Die Rechte der Spieler - Teil 2 - Was ist bei Steam- und Import-Spielen erlaubt?

Wir decken im Report gemeinsam mit Fachanwälten die Gesetzeslage bei den häufigsten Fragen der Spielerschaft auf.

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Seitenlange Endbenutzervereinbarungen, zunehmend restriktivere DRM-Maßnahmen und steigende Preise – als ehrlicher Kunde hat man es zunehmend schwerer PC-Spiele einfach genießen zu können. Wir zeigen Ihnen im zweiten Teil unseres Reports »Die Rechte der Spieler«, welche Rechte Sie für ungetrübten Spielspaß gegen die Hersteller geltend machen dürfen und was Sie in juristische Schwierigkeiten bringen könnte.

Manche Händler verkaufen Importspiele und weisen darauf hin, dass sie nicht umtauschbar seien. Ist das korrekt?

Wenn ein Händler den Umtausch ausschließt, dann darf man einen solchen Hinweis laut Janine Smitkiewicz »nur so verstehen, dass der Händler ein Spiel nicht aus Kulanz zurücknimmt«. Anspruch auf Gewährleistung besteht bei Mängeln trotzdem, gerade bei Einkäufen innerhalb der Europäischen Union.

Bekomme ich mein Geld zurück, wenn ich ein Spiel wegen des Kopierschutzes nicht benutzen kann, etwa weil ich keine Internetverbindung habe?

Ein Kopierschutz an sich ist kein Mangel und deshalb kein Gewährleistungsfall. »Ein solcher könnte vorliegen, wenn das Spiel wegen technischer Fehler nicht laufen oder immer wieder abstürzen würde«, erläutert die Rechtanwältin Carina Neumüller. Es gilt auch nicht als Mangel, falls ein Spiel wegen der sogenannten »Blacklisting«-Methode Schwierigkeiten macht, bei der die Software den Start verweigert, wenn sie bestimmte Kopier- oder Emulationsprogramme auf der Festplatte oder ein SCSI-Laufwerk entdeckt. Das kam in der Vergangenheit bei manchen Spielen mit Securom, Starforce (King Kong) und Safedisc (The Witcher) vor. Damit das Spiel läuft, muss man die beanstandeten Programme deinstallieren beziehungsweise das Laufwerk deaktivieren, erläutert Janine Smitkiewicz, was bedeutet: »Der Käufer kann die Probleme beseitigen, ohne auf den Hersteller angewiesen zu sein.« Entsprechend liege kein Produktmangel vor. Auch die Pflicht zur Internetverbindung ist kein Grund für eine Rückerstattung, sofern auf der Packung des Spiels ein klarer Hinweis dazu steht. Das ist bei allen aktuellen entsprechenden Spielen der Fall, wenn auch mitunter recht klein gedruckt. Sollte der Hinweis fehlen, dann dürfen Sie das Spiel zurückgeben.

Als wirklicher Mangel gilt möglicherweise, wenn durch einen Kopierschutz Sicherheitslücken entstehen. Daraus könnte sich nach Einschätzung von Stephan Mathé sogar Anspruch auf Schadensersatz ergeben. Allerdings nur, falls tatsächlich Schäden am System auftreten.

Dr. Andreas Lober, Partner der Frankfurter Kanzlei Schulte Riesenkampff, wird vom Juve-Handbuch Wirtschaftskanzleien für Games-Recht empfohlen, gehört zum Arbeitskreis Online-Games im Entwicklerverband G.A.M.E., schreibt für Zeitschriften und hält Vorträge. Dr. Andreas Lober, Partner der Frankfurter Kanzlei Schulte Riesenkampff, wird vom Juve-Handbuch Wirtschaftskanzleien für Games-Recht empfohlen, gehört zum Arbeitskreis Online-Games im Entwicklerverband G.A.M.E., schreibt für Zeitschriften und hält Vorträge.

Kann ich mein Spiel zurückgeben, wenn ich feststelle, dass fürs Spielen ein Benutzerkonto nötig ist, das persönliche Daten sammelt?

Ja! Aber nur, falls diese Tatsache beim Kauf nicht erkennbar war, schränkt Stephan Mathé ein, »wenn zum Beispiel entsprechende Angaben auf der Packung fehlen.«

Müssen auch reine Onlinespiele darauf hinweisen, dass man eine Internetverbindung benötigt?

Auch wenn allgemein bekannt sein sollte, das etwa ein World of Warcraft nur mit Internetanschluss nutzbar ist: Ein Hinweis darauf sollte laut Janine Smitkiewicz auf der Schachtel zu finden sein, »damit zum Beispiel auch unerfahrene Eltern als Käufer das verstehen.« Wichtig seien auch Angaben über etwaige Folgekosten durch Abogebühren und mögliche Zahlungsmethoden. Wenn sogar für Solospiele wie Silent Hunter 5 eine ständige Internetverbindung Pflicht ist, liegt dem Hersteller ebenfalls daran, dies offenzulegen. Der Gesetzgeber schreibt Angaben über Systemvoraussetzungen zwar nicht vor, im Gegensatz etwa zu Warnhinweisen auf Zigarrettenschachteln. »Es wäre aber sehr dumm, darauf zu verzichten, weil es dann zu mehr Reklamationen käme«, erklärt Stephan Mathé. Gibt der Hersteller zum Beispiel keine Voraussetzungen an, kann der Käufer davon ausgehen, dass das Spiel auf allen Rechnern läuft. Tut es das auf einem Uralt-PC nicht, liegt ein Mangel vor.

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