Das Atari-Spiel Alone in the Dark dürfte nur noch Fans ein Begriff sein. Dennoch ist das Spiel Anlass für einen Filesharingprozess zwischen Atari und dem Schweizer Filehoster Rapidshare. Atari wirft Rapidshare vor, keine ausreichenden Maßnahmen gegen die Verbreitung des Spieles unternommen zu haben. Im Jahr 2010 urteilte dann das Landgericht Düsseldorf, dass Filehoster wie beispielsweise Rapidshare durchaus für Verstöße ihrer Mitglieder zur Rechenschaft gezogen werden können. Rapidshare legte Berufung gegen das Urteil ein und gewann anschließend in der nächsten Instanz vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf.
Anschließend ging der Rechtsstreit weiter zum Bundesgerichtshof, der nun vorerst mündlich sein Urteil bekannt gegeben hat. Laut dem Bundesgerichtshof ist Rapidshare dann für solche Urheberrechtsverletzungen verantwortlich, wenn diese wissentlich geschehen und das Unternehmen keine ihm zumutbaren Schritte dagegen unternimmt. Damit geht der Streit weiter: Der Bundesgerichtshof reicht das Verfahren wieder an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurück.
Nun wird sich das OLG Düsseldorf mit der Frage befassen müssen, welche Maßnahmen für einen Filehoster "zumutbar" sind und welche nicht. Zuvor verlangte Atari von Rapidshare die Installation eines Wortfilters für Dateinamen. Dieses wies das OLG Düsseldorf allerdings ab, da ein solcher Filter auch legale Dateien erfassen könne.
Der Bundesgerichtshof sieht im Filehosting allerdings auch ein anerkanntes Geschäftsfeld mit vielen legalen Nutzungsmöglichkeiten. Wenn ein solcher Plattformbetreiber aber Hinweise auf Rechtsverletzungen erhalte, müsse er überprüfen ob in Zukunft solche Dateien neu hochgeladen werden und den Upload gegebenenfalls technisch unterbinden. Zusätzlich müsse er den Datenbestand darauf hin überprüfen, ob andere Nutzer die betroffenen Dateien ebenfalls hochgeladen haben, auch wenn dieses unter anderem Namen geschieht. Sollte ein Anbieter dieser Pflicht nicht nachkommen, könne er laut Bundesgerichtshof durchaus als sogenannter Störer zur Unterlassung verurteilt werden. Richter Joachim Bornkamm vom BGH betont gegenüber der dpa allerdings auch, dass diese Maßnahmen für das Unternehmen zumutbar sein müssen. Vor dem nun wieder geforderten OLG Düsseldorf könne Rapidshare nun Argumente vorbringen, sollte es einzelne Prüfpflichten für nicht zumutbar halten.
Das Urteil könnte auch Auswirkungen auf andere Filehoster wie beispielsweise Dropbox haben. Denn auch diese Cloud-Speicherdienste sichern unter Umständen urheberrechtlich geschütztes Material und könnten je nach Urteil dazu verpflichtet werden, entsprechende Dateien zu löschen. Der Betrieb von Cloud-Speicherdiensten in Deutschland wäre je nach Härte des finalen Urteils unter Umständen für die Unternehmen nicht mehr sinnvoll durchführbar.
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