Seite 2: Die Rechte der Spieler - Teil 2 - Was ist bei Steam- und Import-Spielen erlaubt?

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Welche Daten dürfen Spielehersteller sammeln?

Das kommt darauf an, ob die gesammelten Daten eindeutig einem bestimmten Menschen zugeordnet werden können (»personenbezogene Daten«) oder nicht. Unpersönliche Daten sammeln Hersteller meist bereits, sobald Sie zum Beispiel eine Internetseite aufrufen, etwa welcher Browser benutzt wird. Im Fall personenbezogener Daten ist dagegen immer die Einwilligung des Nutzers erforderlich. »Das gilt in der Regel sogar für die Speicherung von IP-Adressen«, erklärt Janine Smitkiewicz. Die Betreiber sind verpflichtet, ihre Nutzer über die Speicherung persönlicher Daten zu informieren. Außerdem müssen sie die Daten ändern oder löschen, wenn Sie dies verlangen.

In begrenztem Umfang können Spielefirmen laut Stephan Mathé Daten auch ohne Einwilligung sammeln, bei Online-Rollenspielen etwa Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten. Außerdem dürfe der Anbieter Nutzungsprofile erstellen, um diese für Werbung, Marktforschung und eine bedarfsgerechte Gestaltung seines Angebots einzusetzen. Allerdings nur, wenn er Pseudonyme verwendet, jene nicht mit den Daten der Privatperson verknüpft und diese auf ihr Widerspruchsrecht hinweist.

Als Mass Effect im Mai 2008 erschien, konnte es nur dreimal online aktiviert werden. Das gilt als kaufrechtlicher Mangel. Elf Monate später lenkte Electronic Arts ein und veröffentlichte ein Programm, mit dem sich die Autorisierung zurücksetzen ließ. Als Mass Effect im Mai 2008 erschien, konnte es nur dreimal online aktiviert werden. Das gilt als kaufrechtlicher Mangel. Elf Monate später lenkte Electronic Arts ein und veröffentlichte ein Programm, mit dem sich die Autorisierung zurücksetzen ließ.

Ist es rechtens, wenn ein Spiel wichtige Daten erst bei einer Internetaktivierung herunterlädt?

Ja, wenn der Käufer vorher darauf hingewiesen wird. Ansonsten läge ein Mangel vor, und Sie hätten Anspruch auf Gewährleistung.

Ist es rechtens, wenn ich ein Spiel nur begrenzt oft aktivieren darf?

Manche Kopierschutz-Lösungen wie etwa die Secorum-Variante, die Electronic Arts 2008 für Spore und Mass Effect einsetzte, erlauben nur eine begrenzte Zahl von Online-Freischaltungen. »Das ist unzulässig«, urteilt die Rechtanwältin Janine Smitkiewicz. Ein Spiel nur dreimal installieren zu dürfen, wie es bei Mass Effect der Fall war, verhindert im schlimmsten Fall, dass Sie den Titel verkaufen können, was einer unzulässigen »faktischen Weiterveräußerungssperre« und damit einem kaufrechtlichen Mangel entspräche. Die Möglichkeit, die Zahl der Aktivierungen durch einen Hotline-Anruf zu erhöhen, ändert daran nichts. Denn dem Spieler entstehen zum einen womöglich Kosten, zum anderen ist er in dem Fall vom Hersteller abhängig, was laut Smietkiewicz dem Urheberrechtsgesetz zuwider laufe. Außerdem bestehe die Gefahr, dass eines Tages kein Aktivierungsserver mehr bereitsteht.

Stephan Mathé geht davon aus, dass Sie ein Solospiel mit zusätzlichem Mehrspielermodus zurückgeben können, falls der Anbieter die dafür nötigen Server innerhalb der zweijährigen Gewährleistungsfrist abschaltet -- wobei solche Zeitrahmen nur grob schätzbar sind, weil diesbezüglich noch keine Rechtsprechung existiert. Bei reinen Multiplayertiteln wie World of Warcraft sei sogar von einem weit längeren Anspruch auszugehen. »Das gilt umso mehr, wenn ich zum Beispiel wie bei Der Herr der Ringe Online ein Abo auf Lebenszeit bekomme«, so Mathé: »In solchen Fällen halte ich fünf bis zehn Jahre als Minimum für angemessen.«

Wenn ein Hersteller meinen CD-Key für Multiplayer-Partien sperrt, weil ich gecheatet habe, könnte ich das Spiel auch nicht mehr verkaufen. Darf er das also nicht tun?

Doch, weil es der Cheater mit seinem Betrugsversuch quasi selbst verschuldet hat, erläutert Janine Smitkiewicz. Es liegt im berechtigten Interesse des Anbieters, dass er den Spaß am gesamten Spielbetrieb und damit seine Geschäftsgrundlage aufrecht erhält. Voraussetzung wäre, dass die mögliche Bestrafung in den Nutzungsbedingungen aufgeführt ist, sodass sie keine überraschende Klausel und keine unangemessene Benachteiligung des Spielers darstellt. Stephan Mathé interpretiert die Rechtslage anders: »Ich halte es bei Online-Spielen zwar für zulässig, den Cheater ohne Rückzahlung der monatlichen Gebühren zu sperren. Das mit dem CD-Key zu tun, scheint mir zu weit zu gehen, weil der Spieler die Möglichkeit behalten muss, den Datenträger weiterzuverkaufen.«

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