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Report: Die Rechte der Spieler - Teil 1 | Seite 3

Was dürfen Käufer – und was nicht?

Darf ich Mods für ein Spiel erstellen und verbreiten?

Die Rechte der Spieler - Teil 1 : Wer sich als Modder unerlaubt urheberrechtlich geschützter Lizenzen wie der von Star Wars bedient, kann Schwierigkeiten mit dem Rechte inhaber bekommen. Unser Bild zeigt die Mod Galactic Warfare für Call of Duty 4. Wer sich als Modder unerlaubt urheberrechtlich geschützter Lizenzen wie der von Star Wars bedient, kann Schwierigkeiten mit dem Rechte inhaber bekommen. Unser Bild zeigt die Mod Galactic Warfare für Call of Duty 4.

Modding ist nicht automatisch erlaubt, sondern im Gegenteil von Haus aus untersagt. »Laut Urheberrecht darf lediglich der Hersteller selbst seine Software übersetzen, bearbeiten, arrangieren, anderweitig umarbeiten oder dies gestatten«, zitiert Janine Smitkiewicz das Gesetz. Erst recht verboten sei es, Modifikationen zu verbreiten. Spielehersteller müssen ihre Programme für das Modding freigeben. Das kann auch implizit geschehen, etwa indem die Entwickler Editoren anbieten, weiß Stephan Mathé. Heikel ist aber selbst bei erlaubtem Modding, urheberrechtlich geschützte Inhalte zu verwenden, etwa wenn Sie eine Star Wars-Mod für Half-Life 2 entwerfen wollen. Hier könnten Ihnen die Anwälte des Lizenzträgers auf die Füße treten.

Die Rechte der Spieler - Teil 1 : UT3 darf zwar mehrfach installiert, aber nicht gleichzeitig genutzt werden. UT3 darf zwar mehrfach installiert, aber nicht gleichzeitig genutzt werden. Ist es okay, ein Spiel auf mehreren PCs zu installieren?

Laut Rechtsanwalt Stephan Mathé dürfen Sie ein Spiel grundsätzlich auf mehreren Rechnern nutzen: »Es kann dem Hersteller ja egal sein, ob ich erst auf meinem PC im Wohnzimmer spiele und später auf meinem Laptop oder die ganze Zeit am selben Gerät sitze.« Damit ein Titel aber nicht auf mehreren PCs gleichzeitig verwendet wird, etwa auf LAN-Partys oder durch Freunde, enthalten einige EULAs sogenannte »weiche CPU-Klauseln«, wonach Sie die Software zwar auf mehreren Geräten einsetzen dürfen, aber nicht gleichzeitig (Beispiel: Unreal Tournament 3). Daran müssen Sie sich halten.

Mathés Berufskollegin Janine Smitkiewicz legt die Gesetze und die Rechtsprechung anders aus: »Ein Spiel darf meiner Auffassung nach nur auf einem Gerät installiert und genutzt werden.« Um die Software auf dem Notebook zu installieren, müsse man sie zunächst vom PC löschen. Die Juristin beruft sich auf das Urheberrecht: Demzufolge gelte es nicht nur als Vervielfältigung, wenn Sie das Programm auf einen weiteren Datenträger packen, sondern auch, sobald es anderweitig gespeichert wird. Weil es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Sicherungskopie handele, dürfe dies nicht ohne Erlaubnis des Herstellers geschehen.

Darf ich ein Spiel verleihen?

Als Privatperson dürfen Sie Spiele auf Datenträgern jederzeit verleihen. Kostenlos wohlgemerkt, vermieten ist ohne Zustimmung des Urhebers verboten. Bei Downloadspielen kommt es laut Stephan Mathé auf die eingeräumten Nutzungsrechte an. Janine Smitkiewicz weist zudem darauf hin, dass »bei einigen Spielen verlangt wird, dass man keine nutzbare Programmkopie behalten darf, diese also vor dem Verleihen löschen muss.«

Wie darf mich ein Spielehersteller bestrafen, wenn ich gegen Nutzungsvereinbarungen verstoße?

Das hängt laut Stephan Mathé vom Verstoß und vom EULA ab. In der Regel kündigt der Anbieter das Benutzerkonto, sperrt oder löscht den Account. Dazu ist er nicht erst bei schweren Vergehen berechtigt, sagt Janine Smitkiewicz, sondern bereits dann, wenn der Spieler nachweislich gecheatet hat. Sobald jemand den Kopierschutz knackt oder gar Raubkopien verbreitet, sind sogar Ansprüche auf Schadensersatz denkbar. Darüber hinaus drohen Geldstrafen und bis drei Jahre Gefängnis.

Muss ein Laden ein Spiel zurücknehmen, wenn es auf meinem PC nicht läuft?

Ob ein Händler zur Rücknahme verpflichtet ist, wenn das Spiel beim Kunden nicht läuft, hängt vom Einzelfall ab. Prinzipiell müssen Geschäfte nur dann Spiele zurücknehmen, wenn eindeutige Mängel vorliegen und zum Beispiel ein Patch keine Abhilfe schafft. Denn Händler und Hersteller dürfen zunächst nachbessern, bevor sie den Kaufpreis mindern oder erstatten. Eine Rücknahme zum Beispiel dann vorstellbar, wenn Ihr PC die auf der Packung angegebenen Systemvoraussetzungen erfüllt, die Software aber trotzdem nicht läuft. Bestenfalls bekommen Sie Ihr Geld zurück. »Im Rahmen dieses Rechts auf Gewährleistung können Sie zwei Jahre lang Mängel geltend machen, selbst wenn Sie die Verpackung nicht aufbewahrt haben«, stellt Stephan Mathé klar.

» Den zweiten Teil des Reports »Die Rechte der Spieler« lesen

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Avatar homer4president
homer4president
#1 | 04. Jul 2010, 11:06
sehr hilfreich, der Artikel
freu mich schon auf Teil 2
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Avatar Thoddy398
Thoddy398
#2 | 04. Jul 2010, 11:14
Zitat von homer4president:
sehr hilfreich, der Artikel
freu mich schon auf Teil 2


Trotzdem werden einige weiterhin behaupten, das EULAs in Deutschland nicht gelten, weil man sie vor Öffnung der Packung nicht lesen kann. Dieser Mythos wird nie verschwinden. Aber immerhin kann man nun auf diesen Artikel verweisen. Das gilt dann auch für einige andere Dinge, die immer wieder behauptet werden.
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Avatar TiNNiTUS
TiNNiTUS
#3 | 04. Jul 2010, 11:14
und wie sieht es mit physikalischen datenträgern aus, die aber an steam gekoppelt sind? die kann man ja nicht einzeln weiter verkaufen, ausser man macht jedesmal einen neuen account, was ja wiederum auch laut agb verboten ist.
verstösst steam nicht eindeutig gegen deutsches recht und niemand beschwert sich?
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Avatar Zottelkäppi
Zottelkäppi
#4 | 04. Jul 2010, 11:33
Dieser Kommentar wurde ausgeblendet, da er nicht den Kommentar-Richtlinien entspricht.
Avatar SpOOkyFox
SpOOkyFox
#5 | 04. Jul 2010, 12:08
schlussendlich ist es praktisch so, dass ich zuhause (solange keine dritten involviert sind) alles machen kann mit einer software, wie es mir beliebt. von daher immer wieder lustig zu lesen, was man alles nicht darf. wenn mir irgendetwas nicht gefällt an einer software modifiziere ich sie halt, wo soll man da bitte rechte des urhebers verletzt haben?

Zitat von Thoddy398:

Trotzdem werden einige weiterhin behaupten, das EULAs in Deutschland nicht gelten, weil man sie vor Öffnung der Packung nicht lesen kann. Dieser Mythos wird nie verschwinden. Aber immerhin kann man nun auf diesen Artikel verweisen.

tja dann scheinste aber den artikel nicht gelesen zu haben, hier wird nämlich genau die gegenteilige aussage gemacht. eulas die zum zeitpunkt des abschluss des kaufvertrages nicht bekannt waren, sind irrelevant.
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Avatar theorigin79
theorigin79
#6 | 04. Jul 2010, 12:37
Das ist einer der besten und hilfreichsten Artikel dieses Jahres. Wann kommt Teil 2? Weiter so!
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Avatar Wasper
Wasper
#7 | 04. Jul 2010, 12:40
Zitat von Thoddy398:


Trotzdem werden einige weiterhin behaupten, das EULAs in Deutschland nicht gelten, weil man sie vor Öffnung der Packung nicht lesen kann. Dieser Mythos wird nie verschwinden. Aber immerhin kann man nun auf diesen Artikel verweisen. Das gilt dann auch für einige andere Dinge, die immer wieder behauptet werden.


Dann lies mal den Artikel...
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Avatar RaT
RaT
#8 | 04. Jul 2010, 12:42
Zitat von SpOOkyFox:


tja dann scheinste aber den artikel nicht gelesen zu haben, hier wird nämlich genau die gegenteilige aussage gemacht. eulas die zum zeitpunkt des abschluss des kaufvertrages nicht bekannt waren, sind irrelevant.



Das ist Quatsch! Die EULAs sind Wirksam sobald du dein Einverständnis dafür Aussprichst (sprich du installierst die Software nachdem dir die EULAs angezeigt wurden). Was im Artikel steht besagt nur, dass du, wenn du mit den EULAs nicht einverstanden bist zum Laden gehen kannst und dein Geld zurück verlangen kannst (obwohl du die Packung schon geöffnet hast) weil eben die EULAs vor dem Kauf nicht sichtbar waren.
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Avatar Gerry
Gerry
#9 | 04. Jul 2010, 12:45
Zitat von SpOOkyFox:

tja dann scheinste aber den artikel nicht gelesen zu haben, hier wird nämlich genau die gegenteilige aussage gemacht. eulas die zum zeitpunkt des abschluss des kaufvertrages nicht bekannt waren, sind irrelevant.


Nein, Thoddy hat Recht!

Die EULAs werden zwar nicht automatisch einbezogen und der Käufer kann somit die Software zurückgeben, wenn er diese nicht akzeptieren möchte. Akzeptiert er diese dann aber doch (freiwillig) nach dem Kauf, werden diese selbstverständlich Vertragsbestandteil.

Ansonsten wären ja auch die Ausführungen der Anwälte zu den Einschränkungen, die durch die Nutzungsbedingungen Wirksamkeit entfalten, sinnfrei.

Auch hast du offensichtlich nicht verstanden, dass nur der Urheber berechtigt ist, seinen Quellcode zu modifizieren.
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Avatar Uran
Uran
#10 | 04. Jul 2010, 13:00
Das wichtigste bei dem ist. Das die Publisher eigentlich ein unwichtiges nicht lebensnotwendiges Produkt herrstellen. Mann sollte also meinen das man ruhig auf seine Recht pochen kann.
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