Datenschützer atmen auf: Nach dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat jetzt auch das Verwaltungsgericht Köln in einem Urteil die deutsche Regelung zur Vorratsdatenspeicherung für unzulässig erklärt (via ComputerBase). Damit sind deutsche Provider auch weiterhin nicht verpflichtet, die Vorratsdatenspeicherung durchzuführen - eine Berufung gegen das Urteil ist allerdings möglich.
Das VG Köln gab damit einer Klage der deutschen Telekom statt, die sich weigerte, der in §§ 113a und b Telekommunikationsgesetz (TKG) angeordneten Speicherpflicht nachzukommen. Die Telekom hatte argumentiert, die Regelung sei mit europäischem Recht nicht vereinbar.
Europäische Rechtssprechung steht nationaler Regelung entgegen
In einer offiziellen Presseerklärung verwies das Gericht vor allem auf den Widerspruch der entsprechenden TKG-Paragraphen zur Datenschutzrichtlinie der elektronischen Kommunikation (Artikel 15, Absatz 1). Speziell nimmt das VG Köln dabei Bezug auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (C-203/15 und C-698/15) und schließt sich einem Urteil des OVG NRW vom Sommer 2017 an.
Demzufolge sei eine »allgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung«, wie sie das TKG vorsehe, europarechtlich nicht zulässig. Das Unionsrecht genieße gegenüber der nationalen Regelung Vorrang, weshalb die Deutsche Telekom nicht zur Speicherung der Daten ihrer Kunden verpflichtet werden könne.
Allerdings ist eine Berufung gegen das Urteil vor dem OVG in Münster noch möglich, ebenso wie eine Sprungrevision vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. In letzterem Fall könnte die Entscheidung dann auch ultimativ an den Europäischen Gerichtshof weitergeleitet werden. Zum weiteren Vorgehen hat sich die Bundesregierung jedoch noch nicht geäußert.
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