Wie bereits berichtet, hatten die Verbraucherschützer des vzbv Klage gegen Whatsapp eingereicht, weil die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Dienstes nur in Englisch angeboten wurden, obwohl die Registrierung neuer Nutzer und der Dienst selbst in Deutsch gehalten sind. Whatsapp zeigte sich allerdings laut der Meldung der Verbraucherschützer wenig kooperativ und verweigerte sogar die Annahme der durch das Gericht zugesendeten Klageschrift, so dass das Landgericht Berlin nun ein Versäumnisurteil erließ.
Darin heißt es, dass es Nutzern in Deutschland nicht zuzumuten sei, Allgemeine Geschäftsbedingungen ausschließlich in englischer Sprache anzubieten. Ansonsten sei nicht zu erwarten, dass alle Verbraucher die Vertragsbedingungen problemlos verstehen. Außerdem verstößt Whatsapp laut dem Landgericht Berlin auch gegen die gesetzlichen Vorgaben für den Inhalt eines Impressums auf der Webseite.
Demnach gibt es auf der Seite des Dienste keine Postanschrift und die Kontaktaufnahme sei lediglich per E-Mail möglich. Des Weiteren fehlten die Angabe eines Vertretungsberechtigten und die Information, in welches öffentliche Register Whatsapp als Unternehmen eingetragen ist. Diese Anbieterangaben sind laut dem Urteil unzureichend. Da es sich um ein Versäumnisurteil handelt, ist es nicht nicht rechtskräftig. Whatsapp hat nun zwei Wochen nach der Zustellung Zeit, Einspruch anzulegen.
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