Eine bettlägerige Rentnerin wurde vom Amtsgericht München am 23. November 2011 zur Zahlung von 651,80 Euro Abmahnkosten verurteilt. Wie wbs-law meldet, besaß die Berlinerin jedoch zur Tatzeit weder einen Computer, der sechs Monate zuvor verkauft worden war, noch einen WLAN-Router oder gar eine E-Mail-Adresse. Lediglich ein Telefon war vorhanden.
Allerdings nutzte die Rentnerin ein kombiniertes Internet- und Telefonangebot eines Providers, das zwar ebenfalls schon längst gekündigt, aber wegen einer Zwei-Jahres-Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen war. Auf den Internetanschluss hatte aber keine weitere Person Zugriff. Dennoch hatten die Rechteinhaber über eine beauftragte Firma eine der Angeklagten zugeordnete IP ermittelt, unter der ein Hooligan-Film im Internet per Filesharing angeboten wurde.
Das reichte dem Gericht zur Verurteilung aus, da die Rentnerin »die tatsächliche Vermutung ihrer Verantwortlichkeit« nicht entkräften konnte. Zwar sei kein Schadensersatz begründet, doch die Abmahnkosten zu tragen, da man davon ausgehen könne, der Film sei über den Internetanschluss der Rentnerin erhältlich gewesen.
Für die Anwälte von wbs-law widerspricht das Urteil Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, da eine reine Vermutung in solchen Fällen eindeutig nicht für eine Verurteilung ausreichend sei. Die Frist zur Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Entscheidung des Amtsgerichtes München ist noch nicht abgelaufen.
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