Ein P2P-Nutzer, der "gewaltpornografische Schriften" über eine P2P-Software heruntergeladen hatte, war vom Landgericht Oldenburg wegen der Zugänglichmachung dieses Materials verurteilt worden. Der Mann hatte zwar den Download zugegeben, aber erklärt, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er die Daten gleichzeitig auch anbiete.
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat nun das Urteil des Landgerichts aufgehoben und begründet dies so: "Allein aus der aktiven Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse lässt sich noch keine Kenntnis des Nutzers über die Funktionsweise des genutzten Programms (Client-Software) ableiten, auf die sich die Überzeugung stützen lässt, der Nutzer wisse oder habe zumindest billigend in Kauf genommen, dass bei Nutzung des Tauschbörsen-Programms ohne weiteres (wie etwa Freigaben) auch von dem eigenen PC Daten zur Verfügung gestellt werden".
Auch dass die heruntergeladenen Dateien in einem Ordner für eingehende Dateien (incoming) gespeichert wurden, erwähnte das Gericht in seinem Urteil. Es sei daher nicht erwiesen, "dass der aktive Nutzer einer Internet-Tauschbörse weiß oder damit rechnet, dass die von ihm heruntergeladenen Dateien bereits durch seinen Download anderen Nutzern zur Verfügung gestellt werden".
Unwissentlicher P2P-Upload straffrei - Oberlandesgericht Oldenburg
Das OLG Oldenburg hat einen P2P-Nutzer freigesprochen, da nicht nachweisbar sei, dass er heruntergeladene Daten auch wissentlich angeboten habe.
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