Als das Bundeskartellamt Anfang 2019 einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung durch Facebook feststellte, gab es für Verbraucher- und Datenschützer zunächst Anlass zur Freude: Denn die Behörde legte dem Social-Media-Unternehmen umfassende Beschränkungen bei der Verarbeitung von Nutzerdaten auf.
Facebook muss die Auflagen des Bundeskartellamts allerdings vorerst nicht umsetzen: Das Oberlandesgericht Düsseldorf, das die Beschwerde des Unternehmens gegen die Kartellamtsentscheidung verhandelt, ordnete in einem ersten Beschluss (AZ VI-Kart 1/19(V) via ComputerBase) die aufschiebende Wirkung der Beschwerde an - sprich: Solange das Gericht nicht über die Beschwerde Facebooks geurteilt hat, muss Facebook den Auflagen nicht entsprechen.
»Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit«
In der Begründung für die Zulassung der Rechtsbeschwerde seitens Facebooks erklärt das Gericht, es bestünden »ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser kartellbehördlichen Anordnungen«.
Eine vorläufige Prüfung der Sach- und Rechtslage mache eine Aufhebung des Kartellamtsbeschlusses durch das Gericht wahrscheinlich, heißt es weiter:
"Entgegen der Auffassung des Bundeskartellamts lässt die von ihm beanstandete Datenverarbeitung durch Facebook keinen relevanten Wettbewerbsschaden und auch keine wettbewerbliche Fehlentwicklung besorgen.
Dies gilt sowohl im Hinblick auf einen Ausbeutungsmissbrauch zum Nachteil der an dem sozialen Netzwerk von Facebook teilnehmenden Verbraucher [...] als auch hinsichtlich eines aktuelle oder potentielle Wettbewerber von Facebookbeeinträchtigenden Behinderungsmissbrauchs [...]."
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Zum Vorwurf des Ausbeutungsmissbrauchs erklärt das Gericht, dieser lasse sich nicht feststellen, weil das Bundeskartellamt »keine hinreichenden Ermittlungen zu einem „Als-ob-Wettbewerb“ durchgeführt« habe.
Das bedeutet: Die Behörde konnte nicht belegen, dass Facebook seine AGBs mithilfe seiner marktbeherrschenden Stellung in einem Maß gestaltet hat, das sich auf diese Weise nicht aus einem realen Wettbewerb ergeben hätte.
Zweifel am wettbewerbsschädlichen Verhalten
Darüber hinaus äußerte das Gericht Zweifel am Vorwurf des wettbewerbsschädlichen Verhaltens durch die übergreifende Erfassung von Daten »aus den anderen konzerneigenen Diensten (Instagram, WhatsApp [...])«: Dieser Umgang mit den Nutzerdaten schwäche den Verbraucher nicht und hindere ihn auch nicht daran, seine Daten »beliebig oft jedem Dritten [...] zur Verfügung zu stellen«.
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Dieser Beschluss entspricht damit zu großen Teilen den von Facebook selbst vorgebrachten Verteidigungsgründen, die das Unternehmen als Reaktion auf die Auflagen des Bundeskartellamts in einer Stellungnahme erklärte.
Allerdings bedeutet der Beschluss noch keine endgültige Aufhebung der Kartellamtsauflagen - er geht lediglich der eigentlichen Verhandlung über die Rechtsbeschwerde Facebooks voran. Ein Termin für diese Verhandlung steht aktuell noch nicht fest.
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