Der Piratenpolitiker Tobias McFadden hatte in seinem Unternehmen ein offenes WLAN angeboten, über das von einem Nutzer ein Musikalbum von Sony angeboten worden war. Sony hatte McFadden daraufhin abgemahnt, dieser zog dagegen vor Gericht. Obwohl der Generalanwalt empfohlen hatte, dass Betreiber offener WLANs nicht für die Handlungen der Nutzer verantwortlich gemacht werden dürfen, hat der Europäische Gerichtshof nun ein umstrittenes Urteil getroffen.
Zwar bestätigt der EuGH, dass »ein Geschäftsinhaber, der der Öffentlichkeit kostenlos ein WiFi-Netz zur Verfügung stellt,... für Urheberrechtsverletzungen eines Nutzers nicht verantwortlich« ist, trotzdem könne ihm »eine Anordnung aufgegeben werden, sein Netz durch ein Passwort zu sichern, um diese Rechtsverletzungen zu beenden oder ihnen vorzubeugen.« Außerdem ist der EuGH der Ansicht, dass der WLAN-Betreiber sogar gezwungen werden kann, bei einem verschlüsselten WLAN vor der Herausgabe einen Ausweis oder anderen Identitätsnachweis zu verlangen.
Für Netzpolitik bedeutet das, dass der EuGH damit ein neues Geschäftsmodell für die bisher mit Abmahnungen beschäftigten Rechtsanwälte schafft. »Statt Abmahnungen zu verschicken, könnten Rechteinhaber sich jetzt darauf verlegen, serienweise gerichtliche Unterlassungsanordnungen mit Verschlüsselungspflicht zu erwirken.« Die Abmahnkanzlei Waldorf Frommer schreibt in einer Analyse des Urteils bereits: »Entscheidender ist jedoch, dass das europäische Recht eine Haftung auf Unterlassung bzw. Verhinderung zukünftiger Rechtsverletzungen ausdrücklich vorsieht und darauf entfallende Abmahn- und Gerichtskosten vom WLAN-Betreiber verlangt werden können.«
Für die von der EU-Kommission eben noch angekündigte Verbreitung von offenen WLANs »in jedem Dorf bis 2020« dürfte dieses Urteil wohl nicht unbedingt hilfreich sein. IT-Anwalt Thomas Stadler nennt das Urteil » gerade mit Blick auf offene Netze enttäuschend und nicht praxistauglich.«
Quelle: Netzpolitik
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