Der Streaming-Dienst Disney Plus hatte eine Vorgehensweise etabliert, die unter anderem der Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen als rechtswidrig einstufte.
Konkret ging es um bereits gekündigte Accounts, denen kurz vor Ablauf des Premium-Abonnements der Zugriff auf das Portal gesperrt wurde, sofern die betroffenen Nutzer nicht aktiv einer der vorgegebenen Optionen zustimmten.
Wollten sich Nutzer also im (noch gültigen) Abo einloggen, wurden diese schlicht auf eine Webseite umgeleitet, die drei Wahlmöglichkeiten bot: die Zustimmung zu einem teureren Abonnement, eine Kündigung oder einen Tarifwechsel. Ohne eine entsprechende Entscheidung blieb der Zugriff auf die Inhalte verwehrt.
Die Verbraucherzentrale NRW mahnte den Streaming-Anbieter darauf ab – und dieser zeigt sich tatsächlich kooperativ.
- So gab Disney Plus inzwischen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Diese rechtliche Konstruktion bedeutet, dass sich der Streaming-Dienst vertraglich verpflichtet hat, die beanstandete Praxis einzustellen.
- Die Unterlassungserklärung hat eine Vertragsstrafe inne, die fällig wird, sollte Disney Plus ab dem 1. Juni 2025 erneut gegen die Verpflichtung verstoßen. Andersherum: Das Unternehmen hat noch bis zum 31. Mai 2025 Zeit, die Systeme anzupassen.
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Iwona Husemann, Juristin bei der Verbraucherzentrale NRW, erklärte hierzu recht simpel, dass »Verbraucher:innen nicht durch technische Barrieren dazu gedrängt werden dürfen, Vertragsänderungen zu akzeptieren«.
Demzufolge könne auch der Zugriff auf bereits bezahlte Leistungen nicht an die Zustimmung zu diesen geänderten Bedingungen gekoppelt werden.
Sollte es bei euch dennoch dazu kommen, dass ihr ab dem 1. Juni 2025 kurz vor Ablauf eures gekündigten Abonnements vom Zugriff auf die Disney-Plus-Inhalte ausgeschlossen werdet, bittet die Verbraucherzentrale NRW um entsprechende Hinweise per E-Mail.
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