Internet - Links auf Urheberrechtsverletzungen laut EU-Generalanwalt legal

Links auf andere Webseiten, auf denen öffentlich erreichbares Material zu finden ist, das das Urheberrecht verletzt, sind laut EU-Generalanwalt Melchior Wathelet legal.

Links im Internet stellen lauf EU-Generalanwalt Wathelet grundsätzlich keine Urheberrechtsverletzung dar. Links im Internet stellen lauf EU-Generalanwalt Wathelet grundsätzlich keine Urheberrechtsverletzung dar.

Seit Jahren gibt es auf vielen Webseiten sogenannte und rechtlich fragwürdige Disclaimer, mit denen sich Webseiten von den Inhalten distanzieren, die über Links auf dieser Webseite erreichbar sind. Im Internet ist es aufgrund der vielen Verlinkungen und den jederzeit möglichen Änderungen auf den damit verbundenen Webseiten kaum möglich, alle Inhalte und deren rechtliche Lage zu jederzeit zu überprüfen.

Diese Tatsache hat nun auch dazu geführt, dass der EU-Generalanwalt Melchior Wathelet in seiner Stellungnahme für den Europäischen Gerichtshof erklärt hat, dass Links grundsätzlich keine Urheberrechtsverletzung darstellen. In dem Prozess dreht es sich um eine niederländische Webseite, die auf eine andere Seite bei Filefactory verlinkt hatte, auf der Fotos der Zeitschrift Playboy zu finden waren. Playboy hatte das Unternehmen GS Media, das die niederländische Webseite betreibt, aufgefordert, die Links zu entfernen, doch dieses hatte sich geweigert.

Laut Wathelet waren die Links zwar eine Möglichkeit, die Bilder im Internet zu finden, doch für deren Veröffentlichung war nicht GS Media verantwortlich, da sie auch ohne diese Links öffentlich erreichbar waren. Die Urheberrechtsverletzung gehe daher rein zu Lasten von Filefactory beziehungsweise des Kunden, der die Fotos dort hochgeladen hatte, während die Links auf diese Urheberrechtsverletzung keine solche darstellen.

Links, selbst wenn sie direkt auf geschützte Werke verweisen, machen diese nicht der Öffentlichkeit zugänglich, wenn die Werke bereits frei verfügbar auf einer anderen Seite bereitstehen und der Link nur bei deren Entdeckung hilft, so die Stellungnahme. Eine andere Ansicht würde nicht nur das Ziel gefährden, die Informationsgesellschaft in Europa zu fördern, sondern auch das Funktionieren des Internets an sich.

Nutzer müssten Links auf anderweitig frei zugängliche Werke setzen können, ohne Gefahr zu laufen, wegen Verletzung von Urheberrechten belangt zu werden. Es komme nicht einmal darauf an, ob beim Setzen des Links offensichtlich ist, dass das verlinkte Material auf der anderen Webseite das Urheberrecht verletzt. Die Ansicht des EU-Generalanwalts ist für das Gericht zwar nicht bindend, doch die Richter folgen in ihrem Urteil in fast allen Fällen der Stellungnahme.

Quelle: Europa.eu (PDF, deutsch)

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