In Frühjahr 2013 hatte der Bundesgerichtshof einen Fall behandelt, in dem ein Hersteller von Wasserfiltern gegen die Betreiber einer Webseite geklagt hatte, die eines seiner Videos dort eingebettet hatten. Für den Hersteller war dies ein Verstoß gegen das Urheberrecht, obwohl YouTube die Möglichkeit bietet, das Einbetten von Videos zu verhindern. Zwar sah dies auch der BGH so, gab jedoch den Fall an den Europäischen Gerichtshof weiter, da eventuell eine Europäische Richtlinie zur öffentlichen Wiedergabe verletzt wird.
Dort wird dem Urheber das grundsätzliche Recht zugesprochen, wer seine Werke auf welche Weise wiedergeben darf. Der BGH war der Ansicht, dass ein Einbetten eines Videos ein »Zueigenmachen« und damit eine »öffentliche Wiedergabe« darstellen könne. Doch auch der EuGH konnte keinen Verstoß gegen das Urheberrecht feststellen, da es sich beim Einbetten beziehungsweise »Framing« nicht um eine öffentliche Wiedergabe im Sinne der Richtlinie handelt. Grund dafür ist, dass das Video sich auch nach dem Einbetten nicht an ein »neues Publikum« richtet, weil es ohnehin schon auf YouTube für alle Internetnutzer zugänglich war und auch keine neue Technik zur Wiedergabe verwendet wird.
Letztlich folgt der EuGH damit einer früheren Entscheidung, laut der einfache Links keine Urheberrechtsverletzung sein können. Nun wurde diese Entscheidung auch auf »framende Links«, über die Inhalte angezeigt werden, ausgeweitet. Für die Anwälte der Beklagten ist das Urteil, das eine jahrelangen Rechtsstreit beendet, auch »im Sinne der Netzfreiheit zu begrüßen«, denn das beliebte Einbetten von Links und Videos auf Webseiten wie beispielsweise Facebook könne nun nicht mehr zu Abmahnungen an Internet-Nutzer führen.
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