Zweck einer solchen Versicherung.

    Da steigt höchstens die Versicherungsprämie, aber das ist eine ganz andere Frage.

    +++

    Das ist wie erwähnt doch genau das Wesen einer Haftpflichtversicherung. Ich versichere mich (vereinfacht gesagt) gegen Schadensersatzforderungen von Dritten, die entstehen, weil ich durch eine fahrlässige Handlung bzw. ein fahrlässiges Unterlassen einen Schaden bei jemand anderem verursacht habe.
     
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  7. das_opa Aushilfs Student

    das_opa
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    Hab es schon selbst erlebt das die Versicherung sich aufgrund von fahrlässigkeiten einen Teil der Summe wieder geholt hat. Und soweit ich weiß wurde das auch an mehreren Stellen bestätigt das sie das durfte. Hat dem Versicherungsnehmer ja auch nicht geschmeckt.
     
  8. legal Der Zufall und die Zeit Moderator

    legal
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    Also wenn in den Bedingungen sagen, dass Fahrlässigkeit versichert ist, dann muss das ja gelten.
    Bis auf den Eigenanteil natürlich.
     
  9. das_opa Aushilfs Student

    das_opa
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    pseudo-intälligentz gesegnet
    Klar, daher ja die Frage.
     
  10. legal Der Zufall und die Zeit Moderator

    legal
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    Kann natürlich sein, dass die Versicherung anderweitig versucht sich raus zu winden. Wenn man den Schaden zu spät meldet etwa.
     
  11. Xaviar Mr. Pain

    Xaviar
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    seinem Leben genervt
    Klar, solche Dinge gibt es natürlich auch immer wieder mal. Oder, dass bestimmte Schäden (je nach konkreter Versicherung) nicht mitversichert sind.

    Aber eine Haftpflichtversicherung, die bei Fahrlässigkeit nicht bezahlt, wäre vollkommen nutzlos. Denn genau für solche Fälle existiert sie schließlich. :ugly:
     
  12. poff Master Des Humors

    poff
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    Es wäre interessant zu wissen, was das Verfassungsgericht zu der Sache sagt. Immerhin hat man nun eine theoretische Ungleichbehandlung zwischen Leuten, bei denen der Geschädigte ein Nachbar ist und sonstigen Leuten.
     
  13. legal Der Zufall und die Zeit Moderator

    legal
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    Hm? Naturgemäß kommen bei Grundstücken eher Nachbarn als Geschädigte in Frage. Wenn das Haus aber in die Luft fliegt und die Trümmer einen Kilometer weiter einschlagen, ist auch dort ein Geschädigter möglich.
     
  14. poff Master Des Humors

    poff
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    "Nachbar" im weiteren Sinne. Jedenfalls spricht der Paragraph von zwei Eigentümern. Wenn die Trümmer auf einem Passanten landen greift er vermutlich nicht.
     
  15. legal Der Zufall und die Zeit Moderator

    legal
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    Hm. Klassiker ist ja ein Perosnenschaden, weil zB ein Eiszapfen vom Hausdach den Postboten erschlägt. Da greift die Haftpflicht dann ja auch, bzw. liegt die Haftung beim Grundstückseigentümer, Geschädigter ist aber ein Passant.
     
  16. Silent Hunter Bambis Alptraum

    Silent Hunter
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    Das geht eigentlich nur bei entweder grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Bei einer verschuldensunabhängigen Haftung ist weder noch gegeben.
     
  17. poff Master Des Humors

    poff
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    Fein, anderes Beispiel:

    Bei einem Mieter geht die Lampe nicht. Vermieter beauftragt professionellen Handwerker um den Schaden zu beheben. Handwerker baut Mist, so dass der Mieter beim Einschalten der Lampe einen Stromschlag kriegt. Handwerker ist insolvent. Keine höhere Gewalt, kein Verschulden des Vermieters, keine Gefährdungshaftung, Mieter ist kein Grundstückseigentümer also auch kein 906 BGB. Was nun? Ich könnte noch 278 BGB denken aber warum war der im vorliegenden Fall nicht ausreichend?
     
    Zuletzt bearbeitet: 10. Februar 2018
  18. UrbanForest

    UrbanForest
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    831
    Grundsätzlich kann es auch hier sein, dass hier der Vermieter haftet. Das hängt alles sehr von den genauen Abläufen und den Details ab, daher ist eine allgemeingültige Antwort gar nicht möglich.
    PDF zu dem Thema: https://www.google.de/url?sa=t&sour...FjAGegQIBBAB&usg=AOvVaw2jD-8RCRSpcekNbLnaKxzg
     
    legal und poff gefällt das.
  19. poff Master Des Humors

    poff
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    Der von mir genannte Fall klingt nach Beispiel 2 auf Seite 48. Leider hat dieser Abschnitt wenig Urteilsreferenzen. Es wäre schön zu wissen ob es schon ein BGH Urteil gibt inwieweit 831 durch 253 eingeschränkt ist.
     
  20. aggressive sheep Mit Smiley. Ohne Cojones.

    aggressive sheep
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    Wieso sollte § 831 BGB durch § 253 BGB eingeschränkt sein? :hmm:
     
  21. poff Master Des Humors

    poff
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    Vertippt. Meinte 278.
     
  22. aggressive sheep Mit Smiley. Ohne Cojones.

    aggressive sheep
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    § 278 BGB findet im Rahmen von § 831 BGB gar keine Anwendung.
     
  23. poff Master Des Humors

    poff
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    Warum meint UrbanForest dann dass 831 hier zutrifft und nicht 278?
     
  24. aggressive sheep Mit Smiley. Ohne Cojones.

    aggressive sheep
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    Die Lösung des von dir geschilderten Falles würde über § 831 BGB laufen, in dessen Rahmen kommt aber kein § 278 BGB zur Anwendung.
     
  25. legal Der Zufall und die Zeit Moderator

    legal
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    278 ist doch ne ganz andere Baustelle. Ein Handwerker ist ja nicht mein Vertreter.
    Wir sind ja nicht im Schuldrecht.
     
  26. aggressive sheep Mit Smiley. Ohne Cojones.

    aggressive sheep
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    Auch 831 ist Schuldrecht :wahn:
     
  27. legal Der Zufall und die Zeit Moderator

    legal
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    Well.... stimmt. Aber es bleibt ne andere Baustelle. :D
     
  28. poff Master Des Humors

    poff
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    Ich bin mir ziemlich sicher diverse Urteile mit 278 im Kontext Mietrecht und Handwerker gesehen zu haben.
     
  29. aggressive sheep Mit Smiley. Ohne Cojones.

    aggressive sheep
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    Das ist ja auch nicht ausgeschlossen. Beauftragst du den Handwerksmeister X und der schickt seinen Gesellen Y, der dann das Gewerk verpfuscht, dann bist du bei § 278 BGB.
     
  30. poff Master Des Humors

    poff
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    Aber der Geselle wäre doch sogar Verrichtungsgehilfe des Meisters und damit 831 BGB?

    Edit: Oder meints du 831 gegenüber dem Meister, 278 gegenüber dem Kunden?
     
  31. aggressive sheep Mit Smiley. Ohne Cojones.

    aggressive sheep
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    Wie tief bist du im Thema Schuldrecht bzw. Anspruchskonkurrenz im Zivilrecht drin?

    €: § 831 BGB greift nur bei Schäden Dritter.
     
  32. poff Master Des Humors

    poff
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    Gar nicht. Ich bin nicht mal Jurist. :ugly:
     
  33. aggressive sheep Mit Smiley. Ohne Cojones.

    aggressive sheep
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    Um § 278 BGB anwenden zu können, braucht es ein bestehendes Schuldverhältnis (egal ob vertraglich oder gesetzlich). § 831 BGB begründet aber erst ein (gesetzliches) Schuldverhältnis.

    Du schließt mit Handwerksmeister X einen Vertrag (vertragliches Schuldverhältnis entstanden). Der schickt seinen Gesellen Y. Durch das Verhalten des Y entsteht dir ein Schaden. Dann würdest du nach den allgemeinen Schadensersatznormen von X (mit dem das Vertragsverhältnis besteht) Schadensersatz fordern. Geprüft wird ein Schaden grundsätzlich wie folgt:
    1. Schuldverhältnis
    2. Plichtverletzung
    3. Vertretenmüssen
    4. Schaden
    Und 3. würde dann § 278 BGB zur Sprache kommen.

    Verursacht Y jetzt einen Schaden am Haus deines Nachbarn, kann dieser nicht (Ausnahmen ggf. möglich, aber das würde zu weit führen) aus den allgemeinen Schadensersatznormen von X verlangen, da zwischen dem Nachbarn und X kein Schuldverhältnis besteht. Daher ist auch § 278 BGB in dieser Situation nicht anwendbar. § 831 begründet ein Schuldverhältnis (gesetzlich) zwischen X und dem Nachbarn.
     
    Zuletzt bearbeitet: 11. Februar 2018
    poff und legal gefällt das.
  34. poff Master Des Humors

    poff
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    Verstehe. Und weil zwischen dem Eigentümer und dem Nachbarn auch kein Schuldverhältnis besteht greift 278 auch hier nicht weswegen 906 einspringen muss?
     
    Zuletzt bearbeitet: 11. Februar 2018
  35. aggressive sheep Mit Smiley. Ohne Cojones.

    aggressive sheep
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    Also ein vertragliches Schuldverhältnis sehe ich da nicht. Auch keine quasivertraglichen Ansprüche. § 906 BGB hat zudem den Vorteil, dass er verschuldensunabhängig gewährt wird. Einem kann grundsätzlich aber auch Schadensersatz aus mehreren Anspruchsgrundlagen zustehen.
     
  36. poff Master Des Humors

    poff
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    Würden zwischen Eigentumswohnungen eher 906 oder 278 oder beide greifen?
     
  37. aggressive sheep Mit Smiley. Ohne Cojones.

    aggressive sheep
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    Wie gesagt, § 906 BGB ist eine Anspruchsgrundlage. § 278 BGB nur eine Zurechnungsnorm des Verschuldens. Zwischen Wohnungseigentümern in einer WEG besteht normalerweise ein gesetzliches Schuldverhältnis. Daher wäre es grundsätzlich möglich, auch auf § 278 BGB Rückgriff zu nehmen, sofern man einen verschuldensabhängigen Schadensersatzanspruch geltend machen will. Die Anwendbarkeit des § 906 II 2 BGB analog zwischen zwei Wohnungseigentümern, hat der BGH aber auch gebilligt (siehe hier ab Rn. 14 ff.).
     
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  38. poff Master Des Humors

    poff
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    Okay, dann haben wir folgenden imaginären Fall:

    Ein Haus voller Eigentumswohnungen kracht zusammen.
    Ein Eigentümer einer unten liegenden Wohnung will Schadensersatz vom Eigentümer der darüberliegenden Wohnung da die herabfallende darüberliegende Wohnung eine unvermeidliche Emission nach 906 BGB darstellt, die den eigenen Wohnraum verletzt hat. Der Eigentümer der darüberliegenden Wohnung verklagt den Eigentümer der unten liegenden Wohnung da für den Zusammenbruch Gravitationswellen verantwortlich sind die eindeutig aus Richtung der darunterliegenden Wohnung kommen. Klingt nach nem prima Klausurthema. :yes:
     
  39. aggressive sheep Mit Smiley. Ohne Cojones.

    aggressive sheep
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    Für solche Fälle gibt es dann § 242 BGB (wenn man die herabfallende Wohnung als Immission gem § 906 BGB ansehen könnte/würde :ugly:) :wahn:
    Stichwort wäre da wohl "venire contra factum proprium" und wäre als rechtshemmende Einrede von Amts wegen zu prüfen. Dadurch wäre der Anspruch nicht durchsetzbar.
     
  40. poff Master Des Humors

    poff
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    Würde die Aussage auch für einen Blitzeinschlag mit Flächenbrand gelten?
     
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