Netflix muss Preiserhöhungen in Deutschland künftig konkret begründen - und darf sich nicht einfach beliebige Änderungen der Abokosten in den eigenen Geschäftsbedingungen vorbehalten. Das hat der 5. Zivilsenat des Landgerichts Berlin in einem Urteil vom 20. Dezember 2019 entschieden (via Filmstarts).
Preisanpassungsklausel verstößt gegen BGB
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (VZBV) hatte zuvor gegen Netflix unter anderem auf Unterlassung in Bezug auf eine Formulierung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Streamingdienstes geklagt, die lautet:
"(Nutzungsbedingungen, Abschnitt 3.4, Änderungen am Preis und Abo-Angebot) Unser Abo-Angebot und die Preise für den Netflix-Dienst können sich gelegentlich ändern. Sie werden jedoch mindestens 30 Tage vor deren Inkrafttreten über jegliche Änderungen an Preisen und unserem Abo-Angebot informiert."
Der VZBV hatte argumentiert, dass diese Klausel Verbraucher unangemessen benachteiligten. Das Gericht gab dieser Argumentation statt und entschied:
- Die Preisanpassungsklausel sei unwirksam, weil Netflix dadurch nicht nur konkrete Kostensteigerungen ausgleichen, sondern einen zusätzlichen Gewinn erzielen könne.
- Die Klausel verstoße gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil der Verbraucher nicht vorhersehen könne, wann Kostenerhöhungen aufträten und inwiefern sie berechtigt seien.
Netflix darf dementsprechend die Preise nur erhöhen, um gestiegene Kosten zu mitigieren, und muss dabei eine Gewichtung der Kosten bei der Preiskalkulation offenlegen. Der Streaming-Dienst wird also die eigenen AGB entsprechend anpassen und Kunden transparent über künftige Preiserhöhungen informieren müssen - ansonsten droht für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro ersatzweise Ordnungshaft.
Das Gericht gab mit dieser Entscheidung der Berufung des VZBV gegen das vorige Urteil der 52. Zivilkammer des Landgerichts Berlin statt. Eine Revision ist ausgeschlossen, das Urteil ist damit rechtskräftig.
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