Seite 2: Jugendschutz in Deutschland - Indiziert, beschlagnahmt, verboten?

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Indizierung: Was ist das?

Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) hat die Möglichkeit ein Medium zu indizieren, sie wird allerdings nicht selbstständig tätig, sondern nur auf Antrag beziehungsweise Anregung. Das Medium wird dann entsprechend geprüft und – wenn eine Jugendgefährdung festgestellt wird – indiziert. Eine Indizierung kann aber auch abgelehnt werden, womit der Publisher das Medium wieder der USK oder FSK vorlegen kann. Gleiches gilt für Medien, die von der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen wurden.

Apropos Listen: Bei der Indizierung wird unterschieden zwischen Liste A und Liste B (es gibt zwar noch zwei weitere Listen, aber die lassen wir mal außen vor, weil sie für das Endergebnis nicht ausschlaggebend sind).

  • Liste A umfasst alle indizierten Medien, die jugendgefährdend, aber laut BPjM nicht strafrechtlich relevant sind.
  • Liste B umfasst alle indizierten Medien, die jugendgefährdend sind und strafrechtlich relevant sein können. Die BPjM stellt die Strafbarkeit aber nicht selbst fest, sondern geht lediglich davon aus, dass das Medium gegen das Strafgesetz verstoßen könnte. Ob das stimmt, muss dann ein Gericht zu prüfen, das auch die Beschlagnahmung veranlassen kann.

Die internationale Version von Sleeping Dogs wurde jüngst von Liste B auf Liste A umgetragen, weil das Spiel nicht gegen Strafgesetze verstößt. Indiziert ist es damit immer noch, darf aber wieder in Deutschland verkauft werden – an Erwachsene. Das Bild zeigt die deutsche Version, die von der USK ab 18 Jahren freigegeben wurde. Die internationale Version von Sleeping Dogs wurde jüngst von Liste B auf Liste A umgetragen, weil das Spiel nicht gegen Strafgesetze verstößt. Indiziert ist es damit immer noch, darf aber wieder in Deutschland verkauft werden – an Erwachsene. Das Bild zeigt die deutsche Version, die von der USK ab 18 Jahren freigegeben wurde.

Indizierte Spiele unterliegen den Beschränkungen des § 15 Abs. 1 JuSchG. Das heißt, sie dürfen nicht:

1. einem Kind oder einer jugendlichen Person angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden,
2. an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausgestellt, angeschlagen, vorgeführt oder sonst zugänglich gemacht werden,
3. im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einer anderen Person angeboten oder überlassen werden,
4. im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einer anderen Person angeboten oder überlassen werden,
5. im Wege des Versandhandels eingeführt werden,
6. öffentlich an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Träger- oder Telemedien außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel angeboten, angekündigt oder angepriesen werden,
7. hergestellt, bezogen, geliefert, vorrätig gehalten oder eingeführt werden, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 6 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

Indizierte Trägermedien

Für Trägermedien (also Verkaufsversionen bedeutet die Indizierung – einfach ausgedrückt –, dass sie dort nicht zum Verkauf ausliegen und beworben werden dürfen, wo Personen unter 18 Jahren Zutritt haben. Bereiche, die nur Personen ab 18 Jahren betreten dürfen, sind davon nicht betroffen. Also etwa Erwachsenen-Videotheken oder Uncut-Shops, die es auch in Deutschland gibt. Daneben dürfte auch jedes andere Geschäft indizierte Medien verkaufen, sie dürfen nur nicht offen ausliegen oder beworben werden. Man müsste erst beim Verkäufer nachfragen, sodass der Verkauf »unter der Ladentheke« erfolgen würde. Viele Geschäfte scheuen dies, aber es gibt doch einige, die es machen.

Auch der Versandhandel mit indizierten Medien ist eingeschränkt. So muss sichergestellt werden, dass der Käufer mindestens 18 Jahre alt ist, etwa durch einen anmelde- und ausweispflichtigen Bereich auf der Händler-Website und den Versand per eigenhändigem Einschreiben, das nur dem Besteller persönlich übergeben werden kann. Der muss sich natürlich vorher gegenüber dem Händler als volljährig ausgewiesen haben.

Der Import indizierter Medien über den Versandhandel ist verboten, allerdings hat das OLG Hamm mit einem Urteil vom 22. März 2000 (Az. 2 Ss 1291/99), festgestellt, dass der ohne Weiterverbreitungsabsicht bestellende Privatkunde nicht vom Verbot erfasst wird. Somit ist der Import erlaubt, so lange man ein Spiel oder einen Film nicht weiterverkaufen möchte. Dies gilt für Indizierte Medien der Listen A und B (dazu gleich mehr unter »Beschlagnahmung«).

(Online-)Händler dürfen auch indizierte und ungeprüfte Spiele verkaufen, aber nur in speziellen Ab-18-Bereichen. (Online-)Händler dürfen auch indizierte und ungeprüfte Spiele verkaufen, aber nur in speziellen Ab-18-Bereichen.

Indizierte Telemedien

Bei Telemedien hat eine Indizierung auf Liste A ähnliche Auswirkungen, auch hier muss sichergestellt werden, dass indizierte Medien nur Erwachsenen zugänglich sind - etwa durch eine geschlossene Benutzergruppe im Onlineshop. Das kann man im § 4 Abs. 2 JMStV nachlesen kann.

Für auf Liste B indizierte Telemedien sieht die Sache leider anders aus, diese unterliegen dem § 4 Abs. 1 JMStV und gehören zu den unzulässigen, weil womöglich gegen das Strafrecht verstoßenden Angeboten. Einfach ausgedrückt dürfen auf Liste B indizierte Medien nicht als Telemedium verkauft werden, Steam etwa darf sie deutschen Usern nicht anbieten.

Indizierung: Wissenswertes

  • Ein Medium ist 25 Jahre indiziert, danach muss die BPjM es neu prüfen oder von der Liste streichen.
  • Ein Antrag auf Listenstreichung ist durch den Rechteinhaber nach zehn Jahren möglich.
  • Ein Antrag auf Umtragung von Liste B auf A kann jederzeit durch den Rechteinhaber gestellt werden.
  • FSK- und USK-geprüfte Medien können nicht mehr indiziert werden.
  • Der Rechteinhaber kann gerichtlich gegen die Indizierung vorgehen, was in der Praxis selten geschieht.
  • Medien mit schwerer Jugendgefährdung (§ 15 Abs. 2 JuSchG) sind automatisch indiziert.
  • Journalistische Berichterstattung über indizierte Medien ist erlaubt, aber keine offene Werbung. Spielemagazine haben oft das Problem, dass ihre Berichte über indizierte Spiele von Staatsanwälten als Werbung ausgelegt wurden, weil sie in der Regel positiv waren (»Doom war super!«). Deshalb verzichten viele Magazine bis heute auf die Erwähnung indizierter Spiele.

Die Indizierung von Doom (1993) wurde im August 2011 aufgehoben. Das ist aber frühestens nach zehn Jahren möglich, und auch dann nur auf Antrag des Rechteinhabers. Ansonsten verjährt eine Indizierung nach 25 Jahren, dann muss das Spiel neu geprüft werden. Die Indizierung von Doom (1993) wurde im August 2011 aufgehoben. Das ist aber frühestens nach zehn Jahren möglich, und auch dann nur auf Antrag des Rechteinhabers. Ansonsten verjährt eine Indizierung nach 25 Jahren, dann muss das Spiel neu geprüft werden.

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