Update: Das Deutsche Spionagemuseum in Berlin zeigt viele Ausstellungstücke aus der Geschichte der Spionage und Überwachung, von der Chiffriermaschine Enigma bis hin Giftpfeilen in Regenschirmen und sogar Requisiten aus James-Bond-Filmen.
Nach den Berichten über die Spielzeugpuppe Cayla, die die Bundesnetzagentur als Spionagetool ansieht, bittet das Deutsche Spionagemuseum nun bei Twitter um ein Exemplar von Cayla für die eigene Ausstellung. Damit dürfte die Puppe einen Platz in der Geschichte sicher haben, egal wie eventuelle rechtliche Auseinandersetzungen um das Verbot letztlich ausgehen.
Quelle: Deutsches Spionagemuseum
Der Hersteller wehrt sich
Der Hersteller Vivid hat gegenüber Golem.de eine Stellungnahme abgegeben, in der die Begründung der Bundesnetzagentur bezweifelt wird.
"My Friend Cayla verstößt in keiner Weise gegen Paragraph 90 TKG. Paragraph 90 TKG verlangt, wie auch die Gesetzesbegründung klarstellt, für einen Verstoß neben anderen Voraussetzungen ausdrücklich, dass das betreffende Gerät in besonderer Weise dazu bestimmt ist, das nichtöffentlich gesprochene Wort unbemerkt abzuhören - und dass dieser Zweck sogar der einzige Zweck des Gerätes ist, es also von vornherein keinem anerkennenswerten Zweck dient. Dass dies für Cayla nicht zutrifft, ist eindeutig. Die Auffassung der Bundesnetzagentur ist daher aus unserer Sicht nicht haltbar. "
"Ein Verbot des Verkaufs von My Friend Cayla entbehrt jeder rechtlichen Grundlage. Es ist unser Ziel, diesen bedauerlichen Fall so schnell wie möglich zu klären. Wir beabsichtigen hierfür, die Fragestellung gerichtlich prüfen zu lassen. Ganz unabhängig davon legen wir Wert darauf, die Verbraucher darüber aufzuklären, dass es keinen Anlass gibt, Cayla zu zerstören oder die Puppe wegzugeben. Sie ist kein "Spionagegerät" und kann im Einklang mit der Gebrauchsanleitung in jeder Hinsicht sicher benutzt werden."
Quelle: Golem.de
2014 noch mit Auszeichnungen versehen
Noch im Jahr 2014 hatte der Bundesverband des Spielwaren-Einzelhandel die Spielzeugpuppe »May Friend Cayla« des Herstellers Vivid als ein »Top 10 Spielzeug des Jahres« ausgezeichnet. Die Puppe ist mit moderner Technik ausgestattet, kann Fragen verstehen und darauf antworten und über eine App für iOS oder Android gesteuert werden.
Über das Smartphone ist die Puppe dann auch mit dem Internet verbunden. Doch schon bald kamen Beschwerden von Verbraucherschützern auf, denn die Bluetooth-Verbindung der Puppe zu einem Smartphone ist ungesichert und im Web gab es auch schon recht schnell die ersten Berichte über entsprechende Hacks.
Spielzeug ist laut Gutachten eine getarnte Sendeanlage
In einem Gutachten zur Puppe heißt es nun, dass die Puppe kein Spielzeug sei, sondern eine getarnte und damit verbotene Sendeanlage. Das sind Gegenstände, die ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen, aber private Gespräche aufzeichnen können. Es reicht laut dem Gutachten sogar schon aus, sich in 10 bis 15 Metern Umgebung zu befinden und dann über die vollkommen unsichere Bluetooth-Verbindung zur Puppe mitzuhören.
Dazu kommt, dass die Puppe über eine leuchtende Halskette zwar ein aktives Mikrofon signalisieren soll, das aber nicht immer funktioniert und sich zudem auch über die App deaktivieren lässt. Die Bundesnetzagentur hat daher die Puppe nun tatsächlich als verbotene Sendeanlage eingestuft.
Schon der Besitz kann mit zwei Jahren Haft bestraft werden
Damit kann der Verkauf und auch der Besitz des Spielzeugs nun mit bis zu zwei Jahren Haft bestraft werden. Eltern sollten die Puppe daher lieber vernichten, auch wenn es in der Pressemitteilung heißt:
"Die Bundesnetzagentur informiert über die Gefahren, die von der Puppe Cayla ausgehen. Sie hat bei den Händlern keine Daten der Käufer abgefragt. Eine Abfrage in Zukunft ist auch nicht beabsichtigt. Die Bundesnetzagentur geht davon aus, dass Eltern eigenverantwortlich die Puppe unschädlich machen. Die Einleitung von Verwaltungsverfahren gegen die Eltern ist derzeit nicht geplant. "
Die Agentur weist aber auch darauf hin, dass nur die Strafverfolgungsbehörden in jedem Einzelfall entscheiden, ob sich jemand im Zusammenhang mit verbotenen Sendeanlagen strafbar gemacht hat. In Österreich gibt es übrigens kein entsprechendes Gesetz - und dort darf die Puppe also weiterhin verkauft werden.
Quelle: Bundesnetzagentur
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