Das sogenannte Recht auf Vergessen dient dazu, die Persönlichkeitsrechte von Personen im Internet zu schützen. Dadurch können Betroffene bei Google die Löschung von Links beantragen, die persönliche Informationen beinhalten, an denen kein öffentliches Interesse besteht.
Allerdings keimten immer wieder neue Diskussionen um die Reichweite dieses Rechts auf: Einige Befürworter des Rechts auf Vergessen wünschen sich rigorose weltweit gültige Regeln für die Löschung von Links, die sich nicht umgehen lassen - etwa mithilfe von VPN-Clients.
Kritiker hingegen fürchten, dass sich autoritäre Staaten gegenseitig bei Löschanfragen überbieten und letztlich die Freiheit im Internet einschränken könnten.
EuGH präzisiert Recht auf Vergessen
Jetzt hat der Europäische Gerichtshof allerdings im Rahmen eines weiteren Urteils die Relevanz und die Ausprägung des Rechts auf Vergessen näher präzisiert. Wie ComputerBase berichtet, hatte die französische Datenschutzbehörde CNIL gegen Google geklagt, um zu erreichen, dass das Unternehmen die Löschung von Links nicht nur auf die EU beschränkt, sondern weltweit ausführt.
Doch der EuGH sah die Sache anders. In dem Urteil (Az. C-507/17) stellten die Richter fest, dass Google entsprechende Links laut EU-Recht nur innerhalb des EU-Territoriums löschen müsse - außerhalb der EU gelten die Gesetze der jeweiligen Staaten.
Allerdings schränkt das Gericht ein, dass es laut EU-Recht zwar keine globale Löschpflicht gebe, diese aber durchaus von den EU-Staaten selbst geschaffen werden könne.
Lokales Löschen wenig wirksam?
Bislang sperrt Google die Inhalte, die vom Recht auf Vergessen betroffen sind, auf den jeweiligen Landes-Webseiten wie Google.de - ergänzend dazu setzt Google spezifisches Geoblocking via IP-Erkennung ein (die sich mittels vpn-Verbindung einfach umgehen lässt).
Bevor Google einem Antrag auf Löschung statt gibt, prüft der Konzern die Anfrage laut eigenen Angaben sorgfältig. Seit 2014 habe Google rund 850.000 Anträge bearbeitet - davon führten 45 Prozent zur beantragten Löschung.
Nur angemeldete Benutzer können kommentieren und bewerten.
Dein Kommentar wurde nicht gespeichert. Dies kann folgende Ursachen haben:
1. Der Kommentar ist länger als 4000 Zeichen.
2. Du hast versucht, einen Kommentar innerhalb der 10-Sekunden-Schreibsperre zu senden.
3. Dein Kommentar wurde als Spam identifiziert. Bitte beachte unsere Richtlinien zum Erstellen von Kommentaren.
4. Du verfügst nicht über die nötigen Schreibrechte bzw. wurdest gebannt.
Bei Fragen oder Problemen nutze bitte das Kontakt-Formular.
Nur angemeldete Benutzer können kommentieren und bewerten.
Nur angemeldete Plus-Mitglieder können Plus-Inhalte kommentieren und bewerten.