Vorratsdatenspeicherung gestoppt - Große Provider speichern nicht ab 1. Juli 2017

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hat die Vorratsdatenspeicherung nur wenige Tage vor dem Start für nicht mit dem Europarecht vereinbar erklärt. Große Provider werden nun nicht wie vorgesehen ab dem 1. Juli 2017 speichern.

Das OVG NRW hat die Vorratsdatenspeicherung vorerst gestippt. (Foto: escapechen/pixelio.de) Das OVG NRW hat die Vorratsdatenspeicherung vorerst gestippt. (Foto: escapechen/pixelio.de)

Update: Die Bundesnetzagentur hat erklärt, dass man aufgrund des Urteils des OVG NRW keine Anordnungen oder Maßnahmen in Sachen Vorratsdatenspeicherung vornehmen wird, bis ein Hauptsacheverfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde. Das bedeutet, dass Provider zwar laut dem immer noch gültigen Gesetz speichern müssten, aber nicht mehr mit Bußgeldern rechnen müssen, falls sie das nicht tun.

Rechtskräftige Urteile zur Vorratsdatenspeicherung sind unter anderem im Hauptverfahren vor dem OVG NRW und vom Bundesverfassungsgericht zu erwarten. Dort wurden mehrere Klagen gegen die Vorratsdatenspeicherung eingereicht. Große Provider wie die Telekom, Unitymedia, Vodafone und Telefónica wollten nun nach dem Beschluss der Bundesnetzagentur auch tatsächlich die Vorratsdatenspeicherung nicht zum 1. Juli 2017 umsetzen.

Quelle: Computerbase

Vorratsdatenspeicherung widerspricht Urteil des EuGH

Originalmeldung: Mehrere Provider hatten vor verschiedenen Gerichten Klage gegen die Ende 2015 beschlossene Vorratsdatenspeicherung eingelegt, doch in keinen Fall war bisher eine Entscheidung getroffen worden. Der Münchner Provider Spacenet hatte zwar Anfang 2017 noch keinen Erfolg mit einem Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht. Doch nun hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster beschlossen, dass Spacenet nicht verpflichtet ist, ab dem 1. Juli Verbindungsinformationen ihrer Kunden zehn Wochen und Standortdaten einen Monat lang zu speichern, wie es das Gesetz vorsieht.

Das OVG NRW bezieht sich bei seiner Entscheidung auf ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Dezember 2016. Dort war eine pauschale Speicherung von Verbindungsdaten ausdrücklich für unzulässig erklärt worden. Die von der Bundesregierung beschlossene Vorratsdatenspeicherung sieht laut OVG NRW jedoch genau das vor.

Laut den Maßgaben den EuGH seien aber Regelungen notwendig, »die den von der Speicherung betroffenen Personenkreis von vornherein auf Fälle beschränkten, bei denen ein zumindest mittelbarer Zusammenhang mit der durch das Gesetz bezweckten Verfolgung schwerer Straftaten bzw. der Abwehr schwerwiegender Gefahren für die öffentliche Sicherheit bestehe.«

Anlasslose Speicherung grundsätzlich nicht erlaubt

Die anlasslose Speicherung könne das laut EuGH nicht dadurch kompensieren, dass Behörden »nur zum Zweck der Verfolgung schwerer Straftaten bzw. der Abwehr schwerwiegender Gefahren Zugang zu den gespeicherten Daten erhielten und strenge Maßnahmen zum Schutz der gespeicherten Daten vor Missbrauch ergriffen würden.« Der Beschluss des OVG NRW ist unanfechtbar, gilt aber grundsätzlich nur für Spacenet. Er dürfte aber auch anderen Providern als Beispiel oder Grundlage dienen, die Vorratsdatenspeicherung zum 1. Juli nicht umzusetzen. Laut Verbraucherschützern sollen sich Kunden nun an ihre Anbieter wenden, und sie auffordern, sich gegen die Vorratdatenspeicherung zu wehren und keine Daten zu speichern.

Quelle: OVG NRW

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