Der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) hatte Facebook verklagt und viele Punkte in den Nutzungs- und Datenschutzbedingungen des sozialen Netzwerkes als unzulässig und nicht mit gültigem Recht vereinbar bezeichnet.
Teilweise haben die Verbraucherschützer in einem nun veröffentlichten Urteil (AZ 16 O 341/15) Recht bekommen, in manchen Punkten schlossen sich die Richter aber den Ansichten von Facebook an. So ist etwa die Verpflichtung, auf Facebook nur seinen echten Namen und echte Daten zu verwenden, nicht zulässig.
Telemedien-Gesetz fordert anonyme Nutzungsmöglichkeit
Für die Verbraucherschützer war dieser Punkt klar, da das Telemediengesetz vorschreibt, dass Online-Dienste eine anonyme Teilnahme ermöglichen müssen und Pseudonyme genutzt werden dürfen. Auch die Zustimmungen, die Facebook zur Datennutzung einholt, sind laut dem Gericht teilweise nicht zulässig.
Facebook darf aber sein soziales Netzwerk laut dem Urteil weiterhin als »kostenlos« bewerben. Während die Verbraucherschützer hier argumentierten, dass die Nutzer zwar nicht mit Geld, dafür aber mit ihren Daten bezahlen würden, sah das Gericht die Daten als immaterielle Gegenleistungen an, die keine Kosten darstellen.
Beide Seiten wollen Berufung einlegen
Auch viele kritisierte Bestimmungen in der Datenschutzrichtlinie waren für das Landgericht Berlin zulässig, allerdings sind fünf Voreinstellungen bei Facebook laut dem Urteil unwirksam, weil nicht sichergestellt sei, dass die Nutzer sie überhaupt wahrgenommen haben.
Die Verbraucherschützer hatten hier argumentiert, dass die Einstellungen im Privatsphäre-Center versteckt würden und die Nutzer nicht ausreichend bei einer Registrierung darauf hingewiesen würden. Facebook hat Berufung angekündigt und auch der VZBV will gegen das Urteil Berufung einlegen, soweit darin die Klage abgewiesen wurde.
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