Wie vor einem Monat gemeldet, hatte ein Urheber gegen das Einbetten seines YouTube-Videos auf einer anderen Webseite geklagt, weil er dadurch seine Rechte verletzt sah. Versierte Internet-Nutzer konnten sich dabei nur verwundert die Augen reiben, da jeder, der ein Video auf YouTube einstellt, dort explizit das Einbetten verbieten kann.
Dieser Ansicht hat sich nun auch der Bundesgerichtshof angeschlossen und betont, dass die Entscheidung, wie ein Video zugänglich ist, beim Urheber liegt und das Einbetten verfügbarer Videos daher zulässig ist.
Allerdings endet die Auseinandersetzung hier noch nicht, da der Bundesgerichtshof trotz der grundsätzlichen Zulässigkeit eine Verletzung einer Europäischen Richtlinie zur öffentlichen Wiedergabe für denkbar hält. Auch hier wird dem Urheber das Recht zugesprochen, zu entscheiden, wer seine Werke auf welche Weise wiedergeben darf. Für Urteile zu diesem Thema ist aber der Europäische Gerichtshof in Luxemburg zuständig, der nun durch den BGH angerufen wurde.
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