Facebook-Konten sind vererbbar - Gedenkzustand unzulässig, sagt BGH

Facebook-Konten gelten laut einem aktuellen BGH-Urteil als vererbbar. Der Konzern darf die Accounts deshalb nicht dem Zugriff der Erben verstorbener Nutzer entziehen.

Facebook muss den Erben Verstorbener künftig Zugriff auf deren Facebook-Konten gewähren. Facebook muss den Erben Verstorbener künftig Zugriff auf deren Facebook-Konten gewähren.

Facebook-Konten gehören zum Erbe verstorbener Nutzer und müssen den jeweiligen Erben zugänglich gemacht werden. Das entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe am vergangenen Donnerstag. Der III. Zivilsenat des BGHs urteilte, dass »der Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk grundsätzlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben des ursprünglichen Kontoberechtigten übergeht« (Aktenzeichen III ZR 183/17). Damit hat der BGH das Berufungsurteil des Kammergerichts Berlin aufgehoben und das in erster Instanz vom Landgericht Berlin gegebene Urteil wiederhergestellt.

Zuvor hatte die Mutter und Erbin einer 2012 bei einem U-Bahn-Unglück verstorbenen 15-jährigen Facebook-Nutzerin gegen das Inkrafttreten des sogenannten Gedenkzustands geklagt. Letzterer führt dazu, dass die Inhalte des Facebook-Kontos bestehen bleiben, Außenstehende aber keinen Zugriff mehr auf das Konto erhalten - selbst dann nicht, wenn sie die Zugangsdaten kennen.

Die Klägerin forderte Facebook dazu auf, ihr als Erbin ihrer Tochter Zugriff auf das entsprechende Konto zu verschaffen. Unter anderem erhoffte sie sich aus den Kommunikationsinhalten Aufschluss darüber, ob ihre Tochter möglicherweise Suizidabsichten gehegt habe - der genaue Hergang ihres Todesfalls ist bislang ungeklärt.

Jugendschutz in Deutschland - Indiziert, beschlagnahmt, verboten?

Facebooks Klauseln sind unwirksam

In einer Pressemitteilung zum Urteil des BGHs heißt es, der Anspruch auf den Zugang zum Nutzerkonto der Verstorbenen ergebe sich aus dem Nutzungsvertrag, der im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben übergegangen sei. Eine entsprechende Vererblichkeit sei weder ausgeschlossen noch enthielten die Nutzungsbedingungen eine diesbezügliche Regelung. Die Klauseln zum Gedenkzustand befand der BGH nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB (Inhaltskontrolle AGBs) als unwirksam.

Darüber hinaus unterscheidet der BGH in seiner Urteilsbegründung beim Schutz der Persönlichkeitsrechte zwischen der personenbezogenen und kontobezogenen Übermittlung von Nachrichten und anderen Inhalten. Weil die entsprechende vertragliche Verpflichtung seitens Facebooks kontobezogen sei, bestehe »kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass nur der Kontoinhaber und nicht Dritte von dem Kontoinhalt Kenntnis erlangen«.

Mit Tagebüchern vergleichbar

Schließlich bezieht sich der BGH auf die Vererbung analoger Dokumente wie Tagebücher und persönliche Briefe, bei denen es sich ebenfalls um »Rechtspositionen mit höchstpersönlichen Inhalten« handele - wie eben auch ein Facebook-Konto. »Es besteht aus erbrechtlicher Sicht kein Grund dafür, digitale Inhalte anders zu behandeln«, heißt es dazu in der Pressemitteilung.

Widersprüche mit den Vorschriften des Fernmeldegeheimnisses sowie des Datenschutzrechts (DSGVO) bestehen laut BGH ebenfalls nicht - insbesondere die DSGVO schütze nur lebende Personen und sei deshalb in diesem Fall nicht anwendbar.

GameStar Plus: Datenschutz in Spielen - Ein Datenschatz zum Zugreifen

Updates unter Windows 10 - Tipps für mehr Kontrolle Video starten 5:15 Updates unter Windows 10 - Tipps für mehr Kontrolle

zu den Kommentaren (35)

Kommentare(32)
Kommentar-Regeln von GameStar
Bitte lies unsere Kommentar-Regeln, bevor Du einen Kommentar verfasst.

Nur angemeldete Benutzer können kommentieren und bewerten.