Dashcam-Urteil - Permanent aufzeichnen illegal, aber Verwendung im Zivilverfahren erlaubt

Dashcam-Aufnahmen sind im Zivilverfahren künftig als Beweismittel zugelassen - auch wenn eine permanente Videoaufzeichnung weiterhin illegal bleibt. Das urteilte der Bundesgerichtshof in Karlsruhe.

Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil die Zulässigkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweis im Zivilprozess bestätigt. (Foto: Joe Miletzki) Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil die Zulässigkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweis im Zivilprozess bestätigt. (Foto: Joe Miletzki)

Dashcams in Autos zeichnen weltweit alle möglichen kuriosen Vorfälle auf - das Ergebnis landet dann häufig auf Youtube. In Deutschland ist die »permanente anlasslose Aufzeichnung« des Straßenverkehrs allerdings aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht erlaubt. Kommt es zu einem Unfall, galt die Verwendung von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Zivilprozess bislang als streitig.

Allerdings hat der Bundesgerichtshof kürzlich geurteilt, dass im Unfallhaftpflichtprozess das »Interesse des Beweisführers an der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche« das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beweisgegners überwiegt - Dashcam-Aufnahmen sind künftig also als Beweismittel zugelassen. Aber was bedeutet das Urteil eigentlich konkret für die Nutzung von Dashcams im Straßenverkehr?

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Permanente Aufnahmen sind weiterhin illegal

In seinem Urteil vom 15. Mai 2018 (Aktenzeichen VI ZR 233/17) befasste sich der VI. Zivilsenat des BGH mit einer Entscheidung des Landgerichts Magdeburg, gegen die der Kläger Revision eingelegt hatte. Der Kläger hatte sich mit dem Beklagten und dessen Haftpflichtversicherung um Schadensersatz für einen von dem Beklagten verursachten Unfall gestritten. Weil die Aussagen der Unfallbeteiligten einander widersprachen und auch ein Sachverständiger keine eindeutige Klärung des Unfallhergangs herbeiführen konnte, berief sich der Kläger auf die Aufnahmen seiner Dashcam.

Der BGH nahm daraufhin in seiner Entscheidung eine Abwägung der Beweisführungsinteressen des Klägers gegen die Persönlichkeitsrechte des Beklagten vor und kam zu dem Schluss, dass erste die letzteren überwiegen. Die Richter verwiesen dabei im Einzelnen auf folgende Punkte:

  • Die Aufnahmen erfolgten in einem öffentlichen Straßenraum - die Dashcam habe nur Vorgänge aufgezeichnet, die »grundsätzlich für jedermann wahrnehmbar sind«.
  • Durch die »Schnelligkeit des Verkehrsgeschehens« komme es zu einer »besonderen Beweisnot«, die häufig nicht durch entsprechende nachträgliche unfallanalytische Gutachten ausgeglichen werden könne.
  • Im Unfallhaftpflichtprozess besitzen die Beweisinteressen des Unfallgeschädigten im Fall einer Unfallflucht besonderes Gewicht (§ 142 StGB). Unfallbeteiligte müssen unter anderem entsprechende Angaben zu Person, Fahrzeug und Unfallhergang machen, was für den BGH bei seiner Entscheidung für die Beweiszulässigkeit von Dashcam-Aufnahmen eine wichtige Rolle spielte.

Insgesamt ergibt sich aus dem Urteil, mit dem der BGH die Klage an das LG Magdeburg zurückverwiesen hat, dass Dashcam-Aufnahmen im Rahmen eines Zivilprozesses grundsätzlich als Beweismittel verwertbar sind. Ihre Anfertigung bleibt aber datenschutzrechtlich unzulässig und kann mit Geldbußen oder sogar Freiheitsstrafen geahndet werden.

Dies soll jedenfalls dann gelten, wenn es sich um eine permanente, anlasslose Aufzeichnung handelt. Zu einer Verwendung in Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren äußert sich die Entscheidung nicht.

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